Arglistiger Betrug

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
DonCologne
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)
Arglistiger Betrug

Einen arglistigen Betrug zu beweisen ist schier unmöglich.
Wenn man nicht beweisen kann, dass der Verkäufer von einem Defekt wusste, diese aber als neuwertig verkauft, hat man als Käufer die Arschkarte gezogen.
Als Geschädigter will ich das nicht in Kauf nehmen. Allerdings habe ich auch keine relevanten Beweise dagegen vorzugehen, aber nur einen Anhaltspunkt, der diesen Fall wenden könnte. Ich will auf diesen Fall auch nicht mehr näher eingehen. Ich hätte aber diesbezüglich nur eine Frage:

Ich habe einen Anhaltspunkt, dass der Verkäufer selber schonmal versucht hat, diesen Artikel bei seinem Einzelhandel aufgrund des Defektes zu retournieren, aber wegen dem Datenschutzgesetz wird dieser Einzelhandel mir niemals Auskunft diesbezüglich geben. Gäbe es irgendeine Möglichkeit diesen Datenschutz auf legalem Wege zu umgehen?
Mein erster Gedanke wäre eine Strafanzeige gegen diese Person zu stellen, damit die Polizei in dieser Richtung ermittelt, ich weiss leider auch nicht, ob sie die Macht dazu haben, zudem rät meine Anwältin mir aber davon ab, da dies bei falscher Beschuldigung, Konsequenzen für mich haben kann. Ich habe leider eine unerfahrene Anwältin, die viele meiner Fragen offen lässt, sodass ich hier auf Antworten angewiesen bin. Danke im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von DonCologne):
Einen arglistigen Betrug zu beweisen ist schier unmöglich.

Diese Theorie ist schlicht falsch.
Es ist in der Regel nur sehr schwer.



Zitat (von DonCologne):
Mein erster Gedanke wäre eine Strafanzeige gegen diese Person zu stellen

Wegen was denn?



Zitat (von DonCologne):
damit die Polizei in dieser Richtung ermittelt, ich weiss leider auch nicht, ob sie die Macht dazu haben

Wenn nicht die Ermittler, wer dann?



Zitat (von DonCologne):
aber wegen dem Datenschutzgesetz wird dieser Einzelhandel mir niemals Auskunft diesbezüglich geben.

Sofern der Händler überhaupt (noch) Unterlagen darüber hat, er ist zu 0,0 verpflichtet diese herauszusuchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von cabel):
reicht nicht aus um jemanden des Betruges zu bezichtigen.

Das könnte man umgehen, im dem man gar keinen Tatbestand nennt.
Sondern einfach den Sachverhalt detailliert schildert und um Prüfung der strafrechtlichen Relevanz bittet.


Das Problem wird sein, das die Ermittler aufgrund der Auslastung / Überlastung keine große Neigung verspüren werden hier Hilfestellung für zivilrechtliche Angelegenheiten zu tätigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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