Artikel über Ebay verkauft, Käufer will Rückabwicklung

18. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)
Artikel über Ebay verkauft, Käufer will Rückabwicklung

Hallo,
vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
Ich habe über Ebay meinen Denon CD-Player im optisch und technisch einwandfreien Zustand verkauft. Darüber hinaus hatte ich auch extra bei der Beschreibung eine Garantie,Gewährleistung sowie ein Rückgaberecht ausgeschlossen, da ich Privatverkäufer bin.
Ebenfalls bat ich darum nur mitzubieten wenn man meine Bedingungen anerkennt.Das Paket hatte ich versichert über DHL abgeschickt.
Nachdem der Käufer die Ware erhielt,hieß es der CD-Player hat einen Laserschaden. Er will sein Geld wieder, und schickt mir kostenpflichtig den Artikel zurück.
Falls ich der Rückabwicklung nicht zustimme, werde er sein Rechtsanwalt einschalten. Was soll ich nun tun? Ich fühle mich im Recht und möchte von meiner Beschreibung (keine Garantie,Gewährleistung,Rückgaberecht) nicht abweichen.

-- Editiert von Robert Neumann am 18.05.2006 05:27:33

-- Editiert von Robert Neumann am 18.05.2006 05:28:54

Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

***Er will sein Geld wieder, und schickt mir kostenpflichtig den Artikel zurück.***

Würd ich nicht annehmen, da sich die Kosten für den Versand auf das Doppelte belaufen werden (ca. 12 euro)

Er soll dir den Player unfrei zurücksenden damit du prüfen kannst, ob es wirklich so ist. Wenn ja wie o.g. nachbessern oder Rückabwicklung.

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#3
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Das würde bedeuten: Ich schicke einen völlig intakten CD-Player ab, und bekomme einen beschädigten zurück, hinzu kommt die Geldrückerstattung.

Dann wäre ja die Klausel mit der Gewährleistung,Garantie und Rückgaberecht sinnlos.
Wenn der CD-Player wirklich einen Laserschaden hat, muß die Beschädigung beim Transportweg erfolgt sein, und wer haftet dann dafür? Die Post (DHL)? Es war ja als versichertes Paket abgeschickt worden.

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#4
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

wenn ein Laserschaden vorliegt und es ist genau Ihr Gerät (es soll ja vorkommen, dass ein intaktes baugleiches Gerät ersteigert wird und dann das kaputte zurückgeschickt.) dann kann das auf dem Transport passiert sein, die DHL wird Ihnan aber nix erstatten, weil sie behauptet das Gerät sein nicht korrekt verpackt gewesen. Das machen die auch, wenn Du das Ding in der Originalverpackung mit Umkarton verschickst...

DIe Frage ist wer seine Aussage besser belegen kann. Sie müssten belegen wirklich ein intaktes Gerät abgeschickt zu haben, der Käufer muss belegen ein kaputtes zu haben. Das ist im Zweifelsfall leichter.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Hallo,

die Klausel wirkt schon, gilt aber nicht für zugesicherte Eigenschaften. Wenn man angibt "technisch einwandfreier Zustand", dann ist dies eine zugesicherte Eigenschaft. Dafür kann man dann keine Gewährleistung ausschließen.

Viele Grüße, Michael

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Das klingt alles einleuchtend.
Wenn ich aber bei meiner Beschreibung zusätzlich ein Rückgaberecht ausschließe ist das ebenfalls eindeutig.

Wie sieht es da rechtlich aus?


-- Editiert von Robert Neumann am 18.05.2006 13:51:38

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#8
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Wenn du dir 100% sicher bist, dass du ein einwandfreies Gerät versendet hast, dann lass es drauf ankommen. Dann muss der K beweisen, dass du ihm ein defektes Gerät verkauft hast. Kann er es beweisen, wirds wohl teuer.

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#9
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)
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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Hi,

es ist völlig egal daß die Rücknahme ausgeschlossen wurde. Wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, gilt auch der Ausschluß der Rücknahme nicht. Es hier halt eine Beweisfrage wann der Defekt eingetreten ist. Aber Justitia ist immer sehr käuferfreundlich. Da hier Aussage gegen Aussage stehen wird hast du also sehr schlechte Karten.

Mein Rat: Gerät zurücknehmen und Ruhe ist. Das ist wohl die für dich günstigste Variante.


Viele Grüße, Michael

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#11
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Einverstanden, dann werde ich eben nachgeben.
Hab auch keine Lust auf Justiz, Anwalt und den ganzen Mist.

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