Anfechtung wirksam?!

20. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
1899
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung wirksam?!

Hallo,
angenommen K erwirbt bei eBay per Sofortkauf ein Artikel für 1 € !
Der VK stellt 1 Minute später den Artikel als Auktion wieder ein.

Der K schreibt dem VK eine Mail,die Veräußerung seines Eigentums zu unterlassen,da er sich sonst Schadensersatzpflichtig gegenüber des nächsten Käufer machen würde.K fordert im gleichen Zug die Erfüllung des Kaufvertrages !

44 Minuten nach der Nachricht des K an den VK, möchte dieser den Verkauf über eBay annulieren,als Grund wurde lediglich "Falscher Preis" angegeben.
Weitere 15 Minuten später fechtet der VK den Verkauf an,nach §119 BGB wegen Irrtums.

Nun meine Frage,da es offensichtlich ist,das der VK seinen Fehler 44 Minuten vor der ersten Kontaktaufnahme merkte (Er hat ja stillschweigend den Artikel erneut eingestellt) inwieweit die Anfechtung überhaupt wirksam wäre...

Gilt es nicht unverzüglich den Fehler bei dem Handelspartner anzuzeigen,BEVOR man den Artikel erneut einstellt?

Wie gesagt,
zwischen der Wiedereinstellung und der ersten Kontaktaufnahme seitens des VK vergingen GENAU 44 Minuten in denen der K im glauben gelassen wurde,den Artikel erworben zu haben.

Über Eure Meinungen würde ich mich freuen.

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Gilt es nicht unverzüglich den Fehler bei dem Handelspartner anzuzeigen,BEVOR man den Artikel erneut einstellt?
**
Solch eine Vorschrift existiert nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

§ 121
Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Verkäufer muss jetzt nicht alles stehen und liegen lassen, um den Vertrag anzufechten. Dem Anfechtungsberechtigten soll eine angemessene Zeit zur Überlegung zustehen, er darf sich auch die Zeit nehmen, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen. Auch wenn man der Entscheidung des OLG Oldenburg, die sogar ein Telefax mit der Anfechtung nach 14 Tagen (!) als für rechtswirksam erachtete, nicht folgen mag, so kann man nicht nach Minuten oder Stunden rechnen.

"Die Anfechtung ist noch rechtzeitig gemäss § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt. Der Anfechtende hat sie ohne schuldhaftes Zögern zu erklären, womit dem Interesse des Anfechtungsgegners an Klarstellung des durch die Anfechtung in Frage gestellten Rechtsverhältnisses Rechnung getragen wird. Sie braucht aber nicht „sofort” zu erfolgen; dem Anfechtungsberechtigten ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und gegebenenfalls zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen zuzubilligen (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O., § 121 Rdnr. 3). Die Beklagte durfte deshalb und nach den Umständen dieses Einzelfalles eine gewisse Überlegungszeit in Anspruch nehmen und mit der Abgabe der Anfechtungserklärung noch etwas zuwarten, um das Für und Wider einer Anfechtung abzuwägen. Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 16. Dezember 2002 hat sie sodann umgehend die Anfechtung erklärt und begründet." (Zitat)
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03
§§ 119 , 121 , 156 BGB

http://www.damm-legal.de/olg-oldenburg-onlinehaendler-kann-ebay-auktion-wegen-erklaerungsirrtums-anfechten

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#2
 Von 
1899
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,
aber sollte der VK nicht vor dem Wiedereinstellen des Artikels seine Anfechtung mitteilen?

Im Grunde war dem VK ja bewusst,das er sofortig anfechten werde,da er den Artikel ja unverzüglich neu eingestellt hatte.

Würde es sich für den K lohnen,einen Anwalt einzuschalten?

Vielen Dank für Ihre Meinung,und fundamentierten Aussagen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Im Grunde war dem VK ja bewusst,das er sofortig anfechten werde,da er den Artikel ja unverzüglich neu eingestellt hatte.
**
Wenn doch eindeutig dargelegt wurde, dass der Verkäufer eine Überlegungszeit hat und sich auch noch eine Rechtsauskunft einholen darf, zu der er auch noch u. U. einen Termin vereinbaren muss, so ist zumindest aus dieser Perspektive für den Käufer kein Honig zu saugen, wenn der Verkäufer es vorzieht, den Artikel sofort wieder einzustellen, so ist dies alleine seine eigene Entscheidung, an der er überhaupt nicht gehindert werden kann. Man kann niemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen, schon gar nicht, wenn keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Wäre kein Anfechtungsgrund gegeben, müsste der Verkäufer haften, das ist aber sein Risiko.

Er wird (einigermaßen wahrscheinlich) jedenfalls keine großen Schwierigkeiten haben, einem Gericht einen Irrtum plausibel zu machen, wenn er einen Artikel, der augenscheinlich weit mehr als Euro 1,00 wert ist, für Euro 1,00 zum Sofortkauf angeboten hat. Entweder hat er sich beim Preis vertippt oder wollte eine Auktion starten, das ganz normale Irrtums-Prozedere bei eBay. Und genau dafür gibt es eben die $ 119 ff. BGB.

> Würde es sich für den K lohnen,einen Anwalt einzuschalten?

Fürchte, das wird nur Geld kosten, der Anwalt wird auch keine andere Auskunft erteilen können, es gibt aber durchaus welche, die die These vertreten: "Auch der Hauch einer Chance ist eine Chance, also nutzen wir sie."

Auch von verlorenen Prozessen kann man bestens leben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
1899
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr für die kompetente Meinung !

Eine für mich interessante Frage stelle ich noch schnell ein, würde mich mal interessieren wie der Sachverhalt in dieser Lage aussehen könnte:

Vk stellt Artikel für 1 € Sofortkauf ein,K schnappt zu !
VK reagiert nicht,und stellt den Artikel erneut ein...wieder Sofortkauf 1 € !
Unwahrscheinlich,aber der gleiche K erwirbt den Artikel erneut....

VK schreibt Email das er den Artikel so nicht verkaufen könne.

5 Minuten später,tritt der unwahrscheinlichste aller Fälle ein,aber der VK stellt den Artikel erneut für 1 € Sofortkauf ein...der gleiche K bekommt wieder den Zuschlag.Insgesamt hat der K nun 3 mal diesen Artikel erworben....
Der VK lässt sich davon wenig beeindrucken und stellt den Artikel erneut ein,diesmal als Auktion...

Wie würde der Sachverhalt hier aussehen?
Ist es richtig,das der Verkäufer hierbei wiederum (jeweils ausdrücklich anhand der 3 Artikelnummern mit 3 Nachrichten oder einer einzigen Nachricht die alle 3 Artikelnummern enthalten) anfechten kann...sich jedoch wegen grober Fahrlässigkeit Schadensersatzpflichtig macht?Würde hier die Haftungspflicht so aussehen:
3x 1 € SK = 3 €
3x Artikelwert= 1800 €
Differenzbetrag von 1797 € ist vom VK zu erstatten.

Oder wie würde sich dieser Fall verhalten?

Über eine Meinung zu diesem fiktiven Falle würde ich mich freuen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Dreimal derselbe Irrtum ist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Vor allem, wenn er so dermaßen zeitnah passiert ist (vielleicht wollte der VK jedes mal die Artikelbeschreibung ändern und irrte jedes mal bei der Wahl des "Nur Sofortkauf" ).

Ein gesonderter Irrtum wäre ggfs. in der dreifachen Einstellung desselben Artikels, den der VK in Wirklichkeit vermutlich nur einmal hat, zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
1899
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ok grob fahrlässig ist das nicht,das ist richtig....aber von Fahrlässigkeit kann man hier schon sprechen oder?

Wechseln wir einfach mal die Antwort des VK,nehmen wir an dieser schreibt nach dem 2ten Einstellen:
Hallo, wollte Auktion anstatt Sofortkauf.
Sofortkaufpreis 400 €.

und nach diesem Schreiben würde er das gleiche wieder für 1 € Sofortkauf anbieten,wäre dieser kleine aber feine Unterschied ausschlaggebend?

Vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> und nach diesem Schreiben würde er das gleiche wieder für 1 € Sofortkauf anbieten,wäre dieser kleine aber feine Unterschied ausschlaggebend?
*****
Es wäre für mich immer noch ein Irrtum. Wenn es wirklich so wäre, wäre das doch der Beweis, dass der Verkäufer sich überhaupt nicht im Klaren ist, was er da macht.

Es ist natürlich außergewöhnlich, aber so etwas gibt es. Es liegt aber auch an eBay, das selbst nach 10 Jahren nicht in der Lage ist, ein vernünftiges Verkaufsformular auf die Beine zu stellen, was für jeden einfach und durchschaubar ist.

Es ist ein Klick, links ist die Auktion - rechts der Festpreis - im Formular selbst, das auch noch immer so gestartet wird, wie es zuletzt geschlossen wurde. War der letzte Verkauf eine Auktion, wird eine Auktion gestartet, war es ein Festpreis, wird der Verkauf als Festpreis gestartet - und dann eben auch für Euro 1,00, wenn man nicht aufpasst.

Ich selbst habe im Augenblick das Problem, dass alle Artikel die im I.E. vorbereitet wurden, doppelt eingestellt werden, ohne dass man das irgendwie abstellen kann, Firefox macht das nicht.

Wenn ich nicht immer alles per Startzeitplanung machen würde, hätte ich schon einen Haufen Probleme bekommen, es ist wirklich kaum zu glauben, wenn man es nicht selbst sehen würde. Wenn ich jetzt nicht nachträglich per Klick die doppelt vorbereitete Auktion löschen würde, hätte ich 2 Artikel eingestellt, wo ich nur einen habe.

Und dann ergibt sich die bekannte Kette von Problemen, wie man im Nachhinein eine solche doppelt eingestellte Auktion wieder rechtswirksam beendet. Und eBay hat von einem solchen Problem noch nie gehört...

0x Hilfreiche Antwort

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