Schuldenbereinigung

18. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Micha19771
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldenbereinigung

Hallo,

meine Frage:

Vier von Fünf Gläubigern sind mit dem ihnen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan einverstanden! Jetzt wurde ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt! Wenn das Gericht die ja Stimme ersetzen sollte, kann dann der Gläubiger Einspruch einlegen oder muss er das GerichtsUrteil akzeptieren?

Gruss

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren werden wie bereits im vorangegangenen außergerichtlichen Verfahren, sämtliche Gläubiger unter Übersendung eines Schuldenbereinigungsplans angeschrieben und zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert, § 307 InsO .
Haben diesem Schuldenbereinigungsplan dann mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, § 309 Abs. 1 S. InsO . Das bedeutet, dass nicht alle benannten Gläubiger zustimmen müssen, vielmehr reicht es, wenn nach Stimmen und angemeldete Forderungen mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubiger zustimmen. Die Ablehnung der übrigen Gläubiger kann dann durch das Gericht ersetzt werden, soweit der einwendende Gläubiger keine hinreichenden Gründe glaubhaft macht, die gegen die Ersetzung sprechen.

Das Insolvenzgericht sieht lediglich in zwei Fällen von einer Zustimmungsersetzung ab. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO , und zum anderen, wenn der einwendende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO . Die Einwendungen muss der Gläubiger glaubhaft machen, § 309 Abs. 2 InsO .
Hierbei liegen die überwiegenden Begründungen für Einwendungen im Bereich der wirtschaftlichen Schlechterstellung nach Nr. 2. Bei dieser lle:https://www.ra-nks.de/veroeffentlichungen-rechtsinformationen.php5?aktEintrag=71

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Micha19771
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank.....ich verstehe! Vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

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