Privatinsolvenz Bereinigungsverfahren trotz Titel aus Straftat

4. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
daddeln
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 9x hilfreich)
Privatinsolvenz Bereinigungsverfahren trotz Titel aus Straftat

Hallo Forum,

zur kurzen vorgeschichte:

2008 wurde ich von zwei Heranwachsenden Jugendlichen (19 + 21 ) angegriffen und mit einem Todschläger verletzt. Daraus ergab sich dann ein Zivilprozess vor dem Landgericht, welches ich auch gewonnen habe. Damalige Gesamtforderung gegen beide Schuldner bzw. Angeklagten 6000 €

Vielleicht ist noch wichtig zu erwähnen, dass es sich um Brüder gehandelt hat.

Das ganze zog sich natürlich etwas hin, sodass ich mitt 2013 erst den Titel in der Hand hielt.

Ende 2013 hat einer der beiden Privatinsolvenz angemeldet und ich habe dem Insolvenzverwalter mein Titel, als Abschrifft, zukommen lassen. Ich habe auch darauf verwiesen, dass es sich um eine Straftat handle und nicht in die Insolvenzmaße einfließen könne. (Ich hoffe das war richtig so??????)

Der zweite Schuldner bezog zum damaligen Zeitpunkt Hartz 4. Somit konnte bei ihm auch nichts gepfändet werden.

Anfang 2016 habe ich dann durch Zufall mitbekommen, dass er nun Arbeit hat. Daraufhin habe ich natürlich sofort einen Gerichtsvollzieher mit meinem Titel beauftragt, mein Schmerzensgeld von mittlerweile 8500 Euro einzuziehen.

Nun der Schock!!!!!! Ich hatte heute einen Brief erhalten, von einer Insolvenzstiftung, dass der zweite Schuldner einen Einigungsversuch unternehmen möchte! Ziel der ganze sache wird aber auch die Verbraucherinsolvenz sein.


Nun weiß ich nicht so recht, wie ich mich verhalten soll?! Muss ich jetzt erneut das angeben, dass ich einen Titel habe oder muss ich das gar nicht, denn der Titel ist doch vor ner Insolvenz geschützt?!

Kann der beauftrage Gerichtsvollzieher nicht noch seine Sachen Pfänden, wie seine Playstation 4, mit der er auf Öffentlichen Seiten so schön rumpralt etc?

Oder seh ich jetzt gar nichts von meinem Geld?

Erneut einen Rechtsanwalt wollte ich nicht aufsuchen, da diese Kosten auch mittlerweile bei knapp 2000 Euro sind

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

So oder so, stellen Ihre Forderungen erstmal "nur" Insolvenzforderungen dar. Sie sind nur dann von der RSB nach § 302 Nr. 1 InsO geschützt, wenn Sie diese als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden.

Wenn man das weiß, dann ergibt sich für Sie folgendes:

Zitat:
Ende 2013 hat einer der beiden Privatinsolvenz angemeldet und ich habe dem Insolvenzverwalter mein Titel, als Abschrifft, zukommen lassen. Ich habe auch darauf verwiesen, dass es sich um eine Straftat handle und nicht in die Insolvenzmaße einfließen könne. (Ich hoffe das war richtig so??????)


Hier wird es darauf ankommen, was genau wie mitgeteilt wurde. Sehen Sie sich den Tabellenauszug an, den Sie erhalten haben. Da müsste eigentlich drauf stehen, ob die vbuH anerkannt wurde.

Zitat:
Nun der Schock!!!!!! Ich hatte heute einen Brief erhalten, von einer Insolvenzstiftung, dass der zweite Schuldner einen Einigungsversuch unternehmen möchte! Ziel der ganze sache wird aber auch die Verbraucherinsolvenz sein.

Nun weiß ich nicht so recht, wie ich mich verhalten soll?! Muss ich jetzt erneut das angeben, dass ich einen Titel habe oder muss ich das gar nicht, denn der Titel ist doch vor ner Insolvenz geschützt?!


Hier soll das vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Im Prinzip wird im 1. Schritt abgefragt, welche Forderungen momentan offen sind. Das können Sie unproblematisch beantworten. Teilen Sie auch ruhig mit, dass es sich um eine Forderung aus vbuH handelt.

Im 2. Schritt wird dann ein Schuldenbereinigungsplan übersendet und um Zustimmung gebeten. Da können Sie dann frei entscheiden, ob Sie dem Zustimmen möchten oder nicht. In 99 % der Fälle, werden diese Pläne nicht angenommen.

Dann wird irgendwann das Insolvenzverfahren eingeleitet und da müssen Sie dann Ihre Forderung anmelden unter Angabe, dass es sich um eine vbuH handelt.

Zitat:
Kann der beauftrage Gerichtsvollzieher nicht noch seine Sachen Pfänden, wie seine Playstation 4, mit der er auf Öffentlichen Seiten so schön rumpralt etc?


Momentan ist das zwar möglich. Allerdings kann es ganz schnell passieren, dass Sie das, was Sie aus der Pfändung erlösen nach Eröffnung des Insolvenzverfahren inkl. Zinsen an den IV zahlen dürfen. Das nennt man dann Anfechtung. Von daher ist es momentan keine gute Idee mit der Zwangsvollstreckung weiter zu machen, wenn man nicht riskieren will, alles an den IV zahlen zu müssen.

Zitat:
Oder seh ich jetzt gar nichts von meinem Geld?


Wenn Sie obige Schritte beachten, bleibt Ihr Titel von der RSB unberührt. Ob es irgendwann Geld gibt, hängt davon ab, ob die Schuldner irgendwann mal pfändbare Einkünfte haben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
daddeln
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskunft. Das hilft mir schonmal sehr weiter. Trotzdem habe ich noch eine Frage. Was ist mit IV gemeint??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

IV = Insolvenzverwalter

0x Hilfreiche Antwort

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