Schuldner A und B waren früher beste Freunde und trennten sich im Streit.
Beide wurden unabhängig voneinander insolvent.
Schuldner A wurde jetzt lt. Beschluss RSB angekündigt.
Schuldner B befindet sich noch im laufenden Inso-Verfahren.
Bei Schuldner B wurde kürzlich durch einen gemeinsamen Gläubiger beider zufällig festgestellt, dass der Schuldner A bei Schuldner B eine erhebliche Summe zur Tabelle angemeldet hat, die vom IV bestritten wurde.
Der Gläubiger nahm nun Einsicht in die Akte des Schuldners A und stellte fest, dass A die angemeldete Summe nicht als Vermögen ( Forderungen gg. Dritten ) angegeben hat.
Schuldner A selbst gibt zu, dass er diese Forderung nur aus Trotz und Rache angemeldet hat; einen Rechtsgrund hierfür gibt es nicht.
Schuldner A verteilungsfähige Masse 0,00 €
Schuldner B verteilungsfähige Masse 100.000,00 €
Wäre Schuldner A verpflichtet gewesen, diese ( wenn auch unbegründete ) Forderung in seiner Vermögensaufstellung anzugeben?
Schuldner A meint nein, da die Forderung eigentlich gar nicht existiert, da ausgedacht.
Der Gläubiger ist der Meinung, dass Schuldner A die RSB zu verweigern ist, weil er Vermögen verschwiegen hat.
Welche Folgen könnte das - zugegeben eindeutig falsche - Verhalten für die RSB von A wirklich haben?
-- Editiert am 24.03.2011 11:04
-- Editiert am 24.03.2011 11:06
Inso-Schuldner verschweigt eigene Forderung
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Niemand, der etwas Hilfreiches sagen kann?
Hallo,
was soll man dazu sagen??? Das ist Kindergarten!
Schuldner A hat hier eindeutig gegen die Obligenheiten verstoßen, womit er selbst die RSB gefährdet. Letztlich muss das Gericht bewerten.
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Beschluss zur Ankündigung der RSB bedeutet, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und sich A jetzt nur noch in der Wohlverhaltensphase bzw. Verfahren zur Erteilung der RSB befindet. Sprich der Schlusstermin, in dem Versagungsgründe nach § 290 InsO
hätten vorgebracht werden können ist bereits vorbei.
Im Übrigen spricht einiges dafür, dass ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder
6 InsO gar nicht gegeben ist. Im Allgemeinen wird nämlich von der Rechtsprechung eine zumindest mögliche Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger verlangt. Wenn die Forderung tatsächlich nicht besteht, dann kann trotz der unterbliebenen Mitteilung eine derartige Gefährdung gar nicht eintreten. Etwas anderes würde gelten, wenn der Schuldner die Forderung lediglich für nicht werthaltig oder schwer beitreibbar oder ggf. beweisbar hält. Dann muss zumindest dem IV/TH die Möglichkeit gegeben werden, selbst zu bewerten, ob sich eine Beitreibung lohnt. Bei erfundenen Forderungen ist eine Beitreibung ja bereits von vornherein völlig aussichtslos.
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