Nachträgliche rückwirkende Lohnerhöhung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

16. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
MaeeTso
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche rückwirkende Lohnerhöhung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Leider finde ich zu diesem Thema weder ein entsprechendes Urteil noch irgendwelche Hinweise in der Insolvenzordnung.
Zu meinem Fall. Ich arbeite im öffentlichen Dienst. Inso Eröffnung fand am 06.07.2012 statt. Die Abtretung der Gehaltsansprüche endete am 06.07.2018, letztmalig wurden die pfändbaren Anteile meines Gehalts am 30.06.2018 abgeführt. Am 13.08.18 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt.
Jetzt erhalte ich aber aufgrund eines Höhergruppierungsantrages rückwirkend zum 01.01.2017 höheres Gehalt.
Die Auszahlung soll mit der September-Gehaltsabrechnung zum 30.09.2018 gezahlt werden. Die Entscheidung fiel im August 2018, also nach Ende der Abtretungsfrist.

Erhält der InsO-Verwalter jetzt noch die pfändbaren Beträge der rückwirkend erstrittenen höheren Bezüge oder hat er jetzt - nachdem ja die Restschuldbefreiung erteilt wurde - keinen Anspruch mehr auf diese Beträge?

Das Verfahren ist doch m.E. abgeschlossen.

Greift hier nicht § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
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Mein Arbeitgeber ist selbst unschlüssig, ob hier noch die Differenzbeträge gezahlt werden müssen.

Wer hat ein paar Infos ??? Wer kann helfen?

Vielen Dank.

-- Editiert von MaeeTso am 16.08.2018 11:31

-- Editiert von MaeeTso am 16.08.2018 12:26

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