Inso-Verf. bei nur vorläufiger Vollstreckung?

24. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
jkanuff
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Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)
Inso-Verf. bei nur vorläufiger Vollstreckung?


Hallo zusammen,

ist eigentlich überhaupt ein Insolvenzantrag zulässig wenn die geltend gemachte Forderung aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil beruht?

Meinem Rechtsgefühl nach verstößt ein solcher Antrag gegen den rechtlichen Sinn einer vorläufigen Vollstreckbarkeit
da ein Insolvenzverfahren doch erhebliche irreparable Schäden verursacht!

Gruß

Jürgen



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19 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

zunächst einmal ist so ein Urteil ja nicht bis in alle Ewigkeit nur vorläufig vollstreckbar, sondern nur bis das Urteil entweder mit einem Rechtsmittel wirksam angegriffen (Folge: nicht mehr vollstreckbar) oder rechtskräftig (Folge: uneingeschränkt vollstreckbar) wird.

Der Gläubiger muss ja nach § 14 Abs. 1 InsO nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Eröffnung haben, sondern auch den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Zahlungsunfähigkeit kann er mE aber erst glaubhaft machen, wenn er wenigstens einen Vollstreckungsversuch unternommen hat und dieser fruchtlos verlief. Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann ohnehin nur der Schuldner selbst Eröffnungsantrag stellen (§ 18 Abs. 1 InsO ).

Ihr Rechtsgefühl würde ich in diesem Fall teilen. Ich denke auch, dass ein Insolvenzgericht dem Antrag des Gläubigers nicht stattgibt, wenn der nicht einmal nachweisen kann, die Vollstreckung überhaupt versucht zu haben. Da ein Endurteil spätestens 4 Wochen nach Zugang beim Verurteilten (Notfrist!) rechtskräftig wird, dürfte das Insolvenzgericht meinem Gefühl nach vor diesem Zeitpunkt keinesfalls positiv über den Gläubigerantrag bescheiden.

VG
InsoFlo

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#2
 Von 
jkanuff
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Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

danke für die Antwort.

Die Bank hat schon eine fruchtlose Vollstreckung versucht, da muss ich mich wohl missverständlich ausgedrückt haben.

Das mit der Notfrist habe ich nicht verstanden.

Die Bank hat aber Grundschuldsicherheiten en mass.

Wenn die Forderungen durch Grundschulden abgesichert sind: darf sie dann überhaupt einen Inso-Antrag stellen oder ist das schon rechtsmissbräuchlich?

Gruß

Jürgen



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#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Bank hat schon eine fruchtlose Vollstreckung versucht, da muss ich mich wohl missverständlich ausgedrückt haben. <hr size=1 noshade>


Und genau das verstehe ich nicht. Wenn die Bank eine Grundschuld hat, wie kann sie dann "fruchtlos" vollstrecken? Da kommen Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in Frage. Wenn die Liegenschaft verpachtet oder vermietet ist, kann man sich als Gläubiger eine Drittschuldnererklärung vom Pächter oder Mieter einholen und sich die Miete/Pacht direkt überweisen lassen - um nur einige Beispiele zu nennen. Möglicherweise nimmt die Bank aber auch den 9%igen Verwertungsabschlag aus der Insolvenz in Kauf und lässt lieber einen Insolvenzverwalter die Arbeit machen, wer weiß...

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Forderungen durch Grundschulden abgesichert sind: darf sie dann überhaupt einen Inso-Antrag stellen oder ist das schon rechtsmissbräuchlich? <hr size=1 noshade>


Was verstehen Sie denn unter rechtsmissbräuchlich? Der Schuldner kommt mit der Kohle nicht rüber, also besteht der berechtigte Verdacht der Zahlungsunfähigkeit - was wie wir mittlerweile erörtert haben, ein Eröffnungsgrund ist. Also ist der Insolvenzantrag keine Willkür. Kein Richter wird hier ein berechtigtes Interesse der Bank an der Durchführung des Insolvenzverfahrens verneinen...

VG
InsoFlo

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das mit der Notfrist habe ich nicht verstanden. <hr size=1 noshade>


Hatte ich zunächst überlesen, Verzeihung. Eine Notfrist kann nicht verlängert werden. Die Frist, binnen derer Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden kann, ist eine solche. Lässt die beschwerte Partei sie verstreichen, so wird das Urteil der I. Instanz rechtskräftig - es sei denn, ein Gericht gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da dies aber nur unter sehr strengen und eng umrissenen Voraussetzungen möglich ist, brauche ich hier nicht weiter ins Detail zu gehen. In aller Regel heißt das Verstreichen einer Notfrist nichts anderes als "Aus die Maus"...

VG
InsoFlo

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#5
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

nach meinen Kenntnissen von typischen Insolvenzverfahren gehört mein Fall überhaupt nicht in dieses Schema da ich derzeit nur die Rechnung nicht bezahlen kann, aber genügend (blockiertes) Vermögen habe um die Forderungen aus dem Verkauf eines anderen Hauses befriedigen zu können.

Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung gibt es bereits, sind aber durch eine vorläufige Vollstreckungseinstellung ausgebremst, der Zwangsverwalter enthält mir aber trotzdem meine Mieteinnahmen vor
sonst hätte ich die aktuellen Zahlungsprobleme nicht.

Die Sparkasse würde sicher gerne auf die 9% Verwertungsabschlag verzichten wenn sie mir stattdessen keine Bereicherungsherausgabe für die zuviel kassierten Zinsen zahlen müsste weil sie mich mit dem Insolvenzverfahren "geschafft" haben würde!

was ich unter rechtsmissbräuchlich verstehe:

wenn die Sparkasse gegen jede Menge Gesetze verstoßen hat
und statt zuviel kassierte Zinsen herauszugeben
versucht, ihren ehemaligen Kunden wegen ein paar tausend Euro Anwaltskosten die er nicht bezahlen kann weil sie ihm illegal seine ganzen Einnahmen wegpfändet
mit einem daraus konstruierten Insolvenzverfahren "platt" zu machen,
obwohl sie irrsinnig hohe Grundschuldsicherheiten besitzt
die auch für die Anwaltskosten absichern
und ihre Anwaltskosten gleichzeitig in einem sowieso laufenden Vollstreckungsduldungsverfahren geltend macht usw. usw..

Die Sparkasse weiss das ich nicht Pleite bin da sie auf ein weitere Haus von mir eine Sicherungshypothek eingetragen hat und dass das Haus ein Vielfaches der derzeit vollstreckbaren Forderungen wert ist welches ich aber wegen der Zwangshypothek und den durch die Sparkasse verursachten Bonitätsproblemen nicht beleihen kann.

So gesehen ist der Insolvenzantrag schon rechtsmissbräuchlich da die Sparkasse erst alle Vermögenswerte blockiert und dann das o.g. Geld von mir fordert.

Was die Richter in solchen einem Fall machen würden oder könnten
liegt wie immer in deren Willkürbereich den deutsche Richter können eigenlich machen was sie wollen und man kann nur hoffen das sie zu meinen Gunsten entscheiden,
obwohl nach deren Grundvorurteilen in einem G-Verfahren die Sparkasse immer die "Gute" ist und der Kunde immer der "Böse" ist,
egal wie kriminell sich die Sparkasse ungerechtfertigte Vorteile verschaffen will oder verschafft hat.

Gruß

Jürgen





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#6
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Jürgen,

gut, so aus dem Bauch heraus würde ich auf genau gleiche Art argumentieren wie Sie. Wer schuldhaft eine für ihn nachteilige Situation herbeiführt, die zwar für sich genommen die Inanspruchnahme des Rechtsweges rechtfertigt, diese aber ohne ihr schuldhaftes Herbeiführen unnötig wäre, ist mE nicht rechtschutzwürdig.

Mit dem Gesetz begründen kann ich das aber nicht. Und da es noch kein BGG ("Bauchgefühlgesetz") gibt, gilt wieder einmal der Spruch: Vor Gericht und auf hoher See...

VG
InsoFlo

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#7
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

das die Richter letztlich machen können was sie wollen ist mir leidvoll bekannt,

das ist aber kein Grund nichts zu tun,
mein Kampfgeist ist da voll ausgeprägt !!!

Vielleicht fällt dir ja ausser dem BGG noch was ein wonach ich recherchieren könnte,
ich habe derzeit einen Juris-Zugang und kann mich da mit Suchen austoben ...

Gruß

Jürgen



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#8
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

ich bin bei meiner Recherche auf einen Beschluss des BGH vom 29.11.2007 (Az. IX ZB 12/07 ) gestoßen. Nach diesem ist ein rechtliches Interesse zu verneinen, wenn ein Absonderungsgläubiger angesichts seiner Absicherung keinen Ausfall zu erwarten hat.

Ggf. hilft Ihnen das ja weiter. Ansonsten kann man mit Juris soweit ich weiß auch ZIP, ZInsO und InsBüro durchforsten. Dort stehen immer wieder sehr interessante Entscheidungen. Möglicherweise entdecken Sie da noch was Hilfreiches...

VG
InsoFlo

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#9
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

danke fr ihre Bemhungen.

Ich frage mich allerdings,
ob ein Glubiger,
welcher ausreichend Grundschuldsicherheiten hat,
berhaupt ein Insolvenzverfahren beantragen darf
ohne Rechtsmissbrauch zu betreiben!

Gru

Jrgen



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#10
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ch frage mich allerdings,
ob ein Glubiger,
welcher ausreichend Grundschuldsicherheiten hat,
berhaupt ein Insolvenzverfahren beantragen darf
ohne Rechtsmissbrauch zu betreiben! <hr size=1 noshade>


Aber die von mir zitierte Entscheidung haben Sie schon gelesen, oder?

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bitte mal die Zweckerklärungen zu den Grundschulden lesen. Oft wird da geregelt, dass die Grundschuld Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindkung sichert. Da gehören dann aber Ersatzansprüche aus einem KFB nicht zu.

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#12
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo

ich bin mir nicht sicher welche Aussage das genannte Urteil auf meinen Fall hat:

die Sparkasse hat von mir Grundschulden in ausreichender Hhe;

Laut typischem Wortlaut der Zweckerklrung sollen diese fr alle Forderungen aus der Geschftsbeziehung gelten,

bei der, den Antragsgrund begrndenen Forderung, handelt es sich um Anwaltskosten
aus einem verlorenen Rechtsstreit um Schadenersatz aus der Kndigung einer BU-Versicherung im Rahmen der Sicherheitenverwertung.

ich bin mir jetzt unsicher ob diese mit den Grundschulden abgesichert sind:

die Sparkassen bezwecken mit der o.g. Standardphrase,
das auch die geltend gemachte Forderung ber die Grundschuld geltend gemacht werden kann;

ich bin der Auffassung das dies nicht so ist da die Geschftsverbindung mit der Kndigung derselben beendet war und Forderungen die erst danach entstanden sind nicht aus der Grundschuld zu befriedigen ist und leite dies aus dem AGBG-Recht ab da dies eine unklare Formulierung ist.

Der BGH ist da wohl zwar grundstzlich meiner Meinung da er diese Klausel schon in der Mangel hat, hat sich aber bisher um eine klare Aussage dazu gedrckt weil er offenbar den Banken die Tour nicht vermasseln will und eine darauf beruhende Prozesslavine vermeiden will.

Was fllt dir dazu ein?

Gru

Jrgen



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#13
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

bist du da sicher?

lies doch bitte mal meine vorhergehende Antwort.

Gru

Jrgen



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#14
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Jürgen,

Sie haben sich die Antwort eigentlich schon selbst gegeben.

quote:<hr size=1 noshade>ich bin der Auffassung das dies nicht so ist da die Geschftsverbindung mit der Kndigung derselben beendet war und Forderungen die erst danach entstanden sind nicht aus der Grundschuld zu befriedigen ist <hr size=1 noshade>


Wenn die Forderung von der Grundschuld nicht umfasst ist, dann ist die Sparkasse für diese spezielle Forderung auch keine Absonderungsgläubigerin mehr. Selbst, wenn mit der Grundschuld alle anderen Forderungen der Bank um ein Vielfaches abgedeckt wären, so würde das Gericht ein rechtliches Interesse für diese eine ungesicherte Forderung trotzdem bejahen => Insolvenzantrag zulässig.

VG
InsoFlo

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#15
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo InsoFlo,

betrifft deine Aussage:

"so aus dem Bauch heraus würde ich auf genau gleiche Art argumentieren wie Sie. Wer schuldhaft eine für ihn nachteilige Situation herbeiführt, die zwar für sich genommen die Inanspruchnahme des Rechtsweges rechtfertigt, diese aber ohne ihr schuldhaftes Herbeiführen unnötig wäre, ist mE nicht rechtschutzwürdig"

schau dir doch bitte mal das Urteil BGH XI ZR 254/02 an.
bestätigt das deine vorgenannte Aussage?

Gruß

Jürgen



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Jürgen,

nun ja, das Gericht war wohl der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme des Bürgen nicht gegeben ist, weil die Bank den Zusammenbruch des Schuldners selbst verursacht hat. Wo hier ein Vergleich zu Ihrem Fall gezogen werden kann, erschließt sich mir nur nicht ganz...

Wenn Ihre Angaben alle der Wahrheit entsprechen, dann wird der Sachverständige - mit Ihrer Unterstützung - doch herausfinden, dass die Verbindlichkeiten, wie sie von der Bank behauptet werden, gar nicht existieren sondern dass im Gegenteil Sie selbst eine Forderung gegen die Bank haben. Es sei denn natürlich, Sie hätten sich hier in die eigene Tasche gelogen. Sie wären nicht der erste Schuldner, der seine Situation etwas verklärt, um ihm angenehmere Antworten zu erhalten...

VG
InsoFlo

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Insflo,

die Bank vollstreckt, trotz vorläufig eingestellter Zwangsvollstreckung, munter weiter aus der Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter hat mittlerweile einen Guthaben angehäuft welches 220% des materiellrechtlichen Wertes der vollstreckbaren Grundschuld beträgt.
Hätte sie die Vollstreckung, wie gerichtlich verfügt, eingestellt, hätte ich dieses Geld und nicht der Zwangsverwalter und könnte daraus die Forderung bezahlen; zudem blockiert die Bank durch eine unrechtmäßßig erhaltene Vollstreckungsklausel in das pers. Vermögen aus der gleichen Grundschuld auch noch eine Kreditaufnahme auf ein nicht verpfändetes Haus aus welchem ich ebenfalls die Forderung begleichen könnte.

Der sog. Gutachter hat sich als einzig und allein im eigenen Interesse tätigen Person entpuppt.

Würde er so was in meinem Sinne näher überprüfen und käme zum Ergebnis dass das Insolvenzverfahren nicht gerechtfertigt sein, weshalb auch immer, gäbe es kein Insolvenzverfahren und er würde nicht glotzig daran verdienen.
Er arbeitet damit praktisch nur seine eigenen Interesse und dem der Bank
von der er möglicherweise andere Aufträge bekommen könnte usw. usw.
man weiss es halt nicht,
ist aber nach den Begleitumständen naheliegend

Gruß

Jürgen



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-- Editiert jkanuff am 10.05.2012 16:09

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#18
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Ich will ja nichts sagen, ABER Sie bezichtigen hier Bank, Zwangsverwalter, Gericht UND Sachverständigen ganz unverbrämt der Kungelei, Mauschelei, ja des Rechtsbruchs - im Falle des Gerichts (bzw. der zuständigen Organe) gar der Rechtsbeugung im Amt!

Und immer wenn solche Geschichten auftauchen à la "Der hat Schuld und die hat Schuld und der da hinten hat die meiste Schuld" und aus dem ganzen Kontext ist eigentlich nur herauszulesen, dass der Schuldner selbst sich - verzeihen Sie den Ausdruck - für die ärmste Sau hält, die überhaupt nichts dazu kann, dann wacht in mir das kleine Skepsistier auf, das mir sagt "InsoFlo, das ist ein bisschen zu viel Schuld auf der einen und so gar keine Schuld auf der anderen Seite, da MUSS etwas faul sein!"...

Und seien Sie mir nicht böse: Wenn die Bank, sich einer gerichtlichen Anordnung widersetzend, die Zwangsvollstreckung weiterbetreibt, obwohl sie eigentlich gar keine Forderung gegen Sie hat UND die Forderung längst durch das Ergebnis der Zwangsverwaltung gedeckt ist UND das Gericht diesem Treiben tatenlos zusieht UND der insolvenzrechtliche Sachverständige auch noch seine Pflichten vernachlässigt, dann bin ich der Meinung, dass Sie auch eine Pflicht vernachlässigen: nämlich die Wahrheitspflicht!

So, wie Sie das schildern, kann das gar nicht sein! So viel rechtlich relevantes Versagen auf einem Haufen ist in etwa ebenso unwahrscheinlich als würde die Post Rechnung, 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung UND anwaltliches Aufforderungsschreiben ein und desselben Gläubigers an ein und denselben Schuldner bei der Zustellung verschlampen!

Bitte denken Sie noch einmal über Ihre Story nach und hinterfragen sich dabei, ob Sie nicht doch noch eine klitzekleine aber relevante Kleinigkeit in Ihrer Schilderung übersehen haben...

Und sollte Ihre Geschichte tatsächlich genau so sein, wie Sie sie hier schildern, dann suchen Sie verdammt nochmal einen Anwalt auf! Denn dann haben Sie bald mehr als genug Geld und können den bezahlen!

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#19
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Insflo,

meine Aussagen klingen unglaubwürdig und überzogen,
sind es aber nicht,
pauschale Schuldzuweisungen habe ich aber nicht gemacht, sie wären auch ziemlich nutzlos.

ich halte mich nicht für eine arme Sau sonst hätte ich mich schon längst mit den geschilderten Realitäten abgefunden.

Ich kann schon selbst was dafür:
ich habe von meiner Bank rechtswidrig erlangtes Geld zurückgefordert und mich mit einem finanziell, im Vergleich zu mir, sehr potenten Gegener angelegt von dessen Rechtsschaffenheit ich damals völlig falsche, um nicht zu sagen, dümmliche, Vorstellungen hatte.

Ich halte die grundsätzliche Arbeitsweise der Bank übrigens,
für nach dem Sinn und Wortlaut des StGB § 263 ,
für gewerbsmäßigen bandenmässigen Betrug,
auch wenn die rechtliche Praxis in Deutschland diesen Paragrafen nicht auf derartige Vorgänge anwendet.

ich verstehe Ihre Überlegungen und würde wohl zur gleichen Interpretation tendieren
wenn ich nicht selbst betroffen wäre
und es aus nächster Nähe selbst erleben würde.

Was würde es denn für einen Nutzen für mich haben
wenn ich hier falsche Schilderungen veröffentlichen würde?

Ich würde nutzlos meine Zeit verplempern um Antworten zu bekommen mit denen ich nichts anfangen könnte!

Die Angelegenheit zieht sich schon über 6 Jahre hin,
da bekommt man langsam einen tieferen Einblick
und eine wesentlich realistischere Betrachtungsweise für Aktivitäten die sich hinter den Kulissen eines Gerichtes abspielen (werden).

Die Bank widersetzt sich nicht einer richterlichen Anordnung sondern interpretiert einen unpräzisen und missverständlichen Kommentar in der Fachliteratur zu ihrem Nutzen, was aber den gleichen Effekt hat,
nämlich das der ureigentliche Sinn einer EINSTELLUNG nicht erreicht wird.

Die Bank nutzt darüber hinaus die offenbar bestehenden, dafür eigentlich aber nicht vorgesehenen Möglichkeiten des formalen Rechtes indem sie die vereinbarten materiell-rechtlichen Beschränkungen nicht realisiert.

Übrigens:
Anwälte wollen, gerade wenn man als insolvent gilt,
VORSCHÜSSE und keine NACHSCHÜSSE.

Ich bin aber an weiterführenden Tipps interessiert und nicht an derartigen, nicht zielführenden Diskussionen.

Gruß

Jürgen



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-- Editiert jkanuff am 11.05.2012 07:39

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