Auskunftpflicht VK an Käufer bez. Transportschaden

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)
Auskunftpflicht VK an Käufer bez. Transportschaden

Guten Tag. Folgende Rechtsfrage:
Hat ein Verkäufer gegenüber einem Käufer Auskunftpflicht,wenn ein Transportschaden gemeldet ist, und das Versandunternehmen jedoch nur mit dem VK als Vertragspartner kommuniziert?

Sachlage: Käufer hat über ebay-Kauf defekte Ware erhalten. VK verweist ihn wg. transportschaden an das Versandunternehmen.Versandunternehmen lehnt Haftung ab. Käufer ist davon überzeugt, dass der Schaden an der viel zu mangelhaften Verpackung des VK gelegen hat.

Versandunternehmen schickt nach Begutachtung die Ware zurück an den VK statt an den Käufer, obwohl in der Schadensanzeige angegeben war, dass die Ware an den Käufer zurück soll. Käufer hat nun erst einmal alles weg. Ware und Geld.
Käufer setzt sich mit Versandunternehmen in Verbíndung und möchte Auskunft über den Grund der Ablehnung. Versandunternehmen verweigert die Auskunft und weist den Käufer an den VK. Der VK weigert sich dem Käufer Auskunft zu geben und zeigt sich äußerst unkooperativ.

Hat der Verkäufer in dieser Sache nicht Pflicht, dem Käufer Auskunft zu geben?
Wie kann der Käufer an die Informationen kommen, ohne einen Anwalt einzuschalten?
VK verweigert auch eine Abtretungserklärung.

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie kann der Käufer an die Informationen kommen, ohne einen Anwalt einzuschalten?
VK verweigert auch eine Abtretungserklärung.



Ein Transportschaden liegt doch da eher fern.

Wenn DHL die Haftung wegen mangelhafter Verpackung abgelehnt hat, würde dir söwieso auch der Verkäufer haften.

Nacherfüllung hast du bereits erfolglos gefordert, der Verkäufer hat schliesslich auch keine Werkstatt, wie soll er das machen.

Sinnhaft wäre jetzt den Rücktritt zu erklären und dein Geld mit Frist zurückzufordern. Mal sehen, was dann passiert.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Vielen Dank. Ich sehe in diesem Fall absolut keine Chance an mein Recht zu kommen. denn der VK behauptet, er hätte die Ware ordnungsgemäß versendet und hätte dafür mehrere Zeugen, auch dass er die Ware vor dem Verpacken mehrmals auf Funktion getestet habe. Angekommen ist die Ware bei mir jedoch defekt.
Der VK sieht daher mit seinen Zeugen freudig dem entgegen, dass ich einen Anwalt nehme und fordert mich nun sogar dazu auf, zum Anwalt zu gehen. Das kann ich doch vergessen.
Der VK ist sich siegessicher, weil er seine Zeugen hat, und am Ende sieht es so aus, dass die Sache noch teurer wird als sie mir jetzt schon geworden ist, indem ich wegen defekt erhaltener Ware schon genug Geld verloren habe.


Außerdem so denke ich, kann ich jetzt gar keinen Rücktritt vom Kaufvertrag mehr machen. Denn das Paket mitsamt Ware, welches ich bei DHL zwecks Schadensanzeige abgegeben habe, wurde von DHL statt wie im Antrag angegeben an mich, statt dessen an den Absender zurück geschickt. Und ich habe vom Absender das Paket wieder angefordert, weil ich es so gesehen habe, dass ich das Paket samt Ware als Beweisstück zurück brauche, um rechtlich vorzugehen.
Denn was hilft es mir rechtlich vorzugehen, wenn ich nicht einmal mehr die Ware habe, um zu beweisen dass es des Verkäufers Verschulden wegen mangelhafter Verpackung gewesen ist, warum der Transportschaden entstand?

-- Editiert Janna20 am 15.01.2014 22:23

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn seit der Lieferung noch keine 2 Wochen vergangen sind,
sollten Sie unverzüglich gegenüber dem Verkäufer den
Rücktritt vom Kauf erklären.
Per Mail, Einwurfeinschreiben oder per Fax. Hierzu die AGBs lesen.
Mit dem Rücktritt ist auch die Rückzahlung fällig.
Übrigens, das Versandunternehmen muß Ihnen keine Auskunft geben, denn der Versender ist Auftraggeber.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn seit der Lieferung noch keine 2 Wochen vergangen sind,
sollten Sie unverzüglich gegenüber dem Verkäufer den
Rücktritt vom Kauf erklären.
Per Mail, Einwurfeinschreiben oder per Fax. Hierzu die AGBs lesen.
Mit dem Rücktritt ist auch die Rückzahlung fällig.
Übrigens, das Versandunternehmen muß Ihnen keine Auskunft geben, denn der Versender ist Auftraggeber.
<hr size=1 noshade>



Beim Privatkauf gibt es kein Widerrufsrecht.

Nach § 421 HGB hat der Empfänger einen eigenen, gesetzlichen Anspruch gegen den Frachtführer wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird, auch wenn er den Vertrag nicht geschlossen hat.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Vielen Dank!

@ asap zu Deinem Kommentar:
quote:
Wenn seit der Lieferung noch keine 2 Wochen vergangen sind,
sollten Sie unverzüglich gegenüber dem Verkäufer den
Rücktritt vom Kauf erklären.
Per Mail, Einwurfeinschreiben oder per Fax. Hierzu die AGBs lesen.
Mit dem Rücktritt ist auch die Rückzahlung fällig.
Übrigens, das Versandunternehmen muß Ihnen keine Auskunft geben, denn der Versender ist Auftraggeber.

Beim Privatkauf gibt es kein Widerrufsrecht.
Nach § 421 HGB hat der Empfänger einen eigenen, gesetzlichen Anspruch gegen den Frachtführer wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird, auch wenn er den Vertrag nicht geschlossen hat.



Heißt das ich habe mit Hilfe dieses § eine Chance ,an Infos durch DHL ranzukommen?
Ich habe DHL bereits angeschrieben wegen Auskunfterteilung und habe zwei Schreiben erhalten, in denen immer dasselbe steht: ich sei nicht der Vertragspartner und könne daher keine Auskunft bekommen, ich soll diese beim VK holen (der stur und unkooperativ ist) oder eine Abtretungserklärung vom VK einholen (die gibt er mir nicht).
Heißt das ich kann jetzt noch einmal an DHL schreiben und DHL zur Auskunfterteilung auffordern, mit Verweis auf § 421 HGB ??
Oder was heißt das genau, dass ich als Empfänger meinen eigenen gesetzlichen Anspruch habe? In welcher Beziehung ? Ich will nämlich erstens Widerspruch gegen die Ablehnung von DHL einlegen, und zweitens was noch viel wichtiger ist, die exakte Begründung von DHL haben,warum der Schaden abgelehnt worden ist.

Ich habe die Ware am 20.12. 13 beschädigt erhalten, und dann habe ich die Ware erst einmal zur Schadensanzeíge zu DHL abgegeben, und nach der Ablehnung durch DHL habe ich dann am 09.01.14 dem Verkäufer per Einschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und ihm darin eine Frist zum 23.1.14 gesetzt.
Was ich damit jetzt noch machen kann und ob mir das hilft, weiß ich nicht. Zwischenzeitlich habe ich den Artikel ja vom VK , an den der Artikel von DHL geliefert worden ist statt an mich, zurück gefordert, weil ich ihn mitsamt mieser Verpackung als Beweisstück bei rechtlichen Schritten benötige.


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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

In dem § steht:

§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.


Was heißt das nun konkret? DHL sagt mir immer nur, ich sei nicht der Vertragspartner laut deren AGBs sondern nur der Absender sei das. Daher könne Schriftverkehr und alles drum herum um den Schaden nur mit dem Absender abgewickelt werden, und ich könne als Empfänger von DHL keinerlei Infos erhalten darüber, sondern müsse mich an den Absender wenden.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>oder eine Abtretungserklärung vom VK einholen (die gibt er mir nicht). <hr size=1 noshade>



Sehr witzig. Die DHL-AGB verbieten die Abtretung ausdrücklich.

quote:<hr size=1 noshade>Was heißt das nun konkret? DHL sagt mir immer nur, ich sei nicht der Vertragspartner laut deren AGBs sondern nur der Absender sei das. Daher könne Schriftverkehr und alles drum herum um den Schaden nur mit dem Absender abgewickelt werden, und ich könne als Empfänger von DHL keinerlei Infos erhalten darüber, sondern müsse mich an den Absender wenden. <hr size=1 noshade>


Die Kernaussage ist:

quote:<hr size=1 noshade> Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen <hr size=1 noshade>


Das ist ein gesetzlicher Anspruch. Der steht dir zu, auch wenn nicht du der Vertragspartner bist. Die AGB schliessen das auch keineswegs aus, können sie auch gar nicht, da du sie nie akzeptiert hast.

Ich halte aber den Weg für gefährlich für dich. Wäre die Ware ganz verschwunden wäre das ok.

Wenn aber ein Transportschaden wegen Schlechtverpackung im Raum steht, führst du einen Kampf, den eigentlich der Verkäufer führen müsste. DHL lehnt dann zu Recht die Regulierung ab.

Ich will das jetzt nicht alles noch mal wiederholen, der sinnvolle Weg wäre hier wie oben bzw. im anderen thread geschrieben der Rücktritt. Dann hilft dir DHL, wenn die Schlechtverpackung attestiert wurde. § 447 BGB hilft dem Verkäufer dann nicht.

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-- Editiert asap am 17.01.2014 12:54

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

Vielen Dank! Das Problem ist, dass ich mittlerweile nach mehreren Ankündigungen rechtlicher Schritte vom VK wenigstens die Schadensablehnung von DHL erhalten habe. Darin steht jedoch lediglich:
"im vorliegenden Fall können wir keinen Ersatz leisten, da die reklamierte Beschädigung nicht nachvollzogen werden kann" dh von DHL kein Wort, dass es nicht den Verpackungsrichtlinien entsprochen hat....
dh ich bin jetzt wieder allein, ohne DHL, welche ich als Beweis anführen könnte für eine mangelhafte Verpackung.

Hier weiß ich nicht weiter. Einen Rücktritt vom kaufvertrag habe ich der VK schon am 9.Januar 2014 per Einschreiben geschickt, mit Fristsetzung zum 23.1.14.
Widerspricht sich eigentlich der Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Forderung nach Herausgabe des Paketes zurück an mich?
Das Paket mit der Ware ist nämlich vorhin an mich zurück gekommen, und ich habe somit das Beweisstück wieder.
Ich gebe hier einmal die Maße durch:
Maße elektronischer Artikel:
Höhe 38,5cm
Breite 38cm
Tiefe 17,5cm

Maße Karton innen:
Höhe 40cm
Breite 48cm
Tiefe 23cm

was die Tiefe betrifft, auf der Seite wurde der Artikel beschädigt (eingedrückt). Am Karton außen ist nichts davon zu sehen. Der Karton ist vom Material recht weich, nachgiebig (also kein fester harter stabiler Karton).


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

deshalb weil in dem Absageaschreiben von DHL lediglich steht, dass es nicht nachvollzogen werden kann, hatte ich die Idee, an DHL nun selbst zu schreiben mit dem Verweis auf § 421 HGB , und zwar mit der Frage , ob DHL zu einem Ergebnis gekommen sei, ob das Paket den Verpackungsrichtlinien entsprochen hat oder nicht entsprochen hat.
Nur das will ich wissen.
Und wenn kein solches Ergebnis vorliegt, dann Widerspruch einlegen und noch eine Begutachtung speziell zu dieser Frage beantragen.
Was hältst Du davon?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was hältst Du davon?



Da weiss ich nun auch nicht weiter.

Du wolltest die Ware wieder, jetzt hast du sie wieder.

Ja, das widerspricht sich, wenn du zuerst den Rücktritt erklärst und dann doch die Ware möchtest.

Du kannst und sollst dein Glück bei DHL versuchen, aber grosse Chancen würde ich mir da nicht ausrechnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

vielen Dank.
Es war in dieser Reihenfolge: ich wollte zuerst wieder die Ware zurück (und zwar als Beweisstück), dann erst habe ich den Rücktritt vom Kaufvertrag abgeschickt, bin aber gleichzeitig bei der Entscheidung geblieben, dass die Ware an mich zurück soll. Im Rücktritt habe ich u.a. Schadensersatz wegen Ersatzkauf des Bestandteils an der Ware, welches defekt angekommen ist und man austauschen kann, gefordert.

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