Restschuldbefreiung

20. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)
Restschuldbefreiung

Was kann man hinsichtlich der Versagung der Restschuldbefreiung tun, wenn Jemand seine Lebensgefährtin als Strohfrau bei mehreren GmbH's einsetzt, und somit die wahren Einkommensverhältnisse verschweigt und unrichtig darstellt, und wenn man kein Gläubiger ist?







-- Editiert Aladdin26 am 20.12.2011 17:13

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17 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119478 Beiträge, 39731x hilfreich)

1. Die Gläubiger informieren
2. Die Staatsanwaltschaft informieren

Bei der Abfassung der Schreiben sollte man darauf achten, das man keine Formulierungen verwendet die einem zum Nachteil gereichen (falsche Verdächtigung, Verleumdung, etc.).
Idealerweise hat man Beweise und nicht nur Behauptungen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

ie Gründe für die Versagung einer Restschuldbefreiung sind in § 290 InsO genannt.
Der Antrag ist nur zulässig,wenn die Gründe für die Versagung glaunhaft gemacht werden. Der Antrag++ kann nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden.
Der richtige Ansprechs+partner sollte zunächst der Verwalter und ggf. auch das Gericht sein, ehe die Staatsanwaltschaft eigessetzt wird.
Hoffentlich sind dem TE auch die ehelichen Verhältnisse und die Einzelheiten des Einsatzes der Ehefrau genauer bekannt, ehe solche Verdächtigungen ausgesprochen werden.

In einer Verhandlung werden auch die übrigen Gläubiger in Kenntnis gesetzt.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

quote:
Der Antrag ist nur zulässig,wenn die Gründe für die Versagung glaunhaft gemacht werden.


Inwieweit glaubhaft machen ?

In bestimmten Fällen können die Gründe für die Versagung, wegen fehlenden Unterlagen, da diese nur dem Insolvenzschuldner vorliegen (z.B. nicht gemeldete A.O. Einnahmen, Erbschaft, ...) , nicht bewiesen werden. Was dann ?

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Inwieweit glaubhaft machen ?

In bestimmten Fällen können die Gründe für die Versagung, wegen fehlenden Unterlagen, da diese nur dem Insolvenzschuldner vorliegen (z.B. nicht gemeldete A.O. Einnahmen, Erbschaft, ...) , nicht bewiesen werden. Was dann ? <hr size=1 noshade>


Der Gesetzgeber war sich wohl im Klaren darüber, dass ein hieb- und stichfester Beweis über Pflicht-/Obliegenheitsverletzungen des Insolvenzschuldners nahezu unmöglich zu führen sein würde. Deswegen muss ein Gläubiger das Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen, d. h. sich auf Tatsachen oder Erklärungen stützen, selbst wenn diese für sich genommen keinen Beweis darstellen. Die endgültige Entscheidung, ob der Vortrag des Gläubigers für die Versagung ausreicht, trifft ohnehin der Insolvenzrichter.

Beispielsweise lässt es das hiesige Gericht ausreichen, wenn sich ein Gläubiger auf den Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters/Treuhänders beruft, in welchem dieser das Vorliegen eines Versagungsgrundes annimmt und seine Einschätzung begründet. Könnte der Schuldner das Gegenteil beweisen, würde der IV/TH eine auf den Deckel bekommen. Von daher wird kein IV/TH leichtfertig einen Versagungsgrund in seinen Bericht schreiben, wenn er das selbst nicht plausibel und nachvollziehbar begründen kann.

Verschweigt der Schuldner Einnahmen, muss der IV/TH davon aber eben auch erst einmal Kenntnis erlangen. Genau da sehe ich aber im vorliegenden Fall das Problem. Selbst wenn der Schuldner seine Frau als "Strohfrau" einsetzt, so existiert keine Verdienstabrechnung mit dem Namen des Schuldners drauf, also gibt es auch kein Einkommen, das er verschleiern könnte. Wenn die Frau ihm ihr Einkommen schenkt, dann spielt das im eröffneten Verfahren als Vermögenszuwachs natürlich eine Rolle, aber nach Aufhebung des Verfahrens darf der Schuldner solche Geldgeschenke behalten.

Allerdings hat sich der Schuldner während der WVP um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen. Tut er das nicht, ist das ein Versagungsgrund. Dass seine Frau seinen Lebensunterhalt bestreitet, darauf kann er sich nicht berufen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Wenn die Gläubiger die Gründe für die Versagung nicht glaubhaft
genug gemacht haben,

werden sie vom Insolvenzgericht zur weiteren Stellungnahme, Vorlage der Nachweise, o. dgl. aufgefordert werden,
oder werden die Anträge direkt abgewiesen ?


Die Insolvenzschuldner werden jedenfalls versuchen die Versagungsanträge zu widersprechen.
Wie läuft weiter ?

Wenn die Schuldner mit ihren Widersprüchen durchkommen, entstehen den Antragstellern die Gerichts- (z.B. Antragsabweisungs-) kosten ?

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#6
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>werden sie vom Insolvenzgericht zur weiteren Stellungnahme, Vorlage der Nachweise, o. dgl. aufgefordert werden,
oder werden die Anträge direkt abgewiesen ? <hr size=1 noshade>


Sehr gute Frage, die ich Ihnen leider nicht beantworten kann, weil ich so einen Fall noch nicht hatte. Meinem Gefühl für Logik folgend, vermute ich, dass dem Gläubiger erstmal eine weitere Schriftsatzfrist für die Nachreichung entsprechender Fakten gegeben wird und dass erst, wenn stichhaltigere Gründe für eine Versagung nicht beigebracht würden, der Versagungsantrag per Beschluss zurückgewiesen wird.

quote:<hr size=1 noshade>Die Insolvenzschuldner werden jedenfalls versuchen die Versagungsanträge zu widersprechen.
Wie läuft weiter ? <hr size=1 noshade>


Siehe hierzu § 296 Abs. 2 InsO : Vor der Entscheidung über den Antrag werden Treuhänder, Schuldner und Gläubiger gehört. Der Schuldner muss über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilen und - sofern von einem der Gläubiger beantragt - die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er diese Auskunft grundlos nicht ab, wird die RSB versagt. Gegen den Beschluss ist die Sofortige Beschwerde zulässig.

Das Gericht wird die Auskünfte und Fakten, die von beiden Seiten vorgetragen werden, gewissenhaft prüfen und dann entweder die Versagung aussprechen oder den Antrag des Gläubigers zurückweisen.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Schuldner mit ihren Widersprüchen durchkommen, entstehen den Antragstellern die Gerichts- (z.B. Antragsabweisungs-) kosten ? <hr size=1 noshade>


Den Antragstellern entstehen mE so oder so Kosten, siehe hierzu Nr. 2350 KV GKG: Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung - 30,00 EUR

Ob diese Kosten bei einer Entscheidung im Sinne des Gläubigers dem Schuldner auferlegt werden, vermag ich nicht zu sagen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:

Inwieweit glaubhaft machen ?

§ 290 II

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.


Glaubhaftmachung bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint; Wikipedia




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""

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#8
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

Gläubiger ist nur, wer seine Forderungen seinerzeit angemeldet hat. Der Schuldner möchte seine Schulden auf keinen Fall zurückzahlen und alle möglichen Tricks aufwendet, in dem er die Firmen nicht über seinen Namen laufen lässt und meint so aus dem Schneider zu sein obwohl er der faktische Geschäftsführer ist, und das Einkommen einsteckt, welches ganz sicher über der Pfändungsfreigrenze liegt. Die Bilanzen der Firmen, die der Schuldner als Generalbevollmächtigter unterschrieben hat, sind im Bundesanzeiger zu sehen, und können als Beweismittel herangezogen werden. Gläubiger sollten zudem die Abgabe der EV beantragen.

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"Aladdin"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Gläubiger sollten zudem die Abgabe der EV beantragen.

Dazu §§ 21 , 89 InsO !
<hr size=1 noshade>


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""

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#10
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Bilanzen der Firmen, die der Schuldner als Generalbevollmächtigter unterschrieben hat, sind im Bundesanzeiger zu sehen, und können als Beweismittel herangezogen werden. <hr size=1 noshade>


Als Beweis wofür? Doch nicht, dass er der Geschäftsführer dieser Firmen ist, sondern nur der Generalbevollmächtigte. Hierzu verweise ich auf §§ 164 ff. BGB . Seine Willenserklärungen, die er als Bevollmächtigter abgibt, wirken gegen den Vollmachtgeber, aber nicht gegen ihn selbst. Wenn Sie bspw. einen Anwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragen und der Mist baut, dann müssen SIE das ausbaden. Sie können sich zwar im Wege des Regresses an den Anwalt halten, aber formaljuristisch stammt die von Ihrem Anwalt abgegebene Erklärung - vereinfacht gesagt - von Ihnen selbst.

quote:<hr size=1 noshade>Gläubiger sollten zudem die Abgabe der EV beantragen. <hr size=1 noshade>


Macht bei einem insolventen Schuldner keinen Sinn. Mit dem Insolvenzantrag hat er ohnehin bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben, hinzu kommt der Vollstreckungsschutz nach § 89 InsO im eröffneten Verfahren bzw. § 294 InsO während der WVP. Insolvenzgläubiger dürfen überhaupt nicht vollstrecken, Neugläubiger auch nur in das pfändbare Vermögen, das nicht dem Treuhänder anheimfällt. Wenn das nicht gerade Unterhaltstitel sind, die ich da vollstrecken will, habe ich da ziemlich schlechte Karten...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

quote:
der Schuldner alle möglichen Tricks aufwendet, in dem er die Firmen nicht über seinen Namen laufen lässt und meint so aus dem Schneider zu sein obwohl er der faktische Geschäftsführer ist, und das Einkommen einsteckt, welches ganz sicher über der Pfändungsfreigrenze liegt.


Ein legaler Trick kann leider schlecht widerlegt werden. Außenstehende haben wenig Möglichkeit das Versteckspiel aufzudecken.

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#12
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja gut, ich bin aber ein naher Verwandter und weiss wovon ich rede.

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"Aladdin"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja gut, ich bin aber ein naher Verwandter und weiss wovon ich rede.

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"Aladdin"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

@InsoFlo

Mit der Abgabe der EV meine, dass der Schuldner eidesstattlich versichern soll, dass er die Wahrheit über sein Vermögen und seine Einkünfte angibt, und nicht bewusst täuscht. Ausserdem soll er versichern, dass bei den Firmen keine Treuhänderschaft vorliegt. Bin mir nicht sicher, ob man die Strohfrau zu irgendeiner Erklärung verpflichten kann.

-- Editiert Aladdin26 am 23.12.2011 21:11

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit der Abgabe der EV meine, dass der Schuldner eidesstattlich versichern soll, dass er die Wahrheit über sein Vermögen und seine Einkünfte angibt, und nicht bewusst täuscht. <hr size=1 noshade>


Das mag ja sein, aber was soll das bringen? Dann versichert er eben an Eides Statt, dass er nicht an den Firmen beteiligt ist, er von den Firmen kein Gehalt bezieht und nur als Generalbevollmächtigter für diese Firmen auftritt. Wie wollen Sie ihm denn das Gegenteil nachweisen, solange er kein Geständnis abgibt? Mit den Veröffentlichungen als Generalbevollmächtigter im Bundesanzeiger kriegen Sie ihn jedenfalls nicht dran.

Was die Erklärung der Ehefrau betrifft: Ich glaube nicht, dass Sie die zu irgendeiner Aussage zwingen können. Selbst, wenn es dafür einen rechtlichen Grund gäbe, hätte sie nach § 383 ZPO bzw. § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Und wenn sie ihrem Mann nicht bösartig eins reinwürgen will, dann wird sie davon aber sowas von sicher Gebrauch machen...

Was genau meinen Sie eigentlich mit

quote:<hr size=1 noshade>dass bei den Firmen keine Treuhänderschaft vorliegt. <hr size=1 noshade>


? Unabhängig von Ihrer Antwort: Der Ehemann ist bei einer EV nur verpflichtet, über sein Vermögen lückenlos Auskunft zu geben, nicht über das der Firmen. Auch wenn er Generalbevollmächtigter ist, muss sowohl im Rechtsverkehr wie auch im juristischen Sinne zwischen ihm als Privatperson und Organ der Firmen immer noch unterschieden werden.

So wie ich die Lage bis jetzt einschätze, gibt es bislang einzig und allein Ihre Aussage, die den Ehemann hier in Schwierigkeiten bringen könnte. Wenn der alles abstreitet, steht Aussage gegen Aussage - nicht gerade hoffnungserweckende Aussichten. Können Sie Ihre Aussage also nicht durch einen stichhaltigen Beweis untermauern, dann gebe ich Ihnen den Rat, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Allein die Tatsache, dass Sie naher Verwandter eines der Beteiligten sind, wird einen Richter - gleich ob beim Zivil- oder Strafgericht - sicherlich nicht beeindrucken...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Aladdin26
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 9x hilfreich)

Es gibt noch einige mehr Personen die bezeugen könnten, dass er der faktische Geschäftsführer (Banken, Kunden, Finanzamt et cetera) ist.

Ausserdem hat die Person ein Firmengrundstück geerbt, und dieses als Geschäftsführer an die Strohfirma seiner Freundin übertragen, sicherlich weit unter Verkehrswert bevor er Insolvenz angemeldet hat.

Mit der Treuhänderschaft meine ich, dass es einen Treuhandvertrag mit ihm und seiner Lebensgefährtin geben dürfte, und seine Freundin die Geschäfte nur treuhänderisch führt.

-- Editiert Aladdin26 am 27.12.2011 12:07

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt noch einige mehr Personen die bezeugen könnten, dass er der faktische Geschäftsführer (Banken, Kunden, Finanzamt et cetera) ist. <hr size=1 noshade>


Hoffentlich reicht das dem Richter...

quote:<hr size=1 noshade>Ausserdem hat die Person ein Firmengrundstück geerbt, und dieses als Geschäftsführer an die Strohfirma seiner Freundin übertragen, sicherlich weit unter Verkehrswert bevor er Insolvenz angemeldet hat. <hr size=1 noshade>


Sicherlich lässt sich das überprüfen. Und wem dem so ist, könnte der Insolvenzverwalter diese Übertragung anfechten. Kommt natürlich sehr stark darauf an, wann (in Relation zur Insolvenzantragstellung) das Grundstück den Besitzer wechselte...

quote:<hr size=1 noshade>Mit der Treuhänderschaft meine ich, dass es einen Treuhandvertrag mit ihm und seiner Lebensgefährtin geben dürfte, und seine Freundin die Geschäfte nur treuhänderisch führt. <hr size=1 noshade>


Wenn es einen solchen Vertrag tatsächlich in Schriftform geben sollte, dann wäre das ein Knallerbeweis. Allerdings bezweifle ich, dass die Person in dieser Hinsicht so dämlich ist, während sie in jeder anderen Beziehung ein ziemlich ausgekochtes Verhalten an den Tag legt...

VG
InsoFlo

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-- Editiert InsoFlo am 27.12.2011 14:10

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