Auktion vorzeitig beendet, Schadensersatz

29. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
PeterPeterPeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auktion vorzeitig beendet, Schadensersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe im Januar 2008 eine Auktion in Ebay gestartet, aber während der Auktion festgestellt das der neuwertige Computer, denn ich angeboten habe, einen technischen Fehler besitzt. Der technische Fehler ist mein eigenes Verschulden gewesen. Ich habe dann die Auktion, die noch ca. 1-2 Tage Laufzeit hatte vorzeitig beendet und die Gebote vorzeitig gestrichen. Und anschliessend das Gerät entsorgt, da die Garantie bei eigenen Verschulden ja nicht greift.

Anschliessend habe ich Ende Mai 2008 ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, darin werde ich aufgefordert das Gerät umgehend an Herrn XX auszuliefern, das Schreiben erhielt ich am 27.05.2008, die Frist hatte ich bis zum 30.05. 08 ausserdem wurde mir in dem Schreiben vorgeschrieben, das ich nur mit DHL verschicken darf! Und zusätzlich die Gebühren in Höhe von ca. 130 Euro tragen soll.

Ich war erstmal total am boden zerstört und 1000 fragen gingen mir durch den Kopf, die erste Frage, woher haben die oder der meine Kontaktdaten?
die zweite Frage warum melden die sich mit sowas erst knapp 6 Monate später? einen Brief oder eine Email habe ich in der Zwischenzeit der sechs Monate nie erhalten.

Ich habe dieses Schreiben einer Anwältin meiner Stadt übermittelt mit der Bitte das sie darauf antworten solle, da ich das Gerät ja nicht mehr besitze.

Als Antwort kam genau 1 Monat später zurück, das ich verpflichtet sei nun einen Betrag von etwas von über 500 Euro an den Kläger bzw. die Anwaltskanzlei zu überweisen, als sogenannter Schadensersatz, der sich aus folgenden teilen zusammensetzt, ich habe im Januar in meine Auktion auch angegeben, das dass Gerät noch locker eine bestimmte Summe wert wäre, davon ziehen die Leute das zuletzt eingegebene Gebot ab und das ist die Summe. Die Kanzlei ist auch Zahlungsempfänger...Ich erhielt das Schreiben am 26.06 mit der Anleitung ich soll bis zum 26.06 überweisen. Die Anwältin der ich den Fall übergeben hatte, hat darauf geantwortet, das es zu keinen Kaufvertrag kam, da ich die Auktion vorzeitig beendet habe und die Gebote gestrichen habe (Käufer können ja auch ihre gebote vorzeitig streichen). Und das ich keinesfalls ausergerichtlich Zahlungen nachkomme.

Habe mittlerweile schon alle berichte auf 123recht über des thema gelesen und bin immer darauf gekommen, das der Kläger recht hat? Und ich mich besser solange es noch geht, freikaufen sollte über diese Summe, was ich aber leider nicht kann, da ich das Geld nicht habe.

Was kann ich nun tun? Wann wird das Gerichtsurteil verkündet? Muss ich evtl. ins Gefängnis wenn ich das Geld (Schadensersatz) nicht habe.
:augenroll:
Zu bemerken wäre noch, das der Kläger ein herr ist und sich mit Sicherheit 10 solche Geräte neu kaufen könnte? Während ich nur ein einfacher geringverdiener (Zeitarbeit) bin.

Ich hoffe ich bekomme antworten... Gruß Peter

-- Editiert von PeterPeterPeter am 29.06.2008 19:12:50

-- Editiert von PeterPeterPeter am 29.06.2008 19:17:32

Problem bei eBay und Co?

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52 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

das es zu keinen Kaufvertrag kam, da ich die Auktion vorzeitig beendet habe und die Gebote gestrichen habe

Wobei die Berechtigung dazu höchst fraglich ist, denn bereits mit dem Einstellen gibt man eine eindeutige Willenserklärung ab, mit dem am Ende Höchstbietenden einen Vertrag eingehen zu wollen.

Wann wird das Gerichtsurteil verkündet?

Noch ist ja wohl nicht mal Klage erhoben worden.

Muss ich evtl. ins Gefängnis wenn ich das Geld (Schadensersatz) nicht habe.

Nein. Dann kann der Kläger halt 30 Jahre lang zwangsvollstrecken, wenn er einen Titel hat.

und sich mit Sicherheit 10 solche Geräte neu kaufen könnte

Warum sollte ein VK nur/schon deswegen einen Vertrag nicht einhalten müssen, weil der K reicher ist als er?

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#2
 Von 
PeterPeterPeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

würde ich mich noch freikaufen wollen, wäre das noch möglich? kämen dann die anwaltskosten beider parteien dazu? wenn ja wie hoch sind die dann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

würde ich mich noch freikaufen wollen, wäre das noch möglich?

Solange noch keine Klage erhoben wurde, können Sie ja noch frei mit dem Gegenanwalt verhandeln.

kämen dann die anwaltskosten beider parteien dazu?

Wieso, haben Sie denn einen Anwalt?

wie hoch sind die dann?

Wie hoch ist denn der Streitwert?

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Hmmmmm da wäre laut eBay AGB der §10 Abs.1 zu Rate zu ziehen:

Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

Die Frage ist, ob der Kläger überhaupt der Höchstbietende war zum Schluss. Das muss er ja auch erstmal beweisen. Im Übrigen ist es natürlich zulässig ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn man sich bei der Beschaffenheit des Artikels geirrt hat.

Wie will denn der Kläger überhaupt beweisen, dass er der Höchstbietende war, nachdem eBay alle Gebote gestrichen hat ? Und wie will er beweisen, dass er bei Ablauf der Auktion immer noch Höchstbietender wäre ? Höchst spekulativ.

Also ich würde mich im Zweifel eher verklagen lassen. Wenn schon denn richtig, und nicht klein beigeben nur weil ein Rechtsanwalt schreibt. Die kommen mittlerweile schon mit jedem Schmarrn zu Rechtsanwälten. Und so hoch sind die Zusatzkosten dann auch nicht mehr aber Du hast ein faires Urteil und kneifst nicht den Schwanz ein, nur weil so ein Penner glaubt er müsse alles mit Gewalt durchsetzen. Und kann ja auch anders ausgehen, kann ja auch die Klage als unbegründet zurückgewiesen werden.
:augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PeterPeterPeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

gut ich werde abwarten und wenn es dazu kommt das ich in meinen leben das erste mal vor gericht müsste (man hab ich angst), dann hoffe ich das die gebühren nicht so hoch für mich ausfallen...:(

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#7
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja bei einem Streitwert bis 900 EUR mußt Du mit ca. 200 EUR Anwaltskosten der Gegenseite und 135 EUR Gerichtskosten rechnen, für den Fall dass Du verlieren solltest.
:sweat:

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#8
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Wie will denn der Kläger überhaupt beweisen, dass er der Höchstbietende war, nachdem eBay alle Gebote gestrichen hat ? Und wie will er beweisen, dass er bei Ablauf der Auktion immer noch Höchstbietender wäre ? Höchst spekulativ.

Daran würde eine Klage mit Sicherheit nicht scheitern. Die Gebote sind nicht von ebay gestrichen worden, sondern vom Verkäufer. Die Streichungen sind in der Gebotsübersicht mit Betrag aber weiterhin einsehbar.

Der Kläger muß auch nicht nachweisen, daß er bei regulärem Ablauf der Höchstbietende gewesen wäre. Der Vertrag kommt bei Abbruch der Auktion ebenfalls zustande. das ist von mehreren Gerichten auch so festgestellt worden.

Den Verkäufer könnte hier nur retten, daß er zu der Streichung berechtigt gewesen ist, weil er sich bei der Beschaffenheit des Artikels getäuscht hat.

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#9
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'gut ich werde abwarten und wenn es dazu kommt das ich in meinen leben das erste mal vor gericht müsste (man hab ich angst), dann hoffe ich das die gebühren nicht so hoch für mich ausfallen... '

Sie sollten sich dringend von Ihrer Anwältin den Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozess erklären lassen. Ihre Anwältin muss Ihnen doch auch etwas zu dem Prozessrisiko erzählt haben.

Sie scheinen ja selbst zu ahnen, dass Sie wahrscheinlich auf den Kosten sitzen bleiben werden. Insofern verstehe ich nicht, weshalb Sie nicht einfach auf die Gegenseite zugehen und mit dem Hinweis, unter der Pfändungsgränze zu verdienen, einen Betrag zur Beilegung der Angelegenheit anbieten.

'Den Verkäufer könnte hier nur retten, daß er zu der Streichung berechtigt gewesen ist, weil er sich bei der Beschaffenheit des Artikels getäuscht hat.'

Naja, dafür dürfte es nun zu spät sein, da damit eine Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben ist.

-- Editiert von thewooder am 05.07.2008 16:15:52

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Daran würde eine Klage mit Sicherheit nicht scheitern. Die Gebote sind nicht von ebay gestrichen worden, sondern vom Verkäufer. Die Streichungen sind in der Gebotsübersicht mit Betrag aber weiterhin einsehbar.

Jein. Ich habe zuletzt bei einigen Auktionen mitgeboten, die vom VK beendet wurden und konnte anschließend kein einziges Gebot mehr einsehen. (K.A. ob eBay da was geändert hat.)

Allerdings könnte man notfalls die Daten von eBay beiziehen lassen, die sicherlich ergeben, ob man zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietender war oder nicht.

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#11
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

....nur mal so von Mensch zu Mensch; Es ist doch als sehr merkwürdig zu bezeichnen, wenn der VK den Pc wegen einem Fehler gleich
komplett entsorgt.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

quote:
Daran würde eine Klage mit Sicherheit nicht scheitern. Die Gebote sind nicht von ebay gestrichen worden, sondern vom Verkäufer. Die Streichungen sind in der Gebotsübersicht mit Betrag aber weiterhin einsehbar.



Definitiv falsch. Ich habe auch schon Angebote aus diversen Gründen beenden müssen. Der Gebotsbetrag steht anschließend auf 0 EUR und die Bieterliste ist gelöscht.

quote:
Der Kläger muß auch nicht nachweisen, daß er bei regulärem Ablauf der Höchstbietende gewesen wäre. Der Vertrag kommt bei Abbruch der Auktion ebenfalls zustande. das ist von mehreren Gerichten auch so festgestellt worden.



Welches Urteil bitte ?
Laut eBay AGB hat der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen das Recht das Angebot vorzeitig zu beenden OHNE an den Höchstbietenden zu verkaufen. Ansonsten hätte eBay diese Funktionalität gar nicht eingefügt.

quote:
Den Verkäufer könnte hier nur retten, daß er zu der Streichung berechtigt gewesen ist, weil er sich bei der Beschaffenheit des Artikels getäuscht hat.


Genau. Und ich wüßte nicht, warum es dafür zu spät sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Definitiv falsch. Ich habe auch schon Angebote aus diversen Gründen beenden müssen. Der Gebotsbetrag steht anschließend auf 0 EUR und die Bieterliste ist gelöscht.'

Definitiv falsch. Wenn man auf "0 Gebote" klickt kommt man zur Gebotsübersicht, wo die ursprünglichen Gebote aufgelistet sind.

'Welches Urteil bitte ?'

Beispielsweise die Urteile des OLG Oldenburg vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05 , des LG Coburg vom 06.07.2004 - Az.: 22 O 43/04 , des LG Berlin
vom 15.05.07 - Az.: 31 O 270/05 und des LG Berlin vom 20.07.2004 – Az.: 4 0 293/04 ...

'Laut eBay AGB hat der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen das Recht das Angebot vorzeitig zu beenden OHNE an den Höchstbietenden zu verkaufen. Ansonsten hätte eBay diese Funktionalität gar nicht eingefügt.'

Obige Urteile haben festgestellt, dass eine Löschung des Angebots bei eBay nach den Regeln der eBay-Grundsätze NICHT dazu geeignet sind, die damit verbundene Willenserklärung aus der Welt zu schaffen. Die Gerichte fordern einstimmig die Anfechtung wegen Irrtums. Ein solcher Irrtum liegt beim Threadersteller aber nicht vor.

'Genau. Und ich wüßte nicht, warum es dafür zu spät sein sollte.'

Wegen §121 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ansonsten hätte eBay diese Funktionalität gar nicht eingefügt.

Nicht jede Funktion, die ein Privatanbieter ermöglicht, hat auch eine rechtsbindende Wirkung.
Blödes Beispiel, nur weil eine Forumssoftware das Löschen von Beiträgen erlaubt, wird dadurch eine in einem Beitrag ausgesprochene Beleidigung nicht gegenstandslos, weil der Beleidiger glaubte, durch Löschung könne er seine Beleidigung rechtswirksam 'zurückziehen'.

Ich warte jetzt nur noch auf den ersten VK, der eBay wegen des Angebots dieser Funktion verklagt, weil er seinen Vertrag mit dem Höchstbietenden trotzdem erfüllen mußte...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Gut, Gebotsliste kann man tatsächlich noch sehen.

quote:<hr size=1 noshade>aber während der Auktion festgestellt das der neuwertige Computer, denn ich angeboten habe, einen technischen Fehler besitzt.
<hr size=1 noshade>


Aber der TE hat ja offensichtlich die Erklärung nach §119 BGB angefechtet. Die Anfechtungsfrist unverzüglich nach §121 BGB würde ich mal etwas lockerer im Sinne des Abs.2 sehen, wonach die Anfechtung nach 10 Jahren definitiv ausgeschlossen wird. Jedenfalls reicht es aus die Anfechtungsgründe bekannt zu geben, wenn jemand behauptet ein Vertrag mit ihm wäre zustande gekommen. Da in der Artikelbeschreibung 0 Gebote steht und kein Käufer gehe ich davon aus, dass auch keiner der Bieter Ansprüche geltend machen will.

Der BGH behauptet in dem Ricardo Urteil, dass die AGB bei einem Online Auktionshaus keine rechtliche Wirkung zwischen den Beteiligten entfalte wenn niemand diese Geschäftsbedingungen explizit "verwendet". Zumindest darauf würde ich mich bei Verteidigung gegen eine solche Klage berufen, aber auch auf §138 BGB (Sittenwidrigkeit) und §307 Abs.1 BGB in Verbindung mit §242 BGB .

Es kann ja schließlich nicht sein, dass jemand der sagen wir mal ein Auto versteigert im Wert von EUR 40.000,00 (sich aber bei der Bezeichnung oder den Artikelmerkmalen vertan hat), das Angebot nach 3 Minuten wieder beendet und ein Bieter mit einem EUR dann auf Vertragserfüllung pocht und die Herausgabe eines Gegenstands mit offensichtlichem Wert von EUR 40.000,00 zu einem EUR abgeben soll.

Das PERVERSE an dieser Sache ist, je früher der Verkäufer den Fehler bemerkt und korrigiert, desto größer ist der Schaden für ihn. DAS kann wohl nun wirklich nicht im Sinne des Erfinders sein. Außerdem kann man ein Gebot weit unter Wert des Artikels in einer frühen Vorphase kaum als wirksames Schlussgebot deuten. Wo da die Reise hingehen soll hat eBay selbst festgelegt, in dem sie einen Mechanismus eingebaut haben, dass Angebote (in der heißen Phase) in den letzten 12 Stunden nicht mehr vorzeitig beendet werden können. Wenn jemand also 7 oder 8 Tage vor Ende eine Auktion beendet kann man wohl kaum sagen, dass zu diesem Zeitpunkt seriöse Endangebote vorliegen. Die Rechtsprechung ist in diesen Punkten alles andere als gerecht so dass ein BGH Urteil in diesem Punkt von Nöten ist.

Warum der Collier Lieferant oder der Flugzeugverkäufer diesen Weg nicht gegangen sind ist allemal unverständlich.




-- Editiert von Potzblitz am 06.07.2008 15:47:48

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Aber der TE hat ja offensichtlich die Erklärung nach §119 BGB angefechtet. Die Anfechtungsfrist unverzüglich nach §121 BGB würde ich mal etwas lockerer im Sinne des Abs.2 sehen, wonach die Anfechtung nach 10 Jahren definitiv ausgeschlossen wird.'

Ist doch unerheblich wie locker Sie das sehen. Die Anfechtung ist ein Instrument, mit dem 'einfach so' Verträge einseitig aufgehoben werden können. Das ist nun auch nicht im Sinne des Erfinders. Daher wird hier die Unverzüglichkeit gefordert. Die 10 Jahre beziehen sich auf das Kennen des Anfechtungsgrundes. Bemerken man also einen Irrtum erst nach 5 Jahren, kann immernoch - aber dann unverzüglich - angefochten werden.

Eine Anfechtung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich hierdurch eine der Parteien einer Mängelhaftung entziehen könnte. Das gilt auch vor Gefahrübergaben. Schaun Sie mal im Palandt nach, ich glaub Rd. 28 zum § 119.

'Wenn jemand also 7 oder 8 Tage vor Ende eine Auktion beendet kann man wohl kaum sagen, dass zu diesem Zeitpunkt seriöse Endangebote vorliegen. Die Rechtsprechung ist in diesen Punkten alles andere als gerecht so dass ein BGH Urteil in diesem Punkt von Nöten ist.'

Auch so ein Urteil gibt es. Demnach sind eBay-Angebote verbindliche Verkaufsangebot. Diese werden durch Bieter angenommen. Die vertragliche Bindung tritt mit der ANNAHME durch Gebot ein, und NICHT durch Ablauf der Auktionsfrist. Dieser vorläufige Kaufvertrag steht unter einer aufhebenden Bedingung, nämlich dass innerhalb der Angebotsfrist ein höheres Gebot abgegeben wird. Durch einen Auktionsabbruch tritt das aber nicht mehr ein.

'Der BGH behauptet in dem Ricardo Urteil, dass die AGB bei einem Online Auktionshaus keine rechtliche Wirkung zwischen den Beteiligten entfalte wenn niemand diese Geschäftsbedingungen explizit verwendet.'

Spätere Urteile bejahen die Einbeziehung der AGB auch ausdrücklich dann, wenn die handelnen Parteien bei eBay dies nicht explizit ins Angebot reinschreiben.

'Es kann ja schließlich nicht sein, dass jemand der sagen wir mal ein Auto versteigert im Wert von EUR 40.000,00 (sich aber bei der Bezeichnung oder den Artikelmerkmalen vertan hat), das Angebot nach 3 Minuten wieder beendet und ein Bieter mit einem EUR dann auf Vertragserfüllung pocht und die Herausgabe eines Gegenstands mit offensichtlichem Wert von EUR 40.000,00 zu einem EUR abgeben soll.'

Doch. Ebay ist kein Flohmarkt. Wenn jemand die verbindliche Willenserklärung, einen PKW im Wert von 40000 Euro ab einem Euro verkaufen zu wollen abgibt, dann muss er sich auch daran festhalten lassen. Da gab es das schöne Rübenroderurteil.



0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da gab es das schöne Rübenroderurteil.

Genau. Damit ist eigentlich alles gesagt. :)

Aber der TE hat ja offensichtlich die Erklärung nach §119 BGB angefechtet.

Was hat er denn nun angefochten? Die Erklärung, die Auktion beenden zu wollen, weil er das gar nicht wollte? Oder weil er nicht wollte, daß er durch seinen Abbruch nun im Extremfall zu 1 EUR verkaufen muß?
Ersteres ist wohl unsinnig.
Zweiteres wäre wohl kaum durchzubekommen und rechtsmißbräuchlich. Wenn ich meinem Nachbarn das Bein breche, kann ich meinen Willen, ihn zu verletzen, auch nicht nachträglich anfechten, weil ich nicht wußte, daß ich deswegen 4000 EUR für einen nicht antretbaren Urlaub zahlen muß. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@:§§:

Leider täuscht du dich da. Es sind ja bereits einige Urteile zitiert worden, die deine Ansicht widerlegen. Hier eines davon nochmals zum Nachlesen:

<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm">http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm</a>

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ein zutreffende Beispiel und gerade bei Vrsteigerungen, es gilt: Der Höchstbieter bekommt den Zuschlag, der Versteigerer kann aber weitere Bedingungen im Vorfeld für sich vorbehalten.

Und Sie diskutieren über eBay-Verfahren und haben nicht mal verstanden, daß der BGH schon vor Ewigkeiten verneint hat, daß bei eBay 'Auktionen' mit einem 'Zuschlag' stattfinden. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Bei Ebay sind für K u. Vk. Zeitlimits vorab geregelt für der Entstehung eines verbindlichen Kaufvertrages.'

Dazu das Urteil vom BGH im Wortlaut:

'Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129 , 135).'

In den eBay-AGB heißt es ja auch: 'Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.'

Fraglich ist hierbei, ob diese Formulierung die Anfechtungsfrist des §121 BGB aushebelt und ob solch eine Fristverlängerung überhaupt rechtlich zulässig wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Fraglich ist hierbei, ob diese Formulierung die Anfechtungsfrist des §121 BGB aushebelt und ob solch eine Fristverlängerung überhaupt rechtlich zulässig wäre. <hr size=1 noshade>


Sie dürfte schon deshalb nichts an der Anfechtungsfrist ändern, weil die Ebay-AGB nicht zwischen den Parteien gelten.

Zwar werden sie zur Auslegung der Willenserklärungen herangezogen, aber allein der Wille das OP, auch nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist anfechten zu wollen kann diese - gesetzliche - Frist nicht beseitigen.

Hiervon abgesehen wäre eine entsprechende Vereinbarung wohl grundsätzlich möglich, da schließlich auch §119 BGB im ganzen (individualvertraglich) abbedungen werden kann.

Dies dürfte allerdings nicht für einen Ausschluß über AGB gelten. Die Unverzüglichkeit nach §121 BGB dürfte wohl ein "wesentlicher Grundgedanke" nach §307 Abs. II Nr. 1 BGB sein. Dies ergibt sich mittelbar auch aus §308 Nr. 8a BGB , nach der die Unverzüglichkeit auch dann zu beachten ist, wenn dem Verwender der AGB ein Recht zusteht, sich auch nach Ablauf der üblichen Fristen von der Leistungspflicht zu lösen.

Und wenn wir schon mal bei allgemeinen Fragen sind: hiermit

quote:<hr size=1 noshade>Eine Anfechtung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich hierdurch eine der Parteien einer Mängelhaftung entziehen könnte. Das gilt auch vor Gefahrübergaben. Schaun Sie mal im Palandt nach, ich glaub Rd. 28 zum § 119. <hr size=1 noshade>


wäre ich im Einzelfall vorsichtig. Zwar hat das OLG Oldenburg das so entschieden, ich hätte aber erhebliche Zweifel ob das Urteil in dieser Form erneut gefällt würde. Zumindest wenn der Verkäufer seine Mängelgewährleistungspflicht als Privatverkäufer wirksam ausgeschlossen hat (was wohl der Regelfall sein dürfte) kann der Rücktritt nicht mit dem Argument verweigert werden, man entziehe sich einer (nicht bestehenden) Leistungspflicht.

-- Editiert von Ebenezer am 06.07.2008 23:25:09

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
PeterPeterPeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ich wollte während der auktion noch das gerät fertig machen, d.h. meine privaten daten löschen und es dann in die ecke stellen bis auktionsende und dann während der auktion ist mir das gerät aus der hand gerutscht, es fiel zu boden und ich schaltete es sofort ein um zu sehen ob was kapput ging, es kam ein verschwommenes bild und nach längeren warten wurde es ganz schwarz. Ich habe dann sofort gehandelt, da ich kein ärger mit ebay und Käufern wollte und bin in ebay und hab die Gebote gestrichen und die Auktion vorzeitig beendet, was sich jetzt im nachhinein als der schwerste Fehler meines Lebens herausstellt :( Das Gerät habe ich in die Mülltonne verfrachtet, da ich nicht so gern Müll zuhause aufhebe. Und defekte Sachen verkaufen ist auch nicht meins, ist mir mit zuviel Risiko verbunden.
Die Auktion war während dieser Zeit noch nicht in der "heißen" Phase.

Ich habe zuerst die gebote storniert, anschliessend die auktion vorzeitig beendet.
Ich dachte, ich habe glück gehabt und wäre aus dem "Schneider".

Doch ca. 6 Monate später, ende Mai erreichte mich ein Brief von einer Anwaltskanzlei, die fordert im Namen ihres Mandanten (dieser Mandant hat in der Auktion einen Höchstbetrag von 222,22 Euro eingegeben, dieses wurde wie die anderen auch gestrichen), das ich das Gerät sofort ausliefere, aber direkt an die Kanzlei. Als ich den Brief erhielt, war der Termin, wo das Gerät bei der Kanzlei auf dem Tisch stehen sollte, bereits am nächsten Tag. Also wenn ich wirklich einer von den "bösen Menschen" gewesen wäre und das Gerät ja noch besessen hätte, selbst dann hätte ich es nicht mehr pünktlich ausliefern können. Zudem wurde mir in dem Schreiben verboten mit UPS, Hermes Versand usw. auszuliefern, es war lediglich DHL erlaubt...

Ich war natürlich sehr ratlos und rief den Mann an, den Mann der das Gerät ja haben wollte, das ich nicht mehr besessen habe. Ich erklärte die Sachlage am Telefon, als Antwort kam nur "Warum, Warum Warum", daraufhin beendete ich das monotone Gespräch mit auflegen. Ein paar Tage später rief ich eine Kanzlei in meinen Wohnort an und sprach mit der Rechtsanwältin, die meinte ich kann ihr das zuschicken, was ich auch tat, sie formulierte eine Antwort und lies diese zurückgehen.

Genau 1 Monat später ende Juni bekam ich den 2. Brief mit Antwort meiner Anwältin, darin wurde von der Kanzlei gefordert, ich solle 600 Euro überweisen, der Brief ging ein, da sollte das Geld bereits am nächsten Tag bei dennen am Konto (Kanzlei) sein, denn die Kanzlei verfügt über ein Recht das sie geld annehmen dürfen. Das war ja auch nicht möglich, da der Brief bei meiner Anwältin einging, ich erhielt den Brief + Antwort ca. 3 Tage nach Ablauf des Ultimatums.

Ich telefonierte nochmals mit der Anwältin, da ich dazu in dem Antwortschreiben auch aufgefordert wurde. Da erklärte ich ihr die Sachlage nochmals und sie fragte mich auch, ob ich mit einem "Deal" einverstanden wäre, das bejahte ich und sie meinte sie schreibt noch einen Brief. So und seitdem hab ich nichts gehört.

Ich vermute der nächste Brief kommt ende Juli?

Die 600 Euro kommen so zustande, ich gab in der auktion an, das gerät wäre ca. 799 euro noch wert, da hab ich aber kein gutachter mir zu rate gezogen sondern lediglich andere auktionen angeschaut und von der teuersten auktion den preis abgeschaut. Die Gegenkanzlei sagt logisch jetzt, gegenstandswert ist 799 euro minus (abzüglich) 200 Euro Gebot (vom Mandanten) obwohl er ja eigentlich 222 Euro eingegeben hatte, macht ca. 600 Euro Schadensersatz, was ich mit dem 2. BRief zahlen sollte...

:(

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo(@Peter),

...also nach Deiner jetzigen Schilderung
kann man noch viel weniger verstehen, das Du das Gerät gleich komplett entsorgt hast.

Für solche Fälle gibt es Versicherungen, insbesondere bei solchen werten.

Und was auch nicht verständlich ist, das Du bei (offensichtlichen) Wert des Pc´s von
600 Euro und mehr, dann nicht auch dementsprechend einen "Einstiegspreis", oder sogar (nur) Sofortkauf gewält hast.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
PeterPeterPeter
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, eine versicherung für einen pc habe ich nicht, hatte ich auch noch nie. Mir ist im leben schon öfter mal was runtergefallen oder kapput gegangen, eine Versicherung greift bei eigenverschulden auch nicht! Ich bin auch kein Mensch der sowas dann um ast und baum hinbiegen muss damit ich ein geld von einer versicherung bekomme.

Natürlich ärgert das einen Menschen, aber es passiert halt mal. Menschen machen eben Fehler.

Und da musst ich es mir halt neu kaufen. Es besteht ja auch keine Pflicht das man sich eine Versicherung für elektronische Geräte, Tassen, Gabel usw. besorgt?

Den höheren Einstiegspreis hab ich aus kostengründen nicht gewählt, da ich ja auch vorhatte das Gerät zu jeden preis zu veräussern, wählt man einen höheren Einstiegspreis muss man mehr gebühren an ebay bezahlen. Einen Sofortkauf Preis hatte ich optional zum Anfangsgebot (soweit ich mich erinnere) angegeben. Dieser betrug auch 799 Euro.

Gruß

-- Editiert von PeterPeterPeter am 07.07.2008 22:05:15

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#30
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Gerät habe ich in die Mülltonne verfrachtet, da ich nicht so gern Müll zuhause aufhebe.

Ja ne, is klar. Bei einem 800-EUR-Gerät haben Sie nicht erst mal prüfen lassen, ob es sich vielleicht für 50 EUR reparieren läßt, sondern haben es gleich weggekloppt. Ich wäre neugierig, ob ein Gericht Ihnen das glaubt. :augenroll:

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