Schuldner hat Vermögen verschwiegen

29. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Gläubigerin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldner hat Vermögen verschwiegen

Ich bin Gläubiger (Privatperson) und die Person hat Privatinsolvenz angemeldet.
Nun habe ich den Eröffnungsantrag vom Amtsgericht vorliegen.
Hier sind Rubriken in denen nach meinem Wissen etwas fehlt.
Ca. 6 Monate vor dem Verfahrensantrag hat die Schuldnerin einen Vermögensgegenstand verschenkt. (wert sollte zwischen 5-10.000€ liegen).
Weiterhin besitzt die Schuldnerin nach meinem Wissen weitere Vermögensgegenstände, die in der Liste nicht aufgeführt sind.
Wie gehe ich vor ?
Und was sind die Konsequenzen für die Schuldnerin ?
Das Verfahren ist eröffnet und die Gläubierversammlung fand statt.
(die Schuldnerin hat auch ihr Haus ca. 1 Monat vor Einreichung Inso Antrag an die Eltern veräussert. Ist dabei auch irgendetwas zu unternehmen, was die Masse erhöhen könnte ?






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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Kann es sein, dass Ihnen der Bericht des IV vorliegt und nicht der Eröffnungsantrag. Es würde mich doch sehr verwundern, wenn neuerdings die Insolvenzeröffnungsanträge an die Gläubiger durch das Gericht verschickt werden.

Habe ich mit meiner Vermutung recht und Ihnen liegt "nur" der Bericht vor, dann muss in diesem Bericht nicht unbedingt alles angegeben sein. Vielleicht hat die Schuldnerin das angeblich fehlende Vermögen in den Formblättern für das Insolvenzverfahren angegeben und der IV hat es noch nicht prüfen können.

Im Zweifelsfall sollten Sie an den IV schreiben und mitteilen, was Ihnen so alles bekannt ist. Er wird dann der Schuldnerin schon auf die Füsse steigen. Warum haben Sie in der Gläubigerversammlung das nicht zur Sprache gebracht?

Sollte die Schuldnerin tatsächlich Vermögen verschwiegen haben, hat dies nicht automatisch Konsequenzen. Man könnte jedoch als Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte die Schuldnerin tatsächlich Vermögen verschwiegen haben, hat dies nicht automatisch Konsequenzen <hr size=1 noshade>

Ich winke mal mit einem Zettel. Ds steht drauf "§283 StGB " (insbesondere Absatz 1, Ziffer 1/3/8). Konsequenzen können solche Nummern schon haben, insbesondere das Verschenken unmittelbar vor der Insolvenz.

Ansonsten aber habe ich hier nichts zuzufügen, der IV wird hier schon bei deutlichem Hinweis und begründetem Verdacht der Sache nachgehen und "der Schuldnerin aufs Dach steigen", wie eidechse es sagt. Wichtig ist, ob dies in der Tat völlig verehimlicht und beiseite geschafft wurde.
Ein Versagensgrund für die RSB dürfte das sein, da stimme ich zu.

Ob es sinnvoll ist, das zur Anzeige zu bringen, wenns soweit ist, sei dahin gestellt. Obs sinnvoll ist, die Helfer wegen §283d StGB anzuzeigen, sei ebenfalls mal dahingestellt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#3
 Von 
Gläubigerin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke sehr !

Die Gläubigerversammlung fand 4 Wochen statt, nachdem ich Kenntnis davon erhielt. Schuldnerin hat den Antrag in einem anderen Bundesland gestellt (500km Fahrt für mich) und ich hatte leider langfristig zu dem Termin Urlaub gebucht. Beim zuständigen Amtsgericht sagte man mir, die GV sei höchstens 5 Minuten lang und da würde ich sowieso nichts weiter erreichen/fragen können.
Dann hat man mir gesagt, eine Gläubigerliste könne ich nur beim Amtsgericht erhalten. Ich wollte meine Suche und den Nachweis nach den Vermögensgegenständen nämlich ein wenig abhängig von der Gesamthöhe der Schulden machen. Solch eine Liste habe ich beim Amtsgericht angefordert und vor mir liegt ein Deckblatt mit Aufschrift Eröffnungsantrag und dazugehörige Anlagen 5 plus verschiedene Buchstaben (ausgefüllt handschriftlich von Schuldnerin) - u.a. auch ein Blatt mit Hinweis auf Pflicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie "Falschangaben sind strafbar" - unterschrieben von der Schuldnerin. Und natürlich die Gläubigerliste. Bericht vom IV habe ich nicht. Aufgrund der Anlagen kam ich darauf, dass die fehlenden Angabe dass ein Vermögensgegenstand verschenkt wurde evtl. relevant sind !)

Die Hinweise auf §283 nehme ich dankend zur Kenntnis. Dazu werde ich einfach einmal den Verwalter/Treuhänder anschreiben und befragen, wie sich diese Situation darstellt - er ist Rechtsanwalt. Ich nehme an, die Eltern haben das Haus in Höhe der bestehenden Bankverbindlichkeiten übernommen und dafür selber einen Kredit aufgenommen.


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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wegen dem Haus. Wenn die Eltern das unter Wert gekauft haben, ist das nicht OK. Wenn sie es für den aktuellen Wert gekauft haben, ist das zunächst im ersten Moment OK, denn dann wurde das vermögen nicht verheimlicht oder beiseite geschafft.
Allerdings würde dann eventuell eine Bevorzugung eines Gläubigers (nämlich der kreditgebenden Bank) vorliegen. Das ist auch verboten und nennt sich Gläubigerbegünstigung.
Aber im Endeffekt ist halt nach wie vor die Frage, was genau alles passiert ist, was sich beweisen lässt usw. Vielleicht war doch alles irgendwie in Ordnung.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Hinweise auf §283 nehme ich dankend zur Kenntnis. Dazu werde ich einfach einmal den Verwalter/Treuhänder anschreiben und befragen, wie sich diese Situation darstellt - er ist Rechtsanwalt. <hr size=1 noshade>


§ 283 StGB ist ein Straftatbestand und den IV/TH interssiert sich nicht wirklich dafür, ob evtl. eine Strafbarkeit des Schuldners gegeben ist. Hier wäre die Staatsanwaltschaft die richtige Ansprechpartnerin.

Den IV/TH wird eher interessieren, welches Vermögen der Schuldner evtl. verschwiegen hat.

Und bevor hier falsche Vorstellungen über die Aufgaben eines IV/TH auftreten. Dieser ist nicht zuständig für die Rechtsberatung von Gläubigern. Darf er auch gar nicht machen, weil der IV/TH unabhängig sein soll und muss und zwar von allen am Verfahren beteiligten.

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings würde dann eventuell eine Bevorzugung eines Gläubigers (nämlich der kreditgebenden Bank) vorliegen. Das ist auch verboten und nennt sich Gläubigerbegünstigung. <hr size=1 noshade>


Gläubigerbegünstigung muss nicht vorliegen. Die Bank wird sich ja ihre Kredite über Grundschulden gesichert haben, sodass ein Absonderungsrecht besteht. Wenn die Bank also aus der Immoblilie Geld erhält, dann geschieht das aufgrund der Belastungen (Grundschulden). Das gleich wäre letzten Endes passiert, wenn der IV die Immobilie freihändig veräußert hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Hinweise auf §283 nehme ich dankend zur Kenntnis. Dazu werde ich einfach einmal den Verwalter/Treuhänder anschreiben und befragen, wie sich diese Situation darstellt - er ist Rechtsanwalt. <hr size=1 noshade>


§ 283 StGB ist ein Straftatbestand und den IV/TH interssiert sich nicht wirklich dafür, ob evtl. eine Strafbarkeit des Schuldners gegeben ist. Hier wäre die Staatsanwaltschaft die richtige Ansprechpartnerin.

Den IV/TH wird eher interessieren, welches Vermögen der Schuldner evtl. verschwiegen hat.

Und bevor hier falsche Vorstellungen über die Aufgaben eines IV/TH auftreten. Dieser ist nicht zuständig für die Rechtsberatung von Gläubigern. Darf er auch gar nicht machen, weil der IV/TH unabhängig sein soll und muss und zwar von allen am Verfahren beteiligten.

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings würde dann eventuell eine Bevorzugung eines Gläubigers (nämlich der kreditgebenden Bank) vorliegen. Das ist auch verboten und nennt sich Gläubigerbegünstigung. <hr size=1 noshade>


Gläubigerbegünstigung muss nicht vorliegen. Die Bank wird sich ja ihre Kredite über Grundschulden gesichert haben, sodass ein Absonderungsrecht besteht. Wenn die Bank also aus der Immoblilie Geld erhält, dann geschieht das aufgrund der Belastungen (Grundschulden). Das gleich wäre letzten Endes passiert, wenn der IV die Immobilie freihändig veräußert hätte.

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