Gläubiger im Rahmen der Schuldbefreiung vergessen

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.02.2015 18:04:15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Gläubiger im Rahmen der Schuldbefreiung vergessen

Hallo,

ich stehe wenige Monate vor Ablauf der Wohlverhaltensphase im Schuldbefreiungsverfahren (Privatinsolvenz).

Die jährliche Kostennote meines Treuhänders habe ich regelmäßig begleichen können. Jedoch sind mir auf halber Zeitstrecke Schulden bei ausgerechnet jenem Anwalt eigefallen, der mich gegenüber meinen Gläubigern vertreten hat. Diese hat er in Anerkennung meiner wirtschaftlichen Lage seit jeher gestundet. Ich hingegen habe sie verdrängt, da seitens meines Anwalts keine Vollstreckungstendenz bestand.

Richtigerweise lautet hier die Ausgangslage auf 'falsch gemachte Angaben', da unvollständig und bis heute verschleppt. Jedoch ohne jeden Vorsatz, da ich dazu keinen Grund gehabt hätte, womit ich mich vom 'Vorsatz' lösen können sollte. Mildernd sollte eben die Tatsache wirken, dass ich die jähliche Kostennote meines Treuhänders begleichen konnte. Die Schulden bei vorgenanntem Anwalt hätte ich in meinem hocheigenen Interesse erklären müssen, habe dies wohl aus Scham und damit einhergehender 'Befangenheit‘ jedoch nicht getan, da mein Anwalt nie Druck ausgeübt hat (aus wohlüberlegtem Grund, was mir im Nachhinein klar wird). Seitdem bin ich wie erstarrt, weil mich die Gedanken über eine mögliche Versagung in diesem Zusammenhang geradezu zersetzen.

Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass mindestens einer meiner Gläubiger - schon rein taktisch - den Versagungsantrag stellen wird. Richtig?

Der mich betreuende - noch unwissende - Treuhänder steht zwischen meinen Schuldnern und mir, so dass mir ich seinerseits wohl keine vorgelagerte 'Beratung' erhoffen kann. Sich ihm in der Sache anzuvertrauen, bedeutet wohl den berüchtigten Point of no return zu riskieren.

Eine professionelle Beratung wäre mit einem Mandat verbunden, das wiederum Neuschulden nach sich zieht, sofern ich hier keine Beratungs-/Prozesskostenhilfe beantragen können sollte. Daher meine zugegeben verzweifelte, freie Anfrage an Ihre Expertise, um hier meine Aussichten auszuloten (sollte ich die Karten auf den Tisch legen). Also keine 100%ige Prognose, sondern rein von der Tendenz her - da ich mir sicher sein können sollte, dass meine Ausgangslage keinen Sonderfall darstellt.


Danke im Voraus für Euren Beitrag/Kommentar

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8 Antworten
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#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass mindestens einer meiner Gläubiger - schon rein taktisch - den Versagungsantrag stellen wird. Richtig? <hr size=1 noshade>


Erfahrungsgemäß kommt es in lediglich 5 % der Verfahren überhaupt zu Versagungsanträgen. Und aus taktischen Gründen wird kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Denn wenn dieser Antrag abgewiesen wird, darf der Gläubiger das bezahlen. Kann mir nicht vorstellen, dass der darauf gesteigerte Lust entwickelt.

Ich an Ihrer Stelle würde die Pferde also nicht scheu machen. Nach meiner Erfahrung wird hier gar nichts passieren, auch aus anderem Grund: Eine Versagung wegen Vergessen eines Gläubigers kann bei vor dem 01.07.2014 beantragten Verfahren nur im Schlusstermin erfolgen. Da Sie jährlich Treuhänderrechnungen begleichen (119 Euro, richtig?), ist dieser Schlusstermin schon rum um's Eck. Danach gelten nur noch die Versagungsgründe aus § 295 und 298 InsO . Nachdem Sie die jährlichen Treuhänderrechnungen brav bezahlt haben, droht Ihnen nur noch Versagung, wenn Sie keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, Einkommen oder Erbschaften verheimlicht hätten oder umgezogen wären, ohne dies mitzuteilen. Haben Sie sich hier nichts vorzuwerfen, können Sie das Ende des RSB-Verfahrens gelassen abwarten.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 13.01.2015 08:57

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#2
 Von 
guest-12323.02.2015 18:04:15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Guten Abend Krypton,

danke für Ihren Einsatz.

Heißt also, dass ich frohen Mutes bei meinem Treuhänder vorsprechen kann, um die 'neuen' Altschulden jenes angesprochenen Anwalts in die Tabelle aufnehmen zu lassen, ohne den großen Knall zu fürchten? (also nun mal ganz einfach gesprochen) ..und dies so wenige Monate vor Abschluss des ganzen Verfahrens? Habe höllisches Sausen liebe Leute und möchte nur ausloten, ob's hier auf Lapalie oder Waterloo hinausläuft.

In diesem Bezug sollte ich dann den betreffenden Anwalt (also den unerwähnten Gläubiger) verbindlich darüber in Kenntnis setzen, dass er nun seine Forderungen erklären möchte? Etwa per Fax?

Kann man unerwähnte/vergessene Gläubiger bitten, ihre Forderungen anzumelden, ohne den Treuhänder zuvor in Kenntnis zu setzen? Ist das auch möglich, oder wie lautet der korrekte, formale Weg?


Nochmals danke..

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Das können Sie getrost unter den Tisch fallen lassen, da Forderungen nach dem Schlusstermin ohnehin nicht mehr angemeldet werden können. Ihrem Anwalt bringt das also nichts mehr - und Sie selbst stünden nur in schlechtem Licht da. Ihren Treuhänder interessiert das nicht die Bohne...

Theoretisch wirkt eine RSB auch gegenüber den Gläubigern, die ihre (vor der Insolvenz entstandenen!) Verbindlichkeiten nicht angemeldet haben. Wenn Sie das Gewissen plagt, steht es Ihnen frei, nach Erteilung der RSB die von Ihrem Anwalt gestundete Vergütung zu bezahlen. Verpflichtet sind Sie gleichwohl nicht.

Noch Fragen? Dann fragen.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#4
 Von 
guest-12323.02.2015 18:04:15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Krypton und Zaungäste

danke für Ihren 2. Beitrag und freundlichen Schlussakkord.

Ich extrahiere zum besseren Verständnis:

Ich kann den 'vergessenen' Gläubiger bis zum Abschluss der RSB 'getrost' unterschlagen und stehe womöglich umso sicherer da, sofern dieser 'vergessene' Gläubiger die ganze Zeit Kenntnis über das laufende Verfahren meiner Privatinsolvenz hatte? Er hat mich nämlich jährlich zum Rapport gebeten, um nachzufragen wie es mit meiner Zahlungsfähigkeit bestellt ist. Dabei konnte ich nicht anders, als ständig auf das laufende RSB-verfahren zu verweisen, bis hier also nur mündlich.

Um mich 'doppelt' abzusichern, sinne ich das Fax an seine Kanzlei an, in welchem ich ihm nahe lege, seine Forderungen bei meinem eingesetzten Treuhänder anzumelden (solange er formal noch die Gelegenheit dazu hat).

Sollte er spätestens dies ausschlagen (etwa indem er nichts unternimmt), kann er 'formaljuristisch' auch keinen Titel mehr über seine Forderung erheben. So richtig? Sollte er dennoch einen Titel erheben, kann ich diesen anfechten, indem ich mich auf mein abgeschlossenes RSB Verfahren berufe? Ich laufe also nicht Gefahr, dass sein nachträglich erhobener Titel das abgelaufene RSB-verfahren null und nichtig macht?

Aufrichtigen Dank im Voraus!

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-- Editiert rheinisch am 14.01.2015 13:06

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#5
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Um mich 'doppelt' abzusichern, sinne ich das Fax an seine Kanzlei an, in welchem ich ihm nahe lege, seine Forderungen bei meinem eingesetzten Treuhänder anzumelden (solange er formal noch die Gelegenheit dazu hat).


Ich wiederhole mich der Einfachheit halber an dieser Stelle:

Das können Sie getrost unter den Tisch fallen lassen, da Forderungen nach dem Schlusstermin ohnehin nicht mehr angemeldet werden können.


Einen Titel gegen Sie erwirken könnte er auch nur auf zwei Wegen: Klage oder Mahnbescheid. Beides bekämen Sie zugestellt, sodass Sie mit Sicherheit gewahr werden, wenn er irgend etwas in dieser Richtung veranlassen würde. Dann können Sie sofort unter Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren die Klage/das Mahnverfahren im Keim ersticken.

Ansonsten wiederhole ich mich gerne auch ein zweites Mal:

Nachdem Sie die jährlichen Treuhänderrechnungen brav bezahlt haben, droht Ihnen nur noch Versagung, wenn Sie keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, Einkommen oder Erbschaften verheimlicht hätten oder umgezogen wären, ohne dies mitzuteilen. Haben Sie sich hier nichts vorzuwerfen, können Sie das Ende des RSB-Verfahrens gelassen abwarten.


Soweit alles klar?

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 14.01.2015 15:33

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.02.2015 18:04:15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Krypton,

nochmals und in alle Ewigkeit (anno post-thread) danke.

Die Frage nach dem 'Titel' habe ich in die Zeit NACH abgeschlossener RSB eingeordnet. Also auch hier alles unbedenklich - sprich wirkungslos - falls er in der Zeit danach Klage/Titel erheben sollte?

Ich muss wohl davon ausgehen, dass mein Anwalt hier an meine Freiwilligkeit appelliert, die er durch alljährlich erneuerten, sanften Druck zu fördern gedenkt. Die wohl aussichtsreichere Alternative zur Gläubigertabelle, richtig?

Und bitte nicht in der Ehre verletzt fühlen, falls Sie - lieber Krypton - bei mir mehr als zwei Beiträge benötigen, um deutlich zu werden. Das liegt sicher nicht an Ihnen, sondern an der Diagnose 'Unwissenheit', die durch allgemeine Angst leider nicht gelindert wird.

Danke nochmals

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Also auch hier alles unbedenklich - sprich wirkungslos - falls er in der Zeit danach Klage/Titel erheben sollte?


Nein, nicht unbedenklich. Aber unwirksam, sofern Sie sofort nach Zustellung der Klageschrift/des Mahnbescheids die Einrede die erteilten RSB erheben.

Es steht, Ihnen nach wie vor frei, nach Erteilung der RSB dem Mann freiwillig seine Arbeit zu entlohnen. Das ist aber keine juristische Frage, sondern eher eine moralische.

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12323.02.2015 18:04:15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und Dank vorweg..

zweifacher Deutungsbedarf:

'Nein, nicht unbedenklich. Aber unwirksam,..'

Inwiefern stehen sich das Paar 'nicht unbedenklich/aber unwirksam' gegenüber? Oder eher ausdrückbar mit 'unbedenklich, weil unwirksam, sofern ..' ?

und dann:

'..die Einrede die erteilten RSB erheben. '

kann ich nicht ganz entschlüsseln infolge eines grammatischen Lapsus?


'Es steht, Ihnen nach wie vor frei, nach Erteilung der RSB dem Mann freiwillig seine Arbeit zu entlohnen. Das ist aber keine juristische Frage, sondern eher eine moralische. '

Exakt hier ist der Grund zu finden, warum ich ihm mit meinem Insolvenzverfahren nicht 'in den Rücken fallen' wollte, nachdem er mich selbst in Kenntnis meiner Ausgangslage bis zuletzt unterstützt hat. Und weil ich außer 'Wohlverhalten' weiterhin nichts zu bieten habe, wird es unter Berücksichtigung meiner Genese in einem Jahr voraussichtlich nicht anders aussehen. Einerseits will ich mit einer 'Nachmeldung' von Altschulden keine schlafenden Hunde wecken, andererseits möchte ich abgesichert aus der RSB gehen.


Lieben Dank an dieser Stelle für Ihre Rückmeldung(en)




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-- Editiert rheinisch am 15.01.2015 16:18

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