Insolvenzverwalter will mietkaution

13. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
pmartin2001
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 10x hilfreich)
Insolvenzverwalter will mietkaution

Hi

meine Frage ist wie folgt:
Ich mache gerade eine PI. Wir wollen umziehen in eine preiswertere wohnung, nun will der inso verwalter die hälfte der kaution haben vom vermieter obwohl diese von meiner lebensgefährtin bezahlt wurde. kann er das auch wenn nachweise da sind das sie das gezahlt hat und sie ist nicht in der inso mit drinn???? 2. ich bin in der Wohlverhaltensphase nun sagte man mir das da nur der pfändbare teil des EK genommen wird und ich lieg weit drunter habe gerade mal alg 2 man sagte mir das er die kaution nicht pfänden kann

-- Editiert am 13.04.2011 21:45

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15 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

In der Wohlverhaltensperiode geht das nicht mehr. Da
kann nur der pfändbare Teil deines Einkommen aufgrund der zu Beginn des Verfahrens unterschriebenen Abtretungserklärung eingezogen werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Fangen wir mal hinten an: Die Tatsache dass Sie bereits in der Wohlverhaltensphase sind schützt Sie leider nicht, da es sich beim Anspruch auf Rückzahlung der Kaution um einen "alten", in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch handelt. Diesen kann der Treuhänder auch nach dem Schlusstermin zur Masse ziehen und im Wege der Nachtragsverteilung nach §203 InsO an Ihre Gläubiger ausschütten.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters steht Ihnen der Anspruch als nach §430 BGB zur Hälfte zu da Sie als Mitmieter (Sie stehen doch im Mietvertrag?) Gesamtgläubiger der Kautionsforderung sind.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei §430 BGB (jeder Mieter bekommt die Hälfte) nur um eine Vermutung handelt. Wenn Sie nachweisen können, dass die Kaution allein von Ihrer Freundin gezahlt wurde und auch später nicht an beide ausgezahlt werden sollte, kann sich Ihre Freundin gegenüber dem Treuhänder m.E. erfolgreich darauf berufen aussonderungsberechtigt zu sein.

Die Auseinandersetzung der Kaution (als Gesamtschuld) würde dann im Rahmen von §84 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgen (vgl. Henckel/Gerhardt - Insolvenzordnung Band 1 §47, Rdnr. 126) und dazu führen, dass die gesamte Kaution an Ihre Freundin herauszugeben wäre. Der Insolvenzverwalter sollte in diesem Fall sinnvollerweise bereits auf die Einziehung verzichten.

Sie sollten daher dem Insolvenzverwalter die Beweise für die alleinige Zahlung durch Ihre Freundin übersenden und auf die oben aufgeführte Rechtslage hinweisen. Sobald Sie eine Antwort haben könne Sie sich gerne noch einmal melden. Ein Versuch schadet in keinem Fall.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen :-)."

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Zahl doch die letzten beiden Mieter nicht, dann ist die Kaution futsch, aber die Kohle der Miete noch vorhanden.
Sollte man aber mit dem VM ausmachen.

Uwe

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Sie sollten daher dem Insolvenzverwalter die Beweise für die alleinige Zahlung durch Ihre Freundin übersenden und auf die oben aufgeführte Rechtslage hinweisen.



Damit dieses Problem gar nicht erst ensteht, könnte man auch den Vm. bitten, an die Freundin zurückzuzahlen.

Der kann es sich ja mit schuldbefreiender Wirkung aussuchen, an welchen Gl. er zurückzahlt.

Durchsetzen kann man es aber nicht, man ist auf seinen goodwill angewiesen.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Damit dieses Problem gar nicht erst entsteht, könnte man auch den Vm. bitten, an die Freundin zurückzuzahlen.


Klar und die Sparbücher mit der Million hebt die Freundin ab ?

Das wird nichts werden.

Uwe

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Damit dieses Problem gar nicht erst ensteht, könnte man auch den Vm. bitten, an die Freundin zurückzuzahlen.

Der kann es sich ja mit schuldbefreiender Wirkung aussuchen, an welchen Gl. er zurückzahlt.


Es funktioniert insoweit als es die Beweislast umkehrt. Es ändert allerdings nichts am Grundproblem. Wenn es sich um eine Gesamtgläubigerschaft mit gleichen Anteilen handeln würde, würde der Insolvenzverwalter dann einfach seinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis geltend machen.

Wenn der Vermieter allerdings mitspielt kann man damit seine Situation leicht verbessern.

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wenn der Vermieter allerdings mitspielt kann man damit seine Situation leicht verbessern.



Ja, taktisch ist halt immer der im Vorteil, der das Geld hat.
Die Beweislast ändert das nicht, bloß der Kl. und der Bekl. würde wechseln, wenn es so weit kommt.

An der materiellen Rechtslage ändert das nichts. wenn die Freundin nicht nachweisen kann, daß es "ihr" Geld ist, würde sie mindestens 1/2 an den IV rausrücken müssen.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Die Mietkaution kommt vom Mieter, das steht im Vertrag. Wenn er die Kaution geliehen hat, dann kann sich der Gläubiger hinten anstellen.

Anders wenn es dafür einen Vertrag gibt und die Rückzahlung abgetreten wurde.

Papier ist geduldig.

Ob man aber die Restschuldbefreiung verpfuschen will, weil die Freundin nach 6 Jahren "ehrlich" wird und den Betrug anzeigt, nur weil man sich getrennt hat ??????.

Uwe



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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anders wenn es dafür einen Vertrag gibt und die Rückzahlung abgetreten wurde. <hr size=1 noshade>


Es sind ja nicht alle Leute kriminell.

Schriftlichen Vertrag braucht es nicht, m.E. würde es schon reichen, wenn das Geld damals vom Konto der Freundin geflossen ist.

Vm. überweisen im Allgemeinen einfach auf dieses Kto. zurück. Da kann man nichts gegen sagen, Vm. kann ja nichts für das Theater, warum soll der sich damit belasten.

§ 428 BGB "...so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten."

Das Innenverhältnis der Gl. bleibt ja davon unberührt.


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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Vm. überweisen im Allgemeinen einfach auf dieses Kto. zurück.


Dann wird der VM das Geld im Streitfalls zurückverlangen, oder aus eigener Taschen nochmal zahlen. Er muss die Kaution seinem Vertragspartner überweisen, dabei ist egal woher es kam.

Uwe

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann wird der VM das Geld im Streitfalls zurückverlangen, oder aus eigener Taschen nochmal zahlen. Er muss die Kaution seinem Vertragspartner überweisen, dabei ist egal woher es kam. <hr size=1 noshade>



Nein, mit dem VM hat das alles nichts zu tun.

Der hat 2 Partner, sagen wir A (IV) und B.

Beide haben VM gegenüber dieselben Rechte und umgekehrt. VM muss nicht unter der PI und etwaigen Streitigkeiten leiden.
Ausnahme: Es gäbe einen Titel.

Er kann zahlen, an wen er lustig ist, s.o. Wie A (IV) und B sich dann auseinandersetzen darf ihm egal sein. Die Kautionsforderung erlischt, egal an wen er zurück zahlt. Einen "Streitfall" kann es insoweit nicht geben, nur im Verhältnis A-B.

Der Einfachheit halber wird eben schlicht auf das Konto gezahlt, von dem auch die Miete kommt. Wenn sich "Gesamtmieter" kloppen, wem die Kaution im Innenverhältnis (!) zusteht ist es VM nicht zumutbar, Schiedsrichter zu spielen.

VM könnte auch, wenn eindeutig ein M gezahlt hat, dem Anderen zurückzahlen. Ausser beide (!) M sind damit nicht einverstanden. § 428 BGB würde sogar das hergeben.

Ich hätte als VM schlicht keine Lust mich damit rumzuschlagen.

Materiellrechtlich ändert das alles nichts, Beweislast ändert sich nicht, die Frage ist nur, wem das Heft des Handelns aufgedrückt wird.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
pmartin2001
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 10x hilfreich)

so ich hab mich schlau gemacht.... Der IV kann bei einem wohnungswechsel die kaution vom schuldner beim vermieter einfordern bzw wenn 2 auf die wohnung eingetragen sind die hälfte der kaution..dies geht aber nur wenn die wohlverhaltensphase noch nicht eingetreten ist diese wird mit einem schreiben vom gericht bekannt gegeben. danach darf er nur noch lohn über die freigrenze pfänden. davor darf er alles zu geld machen was wert hat und kann alle verträge kündigen.

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#13
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
wenn 2 auf die wohnung eingetragen


Eingetragen kannst du beim Hasenzüchterverein sein. Hier geht um "Vertragsparter" bzw um "Mieter" der im Vertrag steht.

Uwe

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der IV kann bei einem wohnungswechsel die kaution vom schuldner beim vermieter einfordern bzw wenn 2 auf die wohnung eingetragen sind die hälfte der kaution..



Ja, aber wie wir hier mühsam erarbeitet haben: Die Frage ist, ob er sie behalten kann, wenn es sich dabei nicht um Schuldnervermögen handelt.

Herausfordern kann er in deiner Vertretung genau wie deine Freundin die ganze Kaution.

Letztendlich "behalten" darf sie dann der, der sie bezahlt hat. Kann 50:50 sein, wenn das beide waren, kann einer alleine gewesen sein.

Verträge kann der IV auch nur insoweit kündigen, wie du das auch alleine könntest. Den MV z.B. nicht ohne deine Freundin als Mitmieter.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
so ich hab mich schlau gemacht.... Der IV kann bei einem wohnungswechsel die kaution vom schuldner beim vermieter einfordern bzw wenn 2 auf die wohnung eingetragen sind die hälfte der kaution ... dies geht aber nur wenn die wohlverhaltensphase noch nicht eingetreten ist ...


Dann wäre es nett, wenn Sie uns die Quelle dieser Informationen nennen könnten. Meiner Ansicht nach sind beide Aussagen halb richtig bis falsch.

Lesen Sie doch bitte einmal die bisherigen Beiträge in diesem Thraed. Immerhin haben hier bereits einige Leute versucht Ihnen zu helfen...

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-- Editiert am 14.04.2011 17:25

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