Frist für erneute Insolvenz?

4. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
nemogu
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Frist für erneute Insolvenz?

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgend Frage wäre zu klären.

Wann kann ein ex Insolvenzer erneut Insolvenzantrag stellen, nach welcher Frist und wann fängt die Frist an zu laufen.

Nach diesseiteigen Informationen soll die Frist 10 Jahre betragen, aber wann würde, wenn es denn doe 10jahres Frist wäre diese anfangen zu Zählen.
1.) Nach ersten Insolvenzantrag (10/2003)
2.) Nach Verfahrensende (2005)
3.) Nach erteilung der RSB 2009

Gibt es weitere Bedingungen?

Mfg

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5 Antworten
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#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

ab Erteilung bzw. Versagung (nur nach §§ 296 , 297 InsO !) beträgt die Wartefrist für die Stellung eines neuen Insolvenzantrags 10 Jahre. Es zählt das jeweilige Datum der Rechtskraft.

Im genannten Beispiel also 2019. Das genaue Datum, ab welchem ein Insolvenzantrag wieder zulässig ist, ergibt sich aus dem Rechtskraftvermerk des Erteilungsbeschlusses von 2009. Ist dieser Beschluss z.B. am 01.05.2009 ergangen und am 10.06.2009 rechtskräftig geworden, so ist ein erneuter RSB-Antrag erst wieder ab 11.06.2019 zulässig.

Weitere Bedingungen? Fallen mir spontan nur die allgemeinen Versagungsgründe aus § 290 InsO ein (Kredit oder öffentliche Leistungen erschlichen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung, Verurteilung wegen Bankrottstraftat etc.).

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nemogu
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Krypton
Danke für die Info.

Noch eine Blöde Frage.

Wenn eine Person um EU Ausland einen weiteren Wohnsitz unterhält und dort den neuen Inso Antrag stellt, würde das die Annerkennung in Deutschland bis 2019 unmöglich machen?

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
nemogu
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Insolvenzler,
muss man wirklich dort seinen Lebensmittelpunkt haben?

Mir wurde berichtet das der Wohnsitz dort mehr als 1 Jahr bestehen und Bewiesen sein muss, z.Bsp. durch Tel./Strom Rechnung o. Mietvertrag und Steuerabrechnung! Man müsste den Wohnsitz in DE nicht dauz Aufgeben!

Eine Insolvenz ist schön um Altlasten los zu werden, wenn man aber nach der 6 Jahres Amts Pleite nicht mehr auf die Beine gekommen ist und sich auch andere Hindernisse ergeben dann bleibt einem nur die Wiederholung der InsO.

Auch habe ich gehört soll die WVP in DE Halbiert werden, weis da jemand mehr?

Mfg

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#5
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Wenn eine Person um EU Ausland einen weiteren Wohnsitz unterhält und dort den neuen Inso Antrag stellt, würde das die Annerkennung in Deutschland bis 2019 unmöglich machen?


Korrekt.

quote:
Auch habe ich gehört soll die WVP in DE Halbiert werden, weis da jemand mehr?


Ab 01.07.2014 eröffnete Verfahren fallen unter diese Regelung. Allerdings ist für die Erteilung der RSB bereits nach 3 Jahren nötig, dass sämtliche Verfahrenskosten beglichen wurden und die Gläubiger mindestens 35% ihrer Forderungen beglichen bekommen haben. Ansonsten läuft das Verfahren 5 Jahre (wenn die Verfahrenskosten vollständig bezahlt sind) bzw. wie bisher 6 Jahre.

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