Hallo liebe User,
ein Freund befindet sich in einer Privatinsolvenz und möchte über Kleinanzeigen nicht mehr benötigte Dinge verkaufen.
Das Insolvenzverfahren
ist bereits eröffnet und er befindet sich damit auch in der sogenannten Wohlverhaltensphase.
Darf er so etwas tun wenn die kleinen Verkäufe kein gewerbliches Ausmaß erreichen?
Für die Hilfe und die Informationen bedanke ich mich im Voraus!
Gruß Wolfmoon
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Verkauf über Kleinanzeigen möglich?
20. August 2012
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Frage vom 20. August 2012 | 13:32
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf über Kleinanzeigen möglich?
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#1
Antwort vom 20. August 2012 | 17:25
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Das Insolvenzverfahren ist bereits eröffnet und er befindet sich damit auch in der sogenannten Wohlverhaltensphase. <hr size=1 noshade>
Hier muss zunächst ein Irrtum aufgeklärt werden. Die sog. Wohlverhaltensphase (oder m.E. besser Restschuldbefreiungsphase) beginnt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass die §§ 292 ff. InsO erst dann gelten. Zuvor befindet sich der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren, das man auch Verwertungsphase nennen könnte.
quote:<hr size=1 noshade>Darf er so etwas tun wenn die kleinen Verkäufe kein gewerbliches Ausmaß erreichen? <hr size=1 noshade>
Ich gehe davon aus, dass sich der betreffende Schuldner tatsächlich noch nicht in der WVP befindet und das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Ist dies so, dann sollte ein deartiger Verkauf, wenn man kein Risiko eingehen will, mit dem IV bzw. TH abgestimmt werden.
Das Problem ist nämlich, dass die Kaufpreisforderung, die man gegen den Käufer erwirbt grundsätzlich pfändbar ist und somit als sog. Neuerwerb gem. §§ 35 Abs. 1 , 36 Abs. 1 InsO Insolvenzmasse darstellt. Wenn es ganz blöd läuft bekommt ein unliebsamer Gläubiger von den Verkäufen Wind und stellt dann im Schlusstermin Antrag auf Versagung der RSB, weil der Schuldner seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Er hätte nämlich dem IV/TH dies sagen müssen.
Der 2. Weg wäre im Übrigen zu warten, bis das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Dann ist an den THnur noch das zu zahlen, was sich aus § 295 InsO ergibt sowie das pfändbare Arbeitseinkommen gemäß der Abtretungserklärung.
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