Beim Schulder S wird ein Insolvenzerfahren eröffnet. Die Bank mit der er ein Girovertrag abgeschlossen hat hebt von seinem Konto Geld ab, weil die Bank Drittschuldner ist und vom Gläubiger G einen Titel vorgelegt bekommt.
Eigentlich darf - das steht fest - in dem Zeitraum, wo sich der S befand keiner Zugriff auf das Vermögen von S haben außer der Insolvenzverwalter.
Nun verklagt S die Bank und möchte das abgebuchte Geld wieder haben
Frage 1: Hat S als Kläger eine Chance diese Klage zu gewinnen oder kann nur der Insolvenverwalter das Geld verlangen?
Frage 2: Existieren Klagen eines Insolvenzverwalters an Banken oder Drittschuldner generell gesagt überhaupt?
Insolvenz eröffnet und Dritt schuldner greift in das Vermögen ein
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Ausgehend von einem P-Konto greift die Bank nur den Betrag ab, der über der Pfändungsgrenze liegt.
Hier kann S mE nichts machen, sondern müssen die Inso-Gläubiger, hier also der Inso-Verwalter, tätig werden. Dafür muss er aber auch erst einmal erfahren, dass in das Vermögen eingegriffen wurde.
Der vollstreckende Gläubiger ist ein Inso-Gläubiger?
Der Fall ist komplizierter:
Der S hat einen Gläubiger, der Gläubiger hat ein Inkassounternehmen beauftragt. Dieses Inkassounternehmen (Ink) hat ein weiteres Unternehmen U bevollmächtigt und seine Forderung sozusagen verkauft.
Das Ink hatte einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss gegen die Bank erlangt (wo S sein Girokonto hat).
Die Bank hat obwohl das Insolvenverfahren eröffnet war Geld vom Konto des S abgehoben und diesen Betrag an U weitergegeben.
U hat ja die Forderung gekauft. Das Pfändungs und Überweisungsbeschluss beinhaltet: Ink gegen S.
Nun will die Bank, wenn er bei der Klage verliert.. das Geld, was er an den S zahlen müsste von U verlangen.
Die Bank verkündet den Streit gegenüber den Gläubiger und U.
Frage 1: U überlegt, ob er dem Streit beitreten soll und auf welche Seite... Kläger (S) oder Beklagtenseite (Bank)
Wie gesagt, das Insolvenzverfahren war bereits eröffnet. Ich gehe davon aus, dass die Bank und U das bei Abbuchung nicht wussten.
Frage 2: Im Falle, dass U das Geld an die Bank herauszahlen müsste (wenn Ihr das meint), was wäre dem U zu raten?
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Whatever, alles was über das P-Konto (so es denn eins ist) hinaus geht, gehört den Inso-Gläubigern, so sind auch diese dann berechtigt einzuklagen.
Und auch, wenn es nur einen Gläubiger gibt, darf dieser nicht pfänden. Einfach dem Inso-Verwalter melden und sehen, was passiert.
-- Editiert von AltesHaus am 21.02.2018 22:48
Danke für die Antwort. Leider hilft die Antwort nicht. Der Schuldner KLAGT hier, stimmt das, dass er als SCHULDNER SEINE KLAGE nur VERLIEREN kann, weil er zu dem Zeitpunkt als die Bank abgehoben hatte nicht mehr über sein Vermögen bestimmen durfte (nur der Insoverwalter)?
ZitatDanke für die Antwort. Leider hilft die Antwort nicht. Der Schuldner KLAGT hier, stimmt das, dass er als SCHULDNER SEINE KLAGE nur VERLIEREN kann, weil er zu dem Zeitpunkt als die Bank abgehoben hatte nicht mehr über sein Vermögen bestimmen durfte (nur der Insoverwalter)? :
Wenn es denn sien "Vermögen" war ja, aber hier besteht die Möglichkeit, dass der Inso-Verwalter in das Verfahren einsteigt und dieses fortführt. Da sollte man sich mal ziemlich zügig mit dem Verwalter in Verbindung setzen.
War es denn nun ein P-Konto ?
Nein, kein P-Konto. Bank hätte glaube ich nicht darauf zugegriffen.
-- Editiert von cass am 22.02.2018 11:08
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