Auktionsabbruch, Anfechtung wegen Irrtum

15. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Freitag707
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
Auktionsabbruch, Anfechtung wegen Irrtum

Hallo zusammen,

ich habe dieses Thema bereits hier im Forum öfters gefunden, aber entweder suche ich falsch oder es gibt auf meine Frage so noch keine Antwort. Wenn doch, sorry.

Ich habe eine Auktion drei Tage nach dem Einstellen vorzeitig abgebrochen, obwohl Gebote vorlagen.

Ich hatte "Neu" bei Artikelzustand angekreuzt, womit ich mich aber versehen habe. Leider fiel mir das erst zu spät auf. (halt drei Tage später) Zuerst hatte ich den Fehler noch in die Auktion nachgetragen (hinzugefügt) aber ganz korrekt habe ich mich da auch nicht ausgedrückt. Deswegen und um Ärger zu vermeiden, der Abbruch. Nach dem Streichen aller Gebote und Beendigung der Auktion habe ich sie gleich wieder eingestellt. (diesmal mit Artikelzustand "gebraucht".)

Jetzt kommt der ehemalige Höchstbietende und sagt, dass ich die Auktion nicht abbrechen durfte und ein Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen sei.

Aber ich hab gelesen, dass dieser Irrtum durchaus ein Anfechtungsgrund ist. Und im Prinzip habe ich auch unverzüglich angefochten, schließlich hat er Bieter sofort nach Ende der Auktion nach dem Grund gefragt und ich habe ihm auch sofort geantwortet, dass ich mich beim Artikelzustand geirrt habe.

Also kein Kaufvertrag, korrekt?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das ist zwar dumm gelaufen,
aber zu welchem Preis will er den Artikel denn haben?
Wäre die Auktion bis zu Ende gelaufen, wäre er sicher
mehrfach überboten worden.
Ob er den Artikel dann ersteigert hätte ist wohl fraglich.

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#2
 Von 
Freitag707
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Er will den Artikel zu dem Preis haben, mit dem er die Auktion angeführt hat. Und laut seiner Meinung nach ist es unerheblich, wie die Auktion ausgegangen wäre.
So etwas habe ich hier auch schon gelesen aber ich frage mich ja, ob es ein Unterschied ist in meinem Fall, denn ich habe die Auktion abgebrochen, weil ich mich beim Zustand versehen habe und gleich wieder eingestellt, aber als Gebraucht und nicht mehr als Neu.

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#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
imho ist hier ein zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

In §10 Nr.1 der eBay AGB wird unter anderem ausgeführt:
„[…] Bei Ablauf der Auktion oder  bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter
kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels
zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen
und die vorliegenden Gebote zu streichen. […]"

Eine Willenserklärung kann der Verkäufer dann nur im Wege der Anfechtung beseitigen.


Gruss
Fulgora

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

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#4
 Von 
Freitag707
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)


Ok, angefochten habe ich :-)
ich habe geschrieben, dass ich mich beim Zustand versehen habe, dass statt "neu" eigentlich "gebraucht" korrekt ist und gleich neu eingestellt.

Damit sollte ich dann ja raus sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Ich denke, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, dieser aber (formal) angefochten wurde: "schließlich hat er Bieter sofort nach Ende der Auktion nach dem Grund gefragt und ich habe ihm auch sofort geantwortet, dass ich mich beim Artikelzustand geirrt habe."

Fraglich ist aber, ob überhaupt ein Erklärungsirrtum vorliegt - was im Streitfall zu beweisen wäre. Ich habe schon häufiger Artikel bei eBay gesehen, die als "nur ein paar Monate in Gebrauch, so gut wie neu" angepriesen wurden und bei denen als Artikelzustand "Neu" stand. Hier haben sich die Verkäufer sicher nicht verklickt, sondern wollten unterstreichen, dass der Artikel sich in einem "Neu"-wertigen Zustand befindet.

Dass Sie sich auch in der Ergänzung "nicht ganz genau" ausgedrückt haben spricht doch eher dafür, dass Sie durch bewusste Auswahl der Option "Neu" werbewirksam den guten Zustand des Artikels hervorheben wollten.

Fraglich ist auch, ob eine Anfechtung überhaupt noch möglich war, nachdem das Angebot per Ergänzung richtig gestellt wurde.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Wäre die Auktion bis zu Ende gelaufen, wäre er sicher
mehrfach überboten worden.

Das wäre im Streitfalle aber irrelevant, denn er wurde ja nicht überboten.



quote:
Und im Prinzip habe ich auch unverzüglich angefochten,

Oder eigentlich eventuell doch nicht ... ?

Mit welchen Worten wurde denn da genau angefochten?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
Freitag707
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)


Also ich habe in der laufenden Auktion als Nachtrag (die Beschreibung selber konnte ich nicht mehr ändern) eingetragen, dass der Artikelzustand falsch gewesen ist. "Es ist nicht neu, sondern:..." Und dann habe ich leider den Zustand hineinkopiert, der das Gerät wieder als Neu beschreibt. Dann habe ich es halt abgebrochen, weil es ja nun sogar doppelt falsch war.
Daraufhin der Abbruch und auf die Frage des Höchstbietenden nach dem Grund des Abbruchs habe ich geantwortet: "Weil der Artikelzustand nicht neu, sondern gebraucht ist (ich habe es zwar lediglich nur aus der Verpackung genommen, um ein Foto zu machen, aber das gilt ja offensichtlich nicht mehr als Neu). Ich habe den Artikel auch direkt wieder eingestellt. Tut mir leid."


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#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

quote:
ich habe es zwar lediglich nur aus der Verpackung genommen, um ein Foto zu machen, aber das gilt ja offensichtlich nicht mehr als Neu
Also ich würde eher sagen, dieser gilt offensichtlich immer noch als neu und unbenutzt, aus der Verpackung nehmen und ein Bild von machen ist weder benutzen, noch verliert es dadurch den Status neu...

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#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Abgesehen davon könnte der K ja durchaus damit einverstanden sein, zum Abbruchpreis eine nicht mehr ganz neue Ware zu bekommen.

Eine Irrtumsanfechtung wäre dann wohl nicht mehr durchsetzbar.

Das wäre ja auch absurd; ich schließe einen Kaufvertrag über einen Porsche und der VK kann dann anfechten, weil er versehentlich "Fünfgangautomatik" geschrieben hat und der Wagen hat eine Sechsgangautomatik? Nöööö. So könnte sich ja effektiv der VK immer eine Option zum einseitigen Rücktritt offenhalten, indem er nur irgendwo absichtlich etwas falsch angibt.

Abgesehen davon bleibt auch bei erfolgreicher Irrtumsanfechtung die Schadensersatzpflicht.

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