Auto bei ebay ersteigert

4. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
BullMan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto bei ebay ersteigert

Hallo...
ich habe vor ein paar Tagen bei ebay ein Auto ersteigert und es auch dann schnellstmöglich abgeholt...da es , als ich es abgeholt hab leider schon nach 24 Uhr war , konnte ich es leider nicht weiter kontrollieren...
jetzt habe ich festgestellt , das einige Angaben , die der Verkäufer bei ebay gemacht hat nicht zutreffen , er hat mir auch verschwiegen , das es zwangsstillgelegt wurde da es nicht verkehrssicher ist...bevor ich das Auto abgeholt habe , hab ich den Verkäufer aus sicherheit auch gefragt , ob es technisch in Ordnung ist , so das ich es problemlos fahren kann und er sagte , ich kann es ohne Probleme nach Hause fahren...
jetzt war natürlich in meiner Werstatt und hab das Auto kontrollieren lassen und da wurde mir eröffnet , das der Wagen einen Unfall hatte , was ebenfalls nicht bei ebay angegeben war und das die Schweller durchgerostet sind , eine Seite wurde auch mit PU-Schaum ausgesprüht....
wie sieht in der Situation mein Recht aus ?

Problem bei eBay und Co?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> hab ich den Verkäufer aus sicherheit auch gefragt , ob es technisch in Ordnung ist , so das ich es problemlos fahren kann und er sagte , ich kann es ohne Probleme nach Hause fahren.....

Die Zusage des Verkäufers wurde zumindest eingehalten UND sogar übertroffen, bist sogar noch in die Werkstatt damit gefahren.

Aber im Ernst, mit so wenigen Informationen kann so eine Frage nicht beantwortet werden. Es kommt z. B. darauf an, was in der Auktion als Beschreibung angegeben wurde und da ist meistens jedes Wort wichtig.

Oder: Hat der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen oder nicht?

Ein ganz wichtiger Punkt...

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#2
 Von 
BullMan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Original Text "handelt sich hier um einen BMW 520 i,er hat zwar TÜV/AU bis 07/09,wurde aber vom Vorbesitzer stillgelegt in Zahlung genommen,da eine Fahrwerksfeder gebrochen war...neues Fahrwerk wurde von meiner Werkstatt verbaut...Muss also ganz normal zur TÜV-Abnahme ohne Sonderabnahme!!! Augenscheinlich ist der BMW ein Hingucker mit gutem Sound und vielen Extras....
Sonderausstattung:Schwarz-weisses Leder(neu vom Sattler,hat mich allein 1000 Euro gekostet) Sportlenkrad.Sportauspuff,Schiebedach,DVD-Bildschirm...Radio leider nicht dabei,Alarmanlage, M3 Spiegel,255/40 R17 9,5J und 235/45 R17 8,5J RH-LM felgen,Reifen fast neu,Neonlichter im Fussbereich vorn und hinten,Domstrebe vorn,getönte Scheiben,verspoilert sowie Seiten-und Motor-
haubenaufkleber....
Da Privatverkauf keine Gewährleistung,kein Umtausch...blabla,gekauft wie gesehen,viel spass beim bieten." Originaltext Ende

desweiteren wurde eine Euro2 Norm angegeben , hat aber nur Euro1 !
Wie oben im Text angegeben >>> Fahrwerk wurde neu verbaut...stimmt nicht , Stoßdämpfer beide vorn defekt...
TÜV bis 07.09 stimmt auch nicht....letzter TÜV lauf FZ-Schein war 13.09.07 fällig und stillgelegt wurde er durch die Polizei da es verkehrsunsicher ist...





-- Editiert von BullMan am 04.12.2008 23:21

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Klausel "Gekauft wie gesehen" kann hier nicht greifen, da ein eBay Kauf dadurch zustande kommt, dass der Bieter mit dem höchsten Gebot bei Ende der Auktion einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Der hat nichts gesehen, muss sich auf die Artikelbeschreibung verlassen.

Die Gewährleistung = gesetzliche Sachmängelhaftung wurde hier wirksam ausgeschlossen, das kann aber hier nicht für getroffene Beschaffenheitsangaben gelten. So hat der BGH entschieden, so dass einem der Nachweis einer Arglist, der gemeinhin sehr schwierig sein kann, erspart bleibt.

"Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB )." (Zitat)

BGH, Urteil vom 29. 11. 2006 - VIII ZR 92/ 06 ; OLG Oldenburg (Lexetius.com/2006,3834)

Hier insbesondere:

"er hat zwar TÜV/AU bis 07/09,wurde aber vom Vorbesitzer stillgelegt in Zahlung genommen,da eine Fahrwerksfeder gebrochen war."

"desweiteren wurde eine Euro2 Norm angegeben , hat aber nur Euro1"

"TÜV bis 07.09 stimmt auch nicht....letzter TÜV lauf FZ-Schein war 13.09.07 fällig und stillgelegt wurde er durch die Polizei da es verkehrsunsicher ist..."

Ob der Unfallschaden relevant ist, hängt davon ab, wie schwer er ist.

"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist." (Zitat)
Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06
http://www.diefenthal.de/index.htm?urteile.htm

Dies ist aber eigentlich (fast) schon vernachlässigbar, da die Diskrepanz zwischen Sollzustand = Artikelbeschreibung (Beschaffenheitsbestimmungen) + Istzustand dermaßen auffallend ist, dass es kaum weiterer Ausführungen bedarf.

Nacherfüllung geht nach ständiger Rechtsprechung vor, jedoch sind hier die Mängel dermaßen gravierend und (teilweise) auch nicht durch Nachbesserung zu reparieren, da nicht reparabel, ergo kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos verlangen.


-- Editiert von bogus1 am 05.12.2008 08:14

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