Trennung verschwiegen? Frist?

5. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Tigerchen1216
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennung verschwiegen? Frist?

Hallo ihr Lieben,

1. Frage:
kann mir jemand sagen, welche Auswirkungen es hat, wenn man während der Privatinsolvenz dem Insolvenzverwalter nicht anzeigt, dass man "getrennt lebend" ist - also weiterhin den erhöhten Pfändungsfreibetrag kassiert? Ich könnte mir vorstellen, dass man eine solche Veränderung mitteilen muss, oder? Ist so etwas schon Insolvenzbetrug?

2. Frage:
falls es strafbar ist - was passiert, wenn es erst einige Wochen nach Ablauf der Insolvenz bekannt wird? Nach-bzw. Rückzahlung? Strafe?

3. Frage:
ist es für mich als Dritten irgendwo einsehbar, zu welchem Zeitpunkt eine Insolvenz abläuft? (bitte keinen Hinweis auf den Insolvenzverwalter)

Vielen lieben Dank im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dass ein Ehepaar nicht mehr zusammen wohnt, bedeutet ja noch nicht automatisch, dass dann eine Unterhaltspflicht entfällt. Es gibt ja auch noch Trennungsunterhalt und wenn der Schuldner diesen zahlt, dann bleibt die Unterhaltspflicht durch den "Noch-"Ehepartner ja nach wie vor erhalten. Die Unterhaltspflicht nach Pfändungstabelle geht erst dann verloren, wenn keine Unterhaltspflicht besteht oder bei bestehender Unterhaltspflicht kein Unterhalt geleistet wird durch den Schuldner.

Im Hinblick auf die Mitteilungspflichten muss erstmal unterschieden werden, in welchem Verfahrensstadium man sich befindet. Im laufenden Insolvenzverfahren muss der Schuldner alles, was Auswirkungen auf die Insolvenzmasse hat, unaufgefordert mitteilen. Tut er dies nicht, kann das zur Versagung der Restschuldbefreiung auf entsprechenden Gläubigerantrag führen.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung (auch Wohlverhaltensphase genannt) gibt es diese automatischen Mitteilungspflichten nicht mehr. Hier darf nur kein insolvenzbefangenes Einkommen verschwiegen werden und zudem muss auf Auskunftsaufforderungen des TH wahrheitsgemäß geantwortet werden. Rein praktisch wird es allerdings häufig so sein, dass der TH dem Schuldner von vornherein aufgegeben hat, ihn über sämtliche Änderungen im Hinblick auf persönliche Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Pfandbeträge haben können, zu unterrichten. (So wird es bei uns im Büro gehalten und ich kenne einige andere IV bei denen das auch so ist.) Da wäre man dann also praktisch wieder bei der automatischen Unterrichtungspflicht.

Strafbar ist eine solche Pflichtverletzung nicht. Es können sich aber sehr wohl Nachzahlungsverpflichtungen ergeben.

Über den Stand des Insolvenzverfahrens kann man sich über www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tigerchen1216
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Eidechse,

vielen Dank für den hilfreichen Link - bin fündig geworden.

In der Bekanntmachung steht:
"Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen."

Die Laufzeit ging bis zum 2.12. - ist also genau zum Zeitpunkt der Scheidungseinreichung beendet --- zählte es dann zu seinen Obliegenheiten, die Verwalterin zu informieren oder nicht?

Unterhalt wurde übrigens keiner gezahlt.

Hat er sich strafbar gemacht?

Lieben Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Strafbar wird sich der Schuldner nicht gemacht haben. Aber evtl. liegt ein Verstoß gegen die Obliegenheiten vor, was zur Versagung der RSB führen könnte.

Wenn die Scheidung am 02.12. eingereicht wurde, dann wird ja zwangsläufig eine Zeit davor eine Trennung der Eheleute stattgefunden haben. Voraussetzung für die Scheidung ist meines Wissen ja immer noch die mind. einjährige Trennung. Sprich seit der Trennung wäre der Noch-Ehegatte nur dann als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen gewesen, wenn der Schuldner auch (Trennungs-)Unterhalt gewährt hätte. Das hat er aber nach Ihren Angaben nicht.

Aufgrund der Veröffentlichung gehe ich mal davon aus, dass sich der Schuldner in der WVP befunden hat. Es stellt sich also die Frage, inwieweit hier der TH zu Auskunft über die persönlichen Verhältnisse aufgefordert hat oder ob man die Nichtangabe als Verheimlichen von pfändbaren Einkommen ansehen könnte. Wenn ohne die Unterhaltspflicht pfändbares oder höheren pfändbares Einkommen angefallen wäre, dann ist zumindest ein Risiko da, dass auf entsprechenden Antrag die RSB versagt wird.

0x Hilfreiche Antwort

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