Üble Nachrede

4. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede

Hallo!

Macht sich ein eBay User nicht der üblen Nachsage gem. §186 StGB strafbar, wenn er eine unwahre Bewertung erteilt.

Im konkreten Fall habe ich eine Grafikkarte verkauft. Beim Käufer schien die Karte nicht einwandfrei zu laufen. Telefonisch versuchte ich Support zu leisten. Diese Versuche schlugen – offensichtlich mangels Sachverstand des Käufers – fehl. Der Käufer wollte mir die Karte unbedingt zurückgeben. Ich lehnte ab. Schließlich kann ich als Privatmann nicht alle Eventualitäten ausschließen! Die Karte lief bei mir unter Win XP und auf EPOX Board mit P4 einwandfrei und ohne Macken.

Der Käufer hat mir die Karte nun zurückgesandt. Gleichzeitig behauptet er in einer negativen Bewertung, ich hätte ihm ein „Defektteil“ verkauft.

Zwischenzeitlich habe ich die Karte nochmals geprüft! Und bei mir läuft die Karte echt super!!!

Was kann man da machen?

Gruß, der Jupp aus Kölle

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10 Antworten
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#1
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi Jupp,

ich bin kein Rechtsprofi, aber bei ebay halt recht erfahren.
Wenn ich jetzt der Käufer deiner Karte wäre, und das Teil jetzt bei mir wirklich nicht läuft, dann wäre ich genaus so sauer, wie du selber, der sagt, dass es bei dir läuft.
Wer hat jetzt recht ?
Bei dir läuft's, bei ihm nicht. Jeder glaubt sich selber und dem Anderen nicht.
(Ging mir übrigens bei einem Verkauf meinerseits auch schon mal so).
Jetzt kann man sich gegenseitig negativ bewerten - was ich an deiner Stelle auch täte, denn wenn er dich negativ bewertet, und dir TROTZDEM das Ding zurücksendet, hätte ich auch sooooo einen Hals.

Also: schreib einen Kommentar zu deiner negativen Bewertung (diese Möglichkeit lässt einem Ebay ja) und drück ihm auch was Negatives rein!

Gruß uss Kölle

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Oh , wie ich das liebe ...
Wie Du mir so ich Dir, basta...

Wenn es doch immer so einfach wäre , wie viele sich das auf eBay vorstellen...

Aber über die "IKEA"Klausel sind auch schon "professionelle" Händler gestolpert . Das diese ein Problem im PC-Bereich mit Inkompatibelitäten,Treibern,schlechten oder schlecht übersetzten Anleitungen , wenn überhaupt vorhanden ,darstellt ,ergibt sich zwangsläufig...
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)

Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)

§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

...
jetzt der entscheidene Passus...

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
...


(2) ... Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) ...


Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.


Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thomasp
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 4x hilfreich)

LieberR psst,

OK - du kennst Paragraphen - ich das Leben...

Was nützt dir der §434, wenn du schon bei dem Punkt Gefahrübergang, dir einen Wolf in diesem Forum lesen kannst ?!
Wem hilft's ?

Auch der Punkt "...Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage ..." ist ja bei ebay so ein Problemchen: du schickst ein Produkt einem (offensichtlich) nicht ganz so erfahrenen Menschenkind, der die Grafikkarte nicht "ans Laufen" bekommt. Wat nu ?

Muss man (juppzupp) das Teil jetzt zurücknehmen, weil der Käufer zu d... ist, das zu tun, was zu tun ist ?

Montageanleitung: Ist es nicht so, dass wenn jemand eine (gebrauchte) Grafikkarte erwirbt, man auch davon ausgehen muss, dass er sie montieren kann ?

Muss man überhaupt - sofern man als Privatperson, die o.a. Haltbarkeitsgarantie natürlich NICHT gegeben hat - Reklamationen dieser Art akzeptieren ?

Muss er die gesamten Kosten (porto, Ebay-Gebühren und -Provisionen) alleine tragen ?
Ebay hält sich diesbezüglich ja dezent zurück; die möchten, dass sich Verkäufer und Käufer "einigen"...

Aus deinen Ausführungen muss man also jetzt entnehmen, dass juppzupp die Karte zurücknehmen muss, auch wenn er das Gefühl haben könnte, dass der Käufer die Karte einfach nur wegen Nicht-Gefallen zurückgeben will ?

Zum §434 : wer hat in diesem konkreten Fall denn bei der Beschaffenheit der Ware Unrecht ?
juppzupp, bei dem die Karte läuft ?
Der Käufer, bei dem sie nicht läuft ?

sorry - klingt jetzt aggressiver, als es gemeint ist, aber hier sind mir die §§ nicht praxisorientiert genug :(

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#4
 Von 
HarryPotterBS
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Für mich ist ein guter Verkäufer, der bei nicht funktionieren die Ware auf Kosten des Käufers (selbstverstänlich) die Ware zurück nimmt!!
Also hast du doch kein Risiko du zahlst dem Käufer nur den Auktionsbetrag zurück und fürs Porto muß er selber aufkommen, sprich 2x ( fürs schicken und zurückschicken)
Also meiner meinung hast du die Negativ-Bewertung auch verdient, ich hätte sie dir leider :-((( auch gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr interessante Antworten – Danke dafür!
Merkwürdig ist nur, dass der Typ bereits nach meinem Kauf drei weitere Grafikkarten gekauft hat. Meine hat er im Übrigen ohne Treiber CD zurückgesandt.
Eine negative oder neutrale Bewertung wie „nimmt Grafikkarte, die bei mir nicht läuft, nicht zurück“ hätte ich hingenommen. Er Bewertet aber wie folgt: „achtung!: bew. "defektteil"-versteigerer …“. Soll wohl heißen: Bewusst(er) Defektteileverkäufer! Und meine Frage war nun, ob ich eine derartige, generalisierte, öffentliche Darstellung meiner Person hinnehmen muss.
Ich will mir hier keinen Heileigenschein aufsetzten! Aber wenn mir einer unverschämt kommt, versuche auch ich meine Rechte durchzusetzen. Hätte der Käufer „nett“ gefragt und ratlos gestanden, mit meiner Grafikkarte nicht den erhofften Erfolg zu erzielen, hätte ich das Ding zurückgenommen und nochmals verkauft!
Nur zu behaupten, ich hätte „bewusst“ eine defekte Karte verkauft, geht aus meiner Sicht viel zu weit!!

Grüße aus Kölle, Jupp Zupp

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

BTW: @HarryPotterBS
Gibt mal unter google.de >>Geforce2 Windows Probleme<< ein. Du wirst ungefähr 3540 Suchergebnisse finden! Wie soll ich als „Verkäufer“ ausschließen, dass gerade dieser Käufer „nie und keine“ Probleme mit einer Grafikkarte bekommt, die bei eben wunderbar lief und läuft??

Und dann darf auch kein Hersteller mehr Grafikkarten verkaufen weil es eventuell Probleme mit dem Betriebssystem oder der Hardware geben kann.

Grüße aus Kölle, Jupp Zupp

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Was meinen Sie ,warum sich die Branche mit Händen und Füßen gegen diesen Paragraphen gesträubt hat .

Ebay ist Glatteis , und wenn man dieses betritt und daruf ausrutscht, darf man sich A nicht wundern ,daß es passiert und B ,daß es weh tut.

Wer nicht in der Lage ist ,die anfallenden Probleme im Rahmen seiner Verkäufe zu überblicken und professionell zu handhaben nach BGB , hat dort nichts verloren und sollte sich wieder am Sonntagvormittag bei Wind und Wetter in die Anonymität des Flohmarktes zurückziehen , was nicht heißen soll , daß dort andere Gestze herrschen.

Grausam,sorry, aber leider die Realität.

@harrypotterbs

>>Für mich ist ein guter Verkäufer, der bei nicht funktionieren die Ware auf Kosten des Käufers (selbstverstänlich) die Ware zurück nimmt!!<<

Bei mangelhafter "nicht funktionierender" Ware,sind die Rücksendekosten durch den Verkäufer zu tragen, sorry.

§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.


Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HarryPotterBS
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

aber anscheinend ist es ja nicht so das die ware wirklich defekt ist,also warum sollte der verkäufer für die rücksendung verantwortlich sein?
ich finde es ist nett vom verkäufer die ware zurückzunehmen.
ich hatte selber schon ein fall wo ich was ersteigert habe und es nicht so war wie beschrieben, dann habe ich den verkäufer angeschrieben und er wollte die ware auch zurücknehmen, aber ich habe es abgelehnt da für mich die kosten höher gewesen wären als die ware überhaupt gekostet hat aber der verkäufer hat von mir eine positiv bewertung bekommen weil er es zumindest angeboten hat!
und das ist das was ich eigendlich sagen wollte ein guter verkäufer bietet es zumindest an wenn die ware nicht wie beaschrieben ist oder jemand wirklich nicht zufrieden ist!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuppZupp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@ psst

wenn Recht nur wirklich so einfach wäre … dann könnten wir uns ein aufwendiges und jahrelanges Jurastudium sparen, einfach jedem Haushalt ein BGB schenken und jeder bekommt das Recht was er braucht ;)

Mein Fall ist ein wenig komplexer. Ich habe natürlich keine Zusicherung dahingehend machen können, dass die Karte auf „jedem“ Board mit jedem Betriebssystem läuft. Eigentlich habe ich nicht einmal zugesichert, dass die Karte überhaupt läuft :)

Selbstverständlich bin ich meinen Verpflichtungen insofern nachgekommen, dass ich ein Grafikkarte geliefert habe, die der Produktbeschreibung entsprach und die bei mir einwandfreie Dienste geleistet hat.

??? Was soll man nun als Privatverkäufer noch leisten???

Letztendlich hat der Käufer später noch weitere Grafikkarten ersteigert. Meine hat er mir ohne Treiber CD zurückgesandt. Ich habe Ihm angeboten, nach Abzug meiner Kosten und Aufwendungen für die Wiederbeschaffung einer neuen Treiber CD, eine Rückzahlung zu veranlassen. Er zahlte 45 EUR und wollte 40 EUR zurück! Nach Abzug meiner Kosten komme ich aber höchstens auf 25 EUR.

Reines Paragraphen zitieren reicht in dieser Sacher bestimmt nicht aus. Meine Einigungsversuche hat der Käufer bereits ausgeschlagen. Vielleicht muss hier doch ein Richterspruch her … mal sehen wie es sich weiterentwickelt.

Dennoch war meine Frage eine andere :)
Muss ich mir nach all dem eine generalisierte, negative Bewertung gefallen lassen? Darf ich bewerten „Sendet bewusst Defektteile (Plural!) zu …“ wenn es sich nur um einen „ungeklärten!!“ Fall handelt??

Gruß, der Jupp aus Kölle

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wie Sie schon sagen , wenn es immer so einfach wäre ...

Auch wenn Sie mir jetzt wieder Pragraphenreiterei vorwerfen ;) ...

>>Mein Fall ist ein wenig komplexer. Ich habe natürlich keine Zusicherung dahingehend machen können, dass die Karte auf „jedem“ Board mit jedem Betriebssystem läuft. ...

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des ...<<

jetzt kommts...

>>Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, ...<<

Dazu dürfen Sie auch die entsprechenden Verpackungen ,Werbeanzeigen etc. zählen . Wenn wir uns eine solche dann mal anschauen , finden wir dort entsprechende Einschränkungen obiger Art ?

Wohl kaum ! Der Platz auf der Packung dürfte kaum ausreichen .

Die Industrie kennt nun mal nur :

"Selbstverständlich ist unser Produkt zu allen anderen kompatibel"

>>Eigentlich habe ich nicht einmal zugesichert, dass die Karte überhaupt läuft <<

Haben Sie an irgendeiner Stelle geschrieben , daß die Ware defekt ist ?
Nein? Ergo haben Sie im Umkehrschluss eine funktionierende Karte verkauft.

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.


§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (... Grafikkarte... )eignet, ...


Ich gebe Ihnen Recht in dem Punkt,daß rechthaben und rechtbekommen zwei verschiedene Dinge sind .

Erstes Ziel sollte ,wie von Ihnen angestrebt der Kompromis bzw. der Vergleich sein, daß dabei aber eine volle Kostenübernahme durch den Verkäufer kein sehr erstrebenswerter Vergleich ist sollte doch deutlich sein ;)

Glauben Sie mir , wir haben ein Ladengeschäft, da wirft einem der erboste Kunde schon mal die Ware an den Kopf und rauscht raus .

Was macht man , obwohl im Recht und 100% bemüht den Kunden auch auf eigene/ also unsere zufriedenzustellen ?

Man hält ihm die Tür auf , wünscht einen schönen Tag ,beehren Sie uns bald wieder!

Der Kunde ist König !

That´s life ,that´s business .

Zu Ihrer eigentlichen Frage :

Ich denke aufgrund der sehr generalisierten Form der Bewertung und nach Schilderung des Sachverhalts ,dürfte eBay auf Antrag diese löschen , da Sie wohl kaum erwarten dürfen ,daß sich Ihr Käufer gemeinsam mit Ihnen ,was auch möglich ist, um eine Löschung bemüht.

Sie können Ihm natürlich vorschlagen ,genau das zu tun , Sie würden dann seine Rückforderung akzeptieren. Wenn man die andernfalls anfallenden Kosten bedenkt ,wäre das glaube ich ein erstrebenswerter Kompromiss :)


>>Wenn dagegen lediglich Missverständnisse zwischen Ihnen und Ihrem Handelspartner zu einer Negativ- bzw. Neutralbewertung geführt haben und diese inzwischen ausgeräumt werden konnten, besteht folgende sehr einfache Möglichkeit für Sie (beide): Jede(r) an der Transaktion Beteiligte hat die Möglichkeit, uns von der Ausräumung des Missverständnisses zu unterrichten und jeweils ihre/seine über den Handelspartner abgegebene(!) Bewertung löschen zu lassen (Hinweis: eine Änderung der bestehenden Bewertung ist technisch nicht möglich, nur eine Komplettlöschung). Bitte besprechen Sie das gegebenenfalls mit Ihrem Handelspartner und veranlassen Sie uns über das Formular unter Angabe der entsprechenden Auktionsnummer zur Löschung Ihrer abgegebenen Bewertung. <<

Bewertung entfernen lassen A

Bewertung entfernen lassen B


Sollten Sie allerdings auf sich allein gestellt bleiben, ist das mit weiteren Kosten verbunden. Sie müssen die entsprechende Eidesstattliche Versicherung abgeben und diese per Einschreiben an eBay senden . Das kostet wieder Zeit und Geld , Ausgang ungewiss.

Und denken Sie daran,daß dieses nur innerhalb von 90 Tagen nach Kauf ohne vergleichsweise hohen Aufwand möglich ist und die Zeit vermutlich drängt.



0x Hilfreiche Antwort

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