Lebensversicherung Insolvenz unwieder. Bezugsrecht

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)
Lebensversicherung Insolvenz unwieder. Bezugsrecht

Hallo Liebe Rechtler,

habe mal wieder ein spannedes Thema, ich bin im Insolvenzverfahren, nun habe ich eine UG (100%), diese UG hat eine Betrisbliche Altersvorsorge, aktueller Rückkaufswert sind 1500 €, dies lohnt sich eig. nicht. Nun hat mein Insolverwalter ein Schreiben für mich vorgefertigt, welches ich an die Versicherung schicken soll, dort drin steht das ich die Versicherung auflösen und den Rückkaufswert an den Insolv. übergeben möchte. Nun möchte ich das natürlich nicht, da in der Versicherung mehr als 1.500 e drin liegen, mein Versicherungsgeber sagt, das muss ich auch nicht, da ich ein unwiederufliches Bezugsrecht habe, hierzu soll es auch schon einige Urteile gegeben haben. Nun bin ich mir unsicher, MUSS ich die Versicherung auflösen? Ich würde diese gerne weiterführen.

Vielen Dank im vorraus

Manni

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die wesentlichen Informationen fehlen bzw. sind zumindest nicht klar dargestellt. Aufgrund der vorliegenden Informationen vermute ich mal, dass der Sachverhalt wie folgt liegt:

Sie sind Gesellschafter einer UG zu 100 %. Zudem sind Sie bei dieser UG angestellt, z.B. als Geschäftsführer. Die UG hat für Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit eine sog. betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Direktversicherung abgeschlossen. Ihnen wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Nicht die UG sonder Sie sind in der Insolvenz.

Wenn dieser Sachverhalt zutrifft, dann gilt folgendes:

Momentan kommt der IV nicht an die Direktversicherung ran, was aber nichts mit Ihrem unwirderruflichen Bezugsrecht zu tun hat sondern einzig mit dem Umstand, dass die UG der Versicherungsnehmer ist und nicht Sie. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist nämlich grundsätzlich pfändbar und fällt damit auch in die Insolvenzmasse. Das Problem ist nur, dass man damit derzeit nichts anfangen kann, weil die Versicherung durch den unwiderrufliche Bezugsberechtigten wohl nicht kündbar sein wird. Das kann im Regelfall nur der Versicherungsnehmer.

Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist im vorliegenden Fall aber nicht besonders geschützt. Insbesondere ist das BetrAVG nicht anwendbar, da Sie 100%iger Gesellschafter der UG sind. Sie fallen damit nicht in den durch § 17 BetrAVG geschützten Personenkreis.

Wird also die Versicherung aufgelöst, dann fällt der Rückkaufswert automatisch in Ihre Insolvenzmasse. Das kann auf Dauer auch nicht dadurch verhindert werden, dass die UG die Versicherung einfach nicht kündigt. Dann muss der IV Ihr Insolvenzverfahren im Prinzip so lange offen halten, bis die Versicherung zuteilungsreif ist. Je nachdem wann der Ablauftermin ist, könnte sich Ihr Insolvenzverfahren also über Jahre hinweg strecken. Selbst wenn Sie die RSB bereits erhalten haben, hätten Sie also immer noch mit einem offenen Insolvenzverfahren zu kämpfen. Ein wirtschaftlicher Neuanfang dürfte damit schwierig bis unmöglich sein.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie hier weiter mauern oder dem Verlangen des IV nicht doch nachgeben, zumal Sie selbst sagen, dass die Versicherung nichts bringt. Die 1.500,00 € wären ja sowieso weg. Entweder früher oder später.

Im Übrigen fällt Ihr Gesellschaftsanteil auch in Ihre Insolvenzmasse. Also nicht wurndern, wenn der IV demnächst Ihre Beteiligung veärußern will.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo Eidechse,

bis her alles richtig erkannt, vielen Dank für deine Hilfe. Über die Veräußerung meiner Anteile werde ich aber rechtzeitig informiert?
Viele Grüße

Manni


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Weiß der IV denn, dass Sie auch Gesellschafter sind?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

maßgeblich ist, ob das Insovenzrecht das Versicherungsrecht bricht.

Diese Frage isr grundsätzlich zu bejahen. Das Insolvenzrecht stellt darauf ab, dass der letzte liqidierbare Cent des Schuldners zur Befiredigung der Gläubiger herangezogen werden muss.

Ob Sie eine kreative Möglichkeit finden, diesem Grundsatz zu entgehen, weis ich nicht.



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