ABMAHNSICHER VERKAUFEN!!!

23. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
choosies
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
ABMAHNSICHER VERKAUFEN!!!

Guten Tag,

Ich möchte gebwerblich und abmahnsicher bei Ebay verkaufen.

Ich möchte auf eigene AGB verzichten um mich vor Abmahnungen wegen falscher AGB´s zu schützen!

Was muss ich auf jedenfall angeben?Impressum Wiederrufsrecht und Wiederrufsbelehrung?Fehlt sonst noch etwas?
Diese Angaben mache ich am besten direkt in jeder Auktionsbeschreibung oder?Im Falle des Kleinunternehmers noch darauf hinweisen das ich keine Mehrwertsteuer ausweise?

Hat jemand Beispiele für ein Impressum + Wiederrufsrecht + Wiederrufsbelehrung?

Was ist zB beim Verkauf von Textilien zu beachten damit man keine Abmahnung kassiert?

Muss ich wenn ich ein T-Shirt irgendeiner No Name Marke verkaufe die Marke in der Artikelbeschreibung nennen?
Bzw sind sonstige Angaben zum Material etc Pflicht?

Ich bin für jeden Tip und jede Anregung dankbar.

MFG M.K

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
franzjo89
Status:
Schüler
(328 Beiträge, 43x hilfreich)

Also erstmal... abmahnsicheres Verkaufen gibt es nicht. Man kann wegen jedem Mist (auch ungerechtfertigt) abgemahnt werden. Man sollte nur wissen, wie man richtig drauf reagiert.

Häufige Abmahngründe sind
fehlendes Impressum
unvollständiges Impressum
fehlendes Widerrufsrecht
falsches Widerrufsrecht
Markennamenschutz!

Das Marken-Gesetz ist (finde ich) ziemlich kompliziert, sodass man sich beim Verkauf von Textilien unter Verwendung von Markennamen oder Markenzeichen vorher informieren sollte, ob man diese Marken überhaupt in der BRD vertreiben darf.

Muster für Impressum und Widerrufsrecht gibts genügend... frag am besten Onkel Google um rat. (!google Widerrufsrecht Muster, Impressum Muster)

!Achtung!
Widerrufsfrist beträgt bei Ebay 1 Monat, nicht 2 Wochen!

Wie gesagt, ich wurde auch schon wegen völligem Irrsinn abgemahnt, deshalb gibt es auch kein 'abmahnsicheres Verkaufen'

-- Editiert von franzjo89 am 24.01.2007 07:19:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich habe die Abgeänderete version des Ebay Musters verwendet.


Widerrufsbelehrung

Sofern Sie als Verbraucher handeln, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen nochmals gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

Widerrufsrecht bei Handyverträgen:

Widerrufsrecht laut Gesetzgeber.

Besondere Hinweise bei Handyverträgen und Domains

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig,

- wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download, Ingebrauchnahme der SIM-Karte, Freischaltung einer Prepaid-Karte, Nutzung des Handys und/oder der Zugabe)

Dies gilt im Besonderen bei Domairegstrierungen / Verkäufen.

- soweit Waren geliefert wurden, die nach Spezifikationen des Kunden angefertigt wurden oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

- bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind,

- bei der Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten,

- wenn die Verträge in der Form von Versteigerungen gem. § 156 BGB geschlossen werden oder

- wenn die Verträge die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.


Der Widerruf ist zu richten an:

Firmenname:
++++
Geschäftsführer: +++ Vor und Zu Name
Ladungsfähige adresse kein Psotfach!
email:
Fax +49(0)1805 0******2 *
14 Cent/Min aus dem Netz Deutschen Telekom / Mobilfunk kann abweichen

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – oder die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zurückzuführen ist.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung


Was würdet ihr anders machen hinzufühgen oder weglassen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

gelöscht doppelt!


-- Editiert von 123bunny am 09.01.2008 19:56:34

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Noch ein - wie ich finde - recht brauchbarer Wegweiser zu dem Thema sind die Internetseiten von 'Internetrecht Rostock'. Dort gibt es eine Fülle von Informationen rund um's eigene Gewerbe bei eBay: www.internetrecht-rostock.de

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
otto98
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 26x hilfreich)

Hier kannste dir z.B. online so eine AGB erstellen(Grundgerüst), inwieweit das was ist, vermag ich nicht zu sagen. Kannst dir ja mal anschauen.


http://www.janolaw.de/vorlagen/konfigurator/wirtschaft_und_handel/internet_und_ebay/agb-ebay.html

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Aran
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 19x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

den link hatte ich noch nicht gesehen. man lernt nie aus.



Wichtig ist dieser Teil. Somit wäre dann die Ebay Mustervorlage auch ABMAHNFÄHIG und zig Tausend Kunden würden ab 1 April Abmahnungen erhalten können! (GEWERBLICHE ANBIETER) Sehe ich das richtig?

ZITAT:

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.

Die unterstrichene Text-Passage liefert leider derzeit erneut Anlass zu rechtlichen Problemen, worauf weiter unten gesondert eingegangen wird.

b)
Bislang enthalten fast sämtliche Musterwiderrufsbelehrungen darüber hinaus eine so genannte Wertersatzklausel:

Kann der Käufer uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Käufer uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Käufer etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

Diese Klausel ist im Bereich von Ebay nach der überwiegenden Rechtsprechung wettbewerbswidrig!

Hintergrund ist, dass nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB eine Wertersatzpflicht nur besteht, wenn der Käufer VOR Vertragsschluss über diese Folge informiert wurde. Wie bereits erörtert, muss die Widerrufsbelehrung in Textform erfolgen (also am besten mit der Warensendung zusammen in gedruckter Form, bei Anbringung auf Rückseite der Rechnung sollte auf der Vorderseite ein deutlicher Hinweis angebracht sein).

Im Ergebnis ist daher eine Belehrung des Käufers vor Vertragsschluss gar nicht möglich, so dass auch die Wertersatzklausel bei Ebay nicht verwendet werden sollte.

Das LG Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, AZ 52 O 88/07 ) hält ebenso wie das OLG Hamburg und das Kammergericht Berlin die Wertersatzklausel bei Ebay für wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Ein anderer Senat des OLG Hamburg verfolgt zwar eine andere Rechtsprechung, dennoch sollte aufgrund der bestehenden Unsicherheiten in der Rechtsprechung bislang auf eine Wertersatzklausel verzichtet werden.

c)
Wichtig: es darf nach OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03 , keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Auch dies wäre wettbewerbswidrig, weil der Käufer dann glauben könne, ein telefonischer Widerruf sei möglich.

d)
Nach unserer Einschätzung ist auch der Hinweis auf die sog. 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, wonach der Käufer im Fall der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40€ die Versandkosten zu tragen hat, mit Problemen behaftet.

Eine Mandantin von uns erhielt hierfür eine Abmahnung, die vom LG Berlin bestätigt wurde. Hintergrund ist, dass zwar eine vertragliche Überwälzung der Versandkosten auf den Käufern in diesen Fällen nach dem Gesetz möglich ist; eine solche Vereinbarung muss aber auch tatsächlich innerhalb des Angebotes geschlossen werden. Eine Überwälzung nur (!) in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher hier innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertraglichen Abreden erwartet.

Um dieser Problematik zu entgehen, muss auch innerhalb des Angebotes darauf hingewiesen sein, dass im Fall eines Widerrufs (wobei auch auf die Belehrung verwiesen werden sollte) bei einem Warenwert bis zu 40 € der Käufer die Versandkosten der Rücksendung zu tragen hat.

-- Editiert von 123bunny am 10.01.2008 11:51:20

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

hier noch einer ! Das Problem mit der Musterwiederrufsbelehrung von Ebay ist wohl schon bekannt!

http://www.wortfilter.de/News/news2529.html

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich versuche mal klarheit in die sache zu Bringen.

Ob der Händler immer die kosten zu tragen hat oder nicht ist somit noch nicht sicher?

Gibt es neuere Entscheidungen die ich noch nicht kenne?

Ansonsten würde dies bedeuten das wohl immernoch Waren bis 40 Euro nicht erstatte werden wenn kein berechtigeter Grund vorliegt.

Wie ist der Stand 01/2008 ?


http://www.wortfilter.de/News/news2334.html

Da das Urteil laut wortfilter noch nicht Rechtskräftig ist. Wäre diese Passage ja noch Gültig!


Zita aus dem Ebay Muster:

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

-- Editiert von 123bunny am 10.01.2008 15:30:25

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

wie jetzt?

Warum kann ich dann wieder abgemahnt werden.
Scheinbar ist es egal wie man es macht!


Gibt ee da Details dazu?


hab hier noch einen Link für kleinunternehem zur preisauszeichnugplicht. Ob das noch aktuell ist kann ich aber nicht sagen.

http://www.legalershop.de/downloads/preisauszeichnung/preisauszeichnungspflicht-beim-kleinunternehmer/

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Aran
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 19x hilfreich)

Fehlende AGBs können nicht abgemahnt werden.
Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet, AGBs zu haben.

Nur falsche AGBs sind abmahngefährdet.

Deshalb ist es tatsächlich sicherer, auf AGBs zu verzichten.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Aber das mit den baterien sollte man trotzdem nicht vergessen!

Das habe ich allerdings noch bei der wiederrufsbelehrung mit angehängt.


Was sollte man noch verwenden?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Aber das mit den Batterien sollte man trotzdem nicht vergessen!

Das habe ich allerdings noch bei der Wiederrufsbelehrung mit angehängt.


Was sollte man noch verwenden?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Was haltet ihr davon?

Da wird ebenfall um die Widerrufsbelehrung wegen den 40 Euro herumgemacht. Ist das jetzt doch schon durch das man immer die Rücksendekosten zahlen muss als gewerbliche verkäufer?


http://www.luebeckonline.com/mustervertraege/edv/ebay-recht.html

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

hier noch ein nachtrag für kleinunternehmer. zum thema auszeichnungplicht! Wleche wohl auch ebay betreffen dürfte.

http://www.legalershop.de/pressemitteilungen/veroeffentlichungen/preisauszeichnungspflicht-beim-kleinunternehmer/

http://www.erfurt.ihk.de/www/ihk/recht/news/detail.htm?id=1152326EB30



Somit dürfte das hier am wenigsten ärger geben.


Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.


+ link zu den Versandkosten!1

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
123bunny
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Ach ja nochwas:

Wenn man Waren mit verpackungen ohne Grünen Punkt verkauft!

Verpackungsverordnung


http://www.channelpartner.de/news/250403/index3.html


Letzen absatz beachten!




Und ausserdem scheint es wohl so zu sein, dass man scheinbar auch Abgemahnt werden kann wenn man nur reine Vorkasse anbitet ohen die möglichkeit ver NN oder abholung. ( leider finde ich diesbezüglich die Quelle nicht mehr)

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12313.04.2010 12:19:00
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

ich habe seit etwa 3 Monaten einen Shop für Elektronik-Artikel und habe auf den Rat gehört, "erstmal loszulegen" und mir dann um die Feinheiten Gedanken zu machen.

Da ist mir dann ein anderer zuvor gekommen und hat mich abgemahnt (Widerrufsbelehrung).

Dann die ewige Frage: Welcher Anwalt kann mir helfen (keine Angst, es kommt jetzt mal keine Anwaltswerbung).

Nach viel Recherche war eines klar: Die Sache ist wohl nich ganz einfach und es kann einfach nicht jeder (vielen Dank, Herr Gesetzgeber!)

Die Preise für einen abmahnsicheren Auftritt - geprüft von einem Wettbewerbsrechtler - schwankten zwischen 1000 und 2000 Euro (nicht zu verwechseln mit "Mustertexten" die es schon ab ca. 100 Euro gibt oder Zwangsmitgliedschaften in irgendwelchen Vereinen, die Zusatzkosten produzieren).

Interessant fand ich das Angebot der IT-Recht-Kanzlei (München) und Internet-Recht-Rostock, war mir aber am Ende ein wenig teuer. Außerdem wurde mir gesagt, dass dort oft die Beratung intern an nicht so erfahrene Anwälte abgegeben wird - da kann ich auch zu meinem Haus-Anwalt gehen.

Leider gibt es anscheinend nicht sehr viele Alternativen in Sachen Kompetenz, was ich sehr erstaunlich finde.

Da bin ich zufällig auf die Seite einer Firma mit Namen IT-Recht-Plus gekommen.

Was mir gefallen hat, dass es sich hier nicht um einen Einzelanwalt oder Kanzlei handelt, die einfach nur behauptet, was zu können, sondern dass es Kriterien für den Anwalt gibt, der von IT-Recht-Plus beauftragt wird: http://www.it-recht-plus.de/18-0-Grundvoraussetzungen-.html

Außerdem gibt es dort ein Jahr Aktualisierung und ein Zertifikat (Siegel).

Dafür habe ich weniger als 1000 Euro bezahlt, was ich sehr fair finde. Betreut wurde ich von einem Anwalt aus Frankfurt, der sich viel Zeit für mich genommen hat - auch in der Nachbetreuung.


-----------------
"codama"

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Du kannst machen was du willst. Irgend ein Anwalt findet eine Lücke und mahnt ab. Erst wenn der erste Gegner vor Gericht zieht und es ein Urteil gibt, erfahren es die anderen Krähen und können mitmachen oder Schutz davor anbieten.

Für das Geld und das Risiko sollte man sich das Nahe Ausland ansehen und dort die Geschäfte machen.

Übrigens sitzen in unsere Regierung genug dieser Krähen die dagegen was machen könnten. Eine diese Krähen hat sein Büro bei dir vor Ort. Geh doch mal hin, die sind doch Bürgernah.

K.

-----------------
"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.794 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen