Auktion unversicherter Versand..ware nicht angekommen

2. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)
Auktion unversicherter Versand..ware nicht angekommen

Guten Tag.
Ich habe einen artikel auf wunsch des käufers unversichert versandt.(konnte auswählen zwischen versichert und unversichert)
Der Artikel wurde für 45 Euro ersteigert.
Nun behauptet der Käufer, dass der Artikel nicht bei ihm eingetroffen ist.
Aber da ich ja unversichert versandt habe, habe ich ja keinen beleg dass ich die Ware verschickt habe.
Mir wurde eine Email zugesandt, in der steht dass der käufer nun Strafanzeige gegen mich gestellt hat.
wie soll ich mich nun verhalten?!

reicht es wenn ein freund von mir bestätigt, dass die ware versandt wurde?


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65 Antworten
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#1
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Ware versendet haben. Indealer Weise haben Sie bei einem unversicherten Versand einen zeugen, der gesehen hat wie sie die Ware verpackt und dann zur Post gebracht und aufgegeben haben. Wenn sie von privat an privat verkauft haben, müssten Sie dann aus dem Schneider sein.

Aber : Bei ebay immer nur versicherter Versand, mit DHL oder Hermes oder DPD... Es gibt zu viele Betrüger und zwar sicher gleichermaßen bei Zustellern, Versendern und Empfängern.

Die Drohung mit der Strafanzeige würde ich nicht so ernst nehmen. Da ist meist nichts dahinter. Wenn Sie Zweifel daran haben, dass sie den Versand belegen können, erstatten Sie lieber den Kaufpreis.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wenn sie von privat an privat verkauft haben, müssten Sie dann aus dem Schneider sein.

Kommt auf die Sichtweise an :

- u.a.was heißt versichert / nicht versichert ?

- Leistungsort ?

- eigene Handelsaktivität ?



http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=49787&page=2

http://www.caroline.cichon.de/transport.rtf



1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

ja, ich bin privatverkäufer.
ich denke wenn man selbst in frage stellt was versichert und nicht versichert ist, dann kommt man nicht weit.
unversicherter versand ist z.b. ein Standartbrief für 0,55€
Wenn man versichert versendet, dann bekommt man ja auch einen beleg.

aber wenn man privatverkäufer ist und mal eben am briefkasten hält und etwas einwirft, hat man ja meistens keinen zeugen.
der kann ja zwar gesehen haben, dass man briefe eingeworfen hat, aber er weiss ja auch nicht an wekche adresse die briefe bestimmt sind.
also alles schon etwas komisch.

ich habe halt auf wunsch des käufers unversichert (per Standartbrief) den Artikel versandt.
Dieser behauptet nun, dass der Artikel nicht angekommen ist.Das kann ja auch niemand nachprüfen.
Schon komisch...?!

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"ich denke wenn man selbst in frage stellt was versichert und nicht versichert ist, dann kommt man nicht weit.
unversicherter versand ist z.b. ein Standartbrief für 0,55€
Wenn man versichert versendet, dann bekommt man ja auch einen beleg."


Weder ein Einschreiben noch ein Paket sind bei den Versendern im Sinne des Gesetzes und ihrer AGB "versichert".

Dies gewährleistet erst eine Transportversicherung, die allerdings nur die POST anbietet für 3,50 Euro bzw. 15,00 Euro.

Ein Versendungskauf alter Sichtweise wurde und wird den Verkäufern insoweit zugesprochen, als daß sie in dem Maße wie sie die Haftung für das Transportrisiko bei Übergabe an den Versender verlieren ein anderer- eben das Versandunternehmen - es übernimmt im Rahmen der Haftung für eigenes Handeln.

Die einschlägigen BGB-Kommentare stimmen also dafür, daß der Verkäufer im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten bereits mit ausreichender Haftung durch das Versandunternehmen zu versenden hat - also in der Regel als Paket.

Ob also ein Richter die Sichtweise Versand unversichert = Brief / Päckchen im Rahmen der Inhaltsprüfung von AGB auch so sieht, ist also offen.

Selbst wenn, bestünde damit immer noch das Beweisproblem für Sie. Ihr Verzicht auf einen Ihnen zustehenden Versandbeleg läßt sich dabei als fahrlässig auslegen, was Ihre Lage nicht verbessern dürfte.

Und nach abweichender Sichtweise hinsichtlich Versendungskauf gemäß Link stünden Sie noch unsicherer da, da ja eine Abweichung von der Haftung für den Transportweg separat neben der Versandform wohl offensichtlich nicht vereinbart wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

hm.
aber dann kann ja jeder käufer unversicherten versand fordern, und hinterher behaupten, dass der artikel nicht angekommen ist.

Aber wenn man als verkäufer den Artikel wie auf Wunsch des Käufers unversichert versendet, dann hat man ja praktisch IMMER die Ars**karte.

das habe ich gefunden:
§ 447 BGB

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die
Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt ausgeliefert hat.

also müsste es doch so sein, dass wenn der verkäufer den artikel der post abgelifert hat, ihn keine schuld mehr bei nichteintreffen trifft?!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JoernJ
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

"Weder ein Einschreiben noch ein Paket sind bei den Versendern im Sinne des Gesetzes und ihrer AGB versichert."

Korrekt, aber man ist eher auf der sicheren Seite, weil man dadurch einen Beleg hat. Gilt im Zweifelsfall vor Gericht als Beweis.

Ich versende selbst Miniartikel wie beispielsweise alte Postkarten als Einwurfeinschreiben - keine Lust auf Ärger bei eBay.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

naja fakt ist, dass ledsiglich ein freund bezeugen kann dass ich die ware verschikct habe.
einen beleg gibt es nicht, da ja unversichert.

nur wenn es immer so einfach für den käufer ist, finde ich das schon komisch.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Irgendwie bin ich jetzt ziemlich verwirrt. Habe ich da etwas nicht mitgekriegt? Ich bin seit fünf Jahren bei ebay unterwegs und kenne lediglich die Rechtslage, daß bei Verkauf von privat an privat der Käufer das Versandrisiko trägt. Auf diese weise werden bestimmt so an die 50% der Geschäfte bei ebay abgewickelt. Und da hat keiner einen Versandbeleg, da es für unversicherten keinen gibt.

Also, die Beweispflicht liegt doch hier beim Käufer. Und der kann ebensowenig nachweisen, daß die Ware nicht abgeschickt wurde, wie der Verkäufer, daß sie abgeschickt wurde. Da könnte ja jeder Käufer bei unversichertem Versand mit dieser Masche kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"Also, die Beweispflicht liegt doch hier beim Käufer. Und der kann ebensowenig nachweisen, daß die Ware nicht abgeschickt wurde, wie der Verkäufer, daß sie abgeschickt wurde. Da könnte ja jeder Käufer bei unversichertem Versand mit dieser Masche kommen."

Was ist daran neu, daß Leistungsansprüche zu belegen sind ?

Käufer, daß er gezehlt hat ,

Verkäufer, daß er erfüllt hat ,

demzufolge jeweils beide Anspruch auf die Gegenleistung haben.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@psst

Ja eben, daran ist nichts neu. Dann verstehe ich aber nicht ganz die Diskussion um das Problem von krische, insbesondere den Einwand von tompetti nicht:

*Sie müssen nachweisen, dass Sie die Ware versendet haben. Indealer Weise haben Sie bei einem unversicherten Versand einen zeugen, der gesehen hat wie sie die Ware verpackt und dann zur Post gebracht und aufgegeben haben.*

und

*Wenn Sie Zweifel daran haben, dass sie den Versand belegen können, erstatten Sie lieber den Kaufpreis.*

Meiner Meinung nach hat krische hier überhaupt nichts zu befürchten.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wie? - Einerseits akzeptieren Sie, daß die Erfüllung zu belegen ist, andererseits haben Sie ein Problem damit, daß er "etwas" beweisen soll *Kopfkratz* ?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Eben nicht, krische ist nicht in der Beweispflicht und muß erst einmal gar nichts belegen. Im Zweifelsfall hat der Kläger stets die Beweispflicht.

Habe ich mich da so unverständlich ausgedrückt? Die ** sind Zitate von tompetti

-- Editiert von normi am 03.11.2005 14:53:37

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

ich hoffe auf jeden fall dass da nichts mehr hinterherkommt vom verkjäufer. denn wie eben schon erwähnt wurde, könnte dann jeder käufer damit ankommen und von vornherien die absicht haben zu sagen, dass die ware nicht angekommen ist.
jedenfalls wurde mir vom käufer mitgeteilt dass er strafanzeige gegen mich gestellt hat :-(

ich werde ab jetzt nur noch versichert verschicken!!!!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"Eben nicht, krische ist nicht in der Beweispflicht und muß erst einmal gar nichts belegen. Im Zweifelsfall hat der Kläger stets die Beweispflicht."

Eben die Beweislast der eigenen Anspruchsbegründung -

"Ich habe nachweislich bezahlt aber die Gegenleistung nicht erhalten ..."

Eine Umdrehung der Beweislast in der Art, daß der Käufer einen "Nichterhalt" - also das Unterbleiben der Leistungshandlung der Gegenpartei - zu belegen hätte, ergibt sich gerade nicht aus dem semantischen Zusammenhang von § 323 BGB und wäre darüber hinaus auch absurd, da praktisch nicht zu erbringen und jede Forderung eines Käufers egal ob berechtigt oder nicht ins Leere laufen lassen würde.

Jeder Vertragspartei ist für die Begründung des eigenen Gegenleistungsanspruchs durch Darlegung der Erfüllung der eigenen Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag verantwortlich, was gleichzeitig der Zurückweisung unberechtigter Klageforderungen dient.

http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/zpo2004/Vorlesung/beweislast_schluessig.htm

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
krische
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

ich habe den brief definitiv verschickt.
nur wie soll ich halt beweisen dass es wirklich so war.
ich gehe ja nicht immer in begleitung von zeugen zur post und gebe nur dann etwas ab ;)

also muss ich das bei verkauf von privat zu privat nun auch beweisen können dass ich die ware verschickt habe?

Der Käufer will sein Geld zurück.
Aber wer weiss ob er die Ware nicht doch erhalten hat?!
Fakt ist immer noch: Er macht eine Anzeige wenn er sein geld nicht zurückbekommt.
Also wie soll ich nun entgültig verfahren?!

Geld zurücküberweisen?! --> dann habe ich 50€ verlust gemacht und der Käufer freut sich möglicherweise über 50€ Gewinn (weil ja niemand porüfen kann ob die Ware wirklich nicht angekommen ist)

Bitte UM HILFE!!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Sofern ein K vor Gericht bestreitet, daß der VK die Ware versendet hat, müsste der VK daß ordngem. Absenden der Ware beweisen.

Gruß







-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Ich kann zwar hier mit keinen Paragraphen argumentieren, aber die Aussage von yeti halte ich für äußerst zweifelhaft!
Dann könnte jeder Käufer einfach vor Gericht ziehen und behaupten, er hätte nichts bekommen. Wie viele Verkäufer, die unversichert verschicken, können wohl das Gegenteil beweisen?
Das macht doch keinen Sinn! Es ist doch wohl noch immer so, daß der Kläger seine Ansprüche belegen muß!

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Bei Privat zu Privat sind Käufer und VK gleichgestellt.

Insofern macht die Aussage von Yeti wenig Sinn.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

lilicat hat natürlich Recht, meine Zweifel beziehen sich auch nur auf Geschäfte von privat zu privat, bei gewerblichen Verkäufern sieht dies natürlich anders aus.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen."



http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2002/Vorlesung/beweislast.htm


http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/zpo2004/Vorlesung/beweislast_schluessig.htm

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Pickniggaz
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo, ich hatte einen ähnlichen Fall und einen Anwalt gefragt. Ich darf ihn kurz zitieren (ICH war VERKÄUFER, also bitte umdenken):

Danach ist die Gegenseite verpflichtet, ihnen die Ware zu übersenden und sie sind zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet. Regelmäßig liegt hierbei ein so genannter Versendungskauf vor, bei dem sich der Käufer damit einverstanden erklärt, dass die Ware ihm vom Ort des Käufers übersandt wird. Eine hierbei um eine so genannte Schickschuld. Der Versendungskauf ist in § 447 BGB geregelt:

BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und
weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Nach Absatz eins geht dabei die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sache an die deutsche Post oder einen anderen Transporteur übergeben worden ist. Dies bedeutet, dass sie für den zufälligen Untergang der Sache dann grundsätzlich haften.

Allerdings gilt es Folgendes dabei zu berücksichtigen: Die Verkäuferseite muss nachweisen, das sie tatsächlich die Sache auch versandt hat. Kann sie dies nicht, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Dies ist hier also eine Beweisfrage. Die Gegenseite muss auch beweisen, ob sie die Sache überhaupt der Post übergeben hat. Nur wenn dies nicht der Fall ist, können Sie den Kaufpreis zurückverlangen.

Sofern es sich um eine Gattungsschuld handelt, also eine Sache, die nochmals geliefert werden kann, besteht weiterhin ein Anspruch auf Lieferung, allerdings gegen erneute Zahlung des Kaufpreises.

-------------------------

Ich denke, die Antwort sollte helfen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"Sofern es sich um eine Gattungsschuld handelt, also eine Sache, die nochmals geliefert werden kann, besteht weiterhin ein Anspruch auf Lieferung, allerdings gegen erneute Zahlung des Kaufpreises."

Sorry, Blödsinn :

* entweder fortbestehen des Erfüllungsanspruch und das in aller Regel sogar bei Stückschuld - dann natürlich auch keine erneute Zahlung;

* oder Versendungskauf . Wenn dabei keine Sorgfalts- / Nebenpflicht verletzt wurde, kein Erfüllungsanspruch bei Untergang. Damit erneute Kaufpreiszahlung, wenn Verlangen nach Vertragsgegenstand auf Käuferseite fortbesteht.

Ob es sich tatsächlich um Versendungskauf handelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ein Festmachen am erfolgten Versand wäre voreilig

- daneben hat die Rechtssprechung für den Versendungskauf Standards entwickelt, unter denen eine Übertragung des Transportrisikos erst "gestattet" wurde und wird, die regelmäßig bei Verkäufen bei eBay nicht eingehalten werden - u.a. eine Pflicht zum "Paketversand bzw. zur Wertangabe" bei Versand:

Hier treffen zwei unterschiedliche juristische Sichtweisen aufeinander -

leider wird bei vielen RA auch nur einmal erlerntes Wissen bzw. immer noch in vielen Publikationen einfallslos Vorgekautes stur nachgeplappert ohne es regelmäßig zu hinterfragen :

Ansätze abseits des Mainstream

* http://www.caroline.cichon.de/transport.rtf

* http://www.frag-einen-anwalt.de/eBay-unversicherter-Versand-gew%C3%A4hlt---Ware-nicht-angekommen__f7576.html

*http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=49787

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Sorry, wenn ich als juristischer Laie nochmals dazwischenfunke, aber wieso soll etwas was seit der Geburtsstunde von ebay bestand hat, plötzlich derart problematisiert werden. Selbst wenn man nun der Ansicht ist, daß der Verkäufer den Versand belegen muß (was er in der Regel bei unversichertem Versand nicht kann), dann müßte der Antragssteller erst recht der Beweispflicht unterliegen. Er müßte nämlich nachweisen, daß er die Ware nicht erhalten hat, und das kann er ebenso wenig. Somit sind wir wieder bei der Ausgangsfeststellung: Das Versandrisiko liegt eindeutig beim Käufer (bei privat zu privat).

So auch: http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm, Punkt 21

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Sorry, Sie rüttel an den Festen juristischer Beweisführung :

"Die herrschende Meinung (Rosenberg/Schwab, § 118 II 2) und die Rechtsprechung gehen aber dennoch von der Geltung einer allgemeinen Beweislastregel des deutschen Rechts aus, "daß jede Partei die Beweislast für alle Voraussetzungen einer von ihr in Anspruch genommenen Norm trägt" (BGHZ 53, 245 , 250). Die Auffassung findet auch Rückhalt in den Motiven zum BGB, wo es über die im Entwurf vorgesehene Regel hinausgehend heißt:

"Wer einen Anspruch geltend macht, hat diejenigen Thatsachen anzuführen und zu beweisen, welche der Regel nach geeignet sind, den Schluß auf die Entstehung des erhobenen Anspruchs zu rechtfertigen. Es kann dem Kläger nicht angesonnen werden, neben dem Entstehen auch das Bestehen des Anspruchs zur Zeit der Geltendmachung darzuthun; ebensowenig liegt ihm ob, die Abwesenheit besonderer Thatsachen zu beweisen, die, wenn sie vorhanden wären, die dem Thatbestande an und für sich zukommende Wirkung ausschließen würden. Die Geltendmachung und der Beweis der rechtsaufhebenden und rechtshindernden Thatsachen ist ebenso Aufgabe der Gegenpartei, wie die Geltendmachung und der Beweis der Einredethatsachen im engeren Sinne" (Mot. I, 382).

Die Grundregel nach Prütting"



Wenn der Antragsteller als den Nachweis für die Rechtsgrundlage seiner Forderung also den Anspruch auf die Gegenleistung erbracht hat, indem er seine Zahlung nachweist bzw. das Bestehen eines Vertragsverhältnisses, muß er bei Ausbleiben eines Gegenbelegs durch den Gegner nicht plötzlich den Beweis des Nichterhalts darlegen.

Das Gleiche gilt auch umgekehrt bei Ausbleibender Zahlung durch den Käufer :

Bei Klageerhebung durch den Verkäufer hat dieser nicht den Nichterhalt der Kaufsumme nachzuweisen, sondern der Käufer die erfolgte Überbringung ( Quittung ! ).

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

pardon ;-) , noch einmal die Links hinterherschick:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2002/Vorlesung/beweislast.htm


http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/zpo2004/Vorlesung/beweislast_schluessig.htm

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Ich gebe es auf, die Links habe ich mir angeschaut, aber angesichts des für Laien unverständlichen juristischen Vokabulars bald zur Seite gelegt.

Würde ich ihre Auffassung teilen, könnte ich moregn damit anfangen, bei jedem Kauf mit unversichertem Versand, den ich getätigt habe, zu behaupten, die Ware sei nicht angekommen. Und ich würde 99% der Prozesse gewinnen, da der Verkäufer in der Regel den Versand-Nachweis nicht leisten kann. Da dieses Vorgehen in der eaby-Praxis meines Wissens noch nie mit einem erolgreichen Ende vor Gericht geendet hat, muß ich davon ausgehen, daß ihre Ausführungen lediglich reine Theorie sind. Ansonsten würden wir jeden Tag tausende von Klagen wegen nicht eingetroffener Ware erleben. Sorry, es überzeugt mich nicht!

P.S.: Das Nicht-Erhalten einer Überweisung ist im übrigen leicht mit Kontoauszügen zu belegen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-304
Status:
Praktikant
(828 Beiträge, 288x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

@normi:

Ihre Argumentation könnte man auch umdrehen. Sie sagen, Sie würden 99% aller Prozesse gewinnen. Dann sage ich (Ihrer Logik folgend), dass ich 99% aller Fälle gewinne, wenn ich einfach nicht versende und das Geld kassiere. Was sagen Sie nun?

Ich stimme psst voll zu. Der Verkäufer muß einen Beweis erbringen. Zwar trägt der Käufer das Versandrisiko. Bis zum Versand ist jedoch der Verkäufer in der Pflicht und muß die Erbringung seiner Leistung notfalls auch beweisen können.



-----------------
"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

@lilicat & normi:

Die Beweislastregeln des Zivilprozessrechts gelten auch für ebay-Streitigkeiten.

Falls ein Käufer mehr als einmal behaupten würde, daß die Waren nicht angekommen sei, dürfte daß sich recht schnell in seinen Bewertungen wiederspiegelen.

Außerdem macht er sich des Betrugs strafbar.

Richtig ist natürlich, daß bei Vekäufen von Privat zu Privat der Verkäufer nicht den Empfang der Ware bei Käufer beweisen muss. Im bestreitensfall muss er aber die ordn.gem. Absendung der Ware beweisen.

Gruß





-- Editiert von yeti am 15.11.2005 09:34:46

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Das das BGB auch bei Ebay Anwendung findet müssen Sie mir nicht erklären.

Nur ist es immer noch so wie ich gesagt habe,bei unversichertem Versand muss der VK keinen nachweis bringen das er versendet hat,da er das nicht kann,ausser durch Zeugenaussagen.

Insofern bekommt der Käufer den Betrag nicht erstattet wenn der VK sagt,er hätte versendet.

Wir gehen ja hier nicht von einem Fall aus wo das desöfteren passiert.

0x Hilfreiche Antwort

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