Hallo,
ich brauche mal Rat.
Ich habe einen Schreibtisch bei eBay
zu einem sehr günstigen Preis ersteigert.
2 Stunden nach Auktionsende kam eine Mail vom Verkäufer in der er schrieb, dass es bei ihnen im Keller einen Wasserschaden gegeben hat und der Tisch nun völlig defekt
ist und er ihn entsorgen wird. Der Tisch hat ein Metalgestell und nur die Tischplatte ist aus Holz (Spanpressplatte oder so). Im Grunde genommen kann ja nicht viel passiert sein. Ich schrieb den Verkäufer am nächsten Morgen das ich den Schreibtisch trotzdem nehmen werde. Abends kam dann die Nachricht das der Tisch schon entsorgt wurden ist. Bezahlt hatte ich noch nicht, da die Bezahlung bei Abholung gewünscht war. In der Anzeige des Verkäufers stand nicht
dieser berühmte Satz das es eine Privatauktion ist und so weiter.
Was kann ich jetzt tun? Darf der Verkäufer den Schreibtisch einfach so "angeblich" entsorgen? Immerhin kam ja ein Vertrag zustande und sicherlich hätten wir, wenn er wirklich kaputt sein sollte, ihn reparieren können. Wenn wir ihn trotz Wasserschaden noch haben wollen würden, was ich ihm ja geschrieben habe. Ebay habe ich schon informiert, aber die helfen da ja auch nicht. Ich bin so enttäuscht. Jetzt muss ich mich wieder auf die Suche machen und meine Kleine hat in 4 Tagen Geburtstag.
Liebe Grüße
Artikel ersteigert, Wasserschaden
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Das ist doch der Klassiker. Schnäppchen sind dann des öfteren mal plötzlich untergegangen und natürlich mit Lichtgeschwindigkeit "entsorgt" worden.
Das hilft dem VK nur nichts, vor allem, weil er nach einer "Entsorgung" nicht mehr beweisen kann, daß die Ware überhaupt untergegangen ist und warum (denn er müßte bei einem echten Untergang beweisen, daß er diesen nicht zu vertreten hat).
Wenn die Ware dann plötzlich doch wieder auftaucht, kann man gleich Anzeige wegen §263 StGB
machen.
Du wirst aber notfalls klagen müssen (mußte ich auch schon mal). In vielen Fällen genügt es aber, wenn man sich einen Anwalt nimmt, der der Gegenseite mal ordentlich den Kopf wäscht. Vorab Einschreiben/Rückschein mit Fristsetzung zur Vertragserfüllung (14 Tage zum dd.mm.yyyy). Danach ist die Gegenseite in Verzug und für evtl. Anwaltskosten deinerseits erstattungspflichtig.
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Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Der Verkäufer ist ein Privatverkäufer und der Schreibtisch ja schon angeblich entsorgt. Wie soll ich das mit der Fristsetzung zur Vertragserfüllung machen? Ich meine wie muss er dann den Vertrag erfüllen, den Tisch gibt es ja nicht mehr. Muss er mir dann einen Neuen besorgen? Den Gleichen, den er angeboten hat?
Liebe Grüße,
JTB
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quote:
Wie soll ich das mit der Fristsetzung zur Vertragserfüllung machen?
So wie es geschrieben wurde.
quote:
wie muss er dann den Vertrag erfüllen, den Tisch gibt es ja nicht mehr.
Entweder gibt es den Tisch noch (wovon ich ausgehe) oder der VK muß Schadensersatz leisten (Wert minus Kaufpreis).
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Hallo,
da ich nicht so genau weiß wie man so eine Fristsetzung schreibt, habe ich ein bisschen im I-net gestöbert. Überall steht das dieser Satz über Vertragsrücktritt bei Nichteinhaltung unbedingt mit drin stehen muss. Aber ich will ja vom Vertrag nicht zurücktreten. Kann ich den weglassen? Und stattdessen etwas von rechtlichen Schritten schreiben, die ich bei Nichteinhaltung einleiten werde?
Ich kenn mich auf diesem Gebiet so gar nicht aus. Oder muss ich vom Vertrag zurücktreten um Schadenersatz zu bekommen?
Liebe Grüße,
JTN
quote:
Überall steht das dieser Satz über Vertragsrücktritt bei Nichteinhaltung unbedingt mit drin stehen muss.
Der "muss" nur, wenn du auch zurücktreten willst (etwa weil du mittlerweile einen Ersatzkauf getätigt hast und an dem Tisch nicht mehr interessiert bist).
Auf einen Schadensersatzanspruch hat ein Rücktritt keine Auswirkungen, der bleibt trotzdem (bzw. gerade deswegen) bestehen.
quote:
Oder muss ich vom Vertrag zurücktreten um Schadenersatz zu bekommen?
Jein. Wenn du nicht zurücktrittst, kann die Gegenseite den Vertrag immer noch erfüllen. Dann hast du am Ende vielleicht zwei Tische.
Du mußt halt wissen, was du willst:
1. In jedem Fall den Tisch (falls er sich doch noch als existent herausstellen sollte) und nur nötigenfalls Schadensersatz - dann kein Rücktritt.
2. In jedem Fall Schadensersatz - dann Rücktritt.
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