Art der Schulden für InsO-Verf. von Bedeutung?

9. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)
Art der Schulden für InsO-Verf. von Bedeutung?


Hallo zusammen,

ist eigentlich die Art der Schulden, privat oder geschäftlich, für die Zuordnung nach Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren von Bedeutung?

Gruß

Jürgen



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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

So kann man das nicht sagen.

Ob ein Verbraucher- bzw. Kleininsolvenzverfahren vorliegt, richtet sich nach § 304 InsO . Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

1. Ist Schuldner derzeit selbständig wirtschaftlicht tätig?
wenn ja = Regelinsolvenzverfahren
wenn nein = 2. Prüfungschritt

2. War Schuldner jemals selbständig tätig?
wenn nein = Verbraucher-/Kleininsolvenzverfahren
wenn ja = 3. Prüfungsschritt

3. Handelt es sich um überschaubare Vermögenverhältnisse?
(Hinweis: keine überschaubaren Vermögensverhältnisse bei mind. 20 Gläubigern oder aber weniger als 20 Gläubiger und Vermögensverhältnisse sind aus sonstigen Gründen nicht überschaubar)
keine überschaubaren Vermögensverhältnisse = Regelinsolvenz
überschaubare Vermögensverhältnisse = 4. Prüfungsschritt

4. Liegen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vor?
wenn ja = Regelinsolvenzverfahren
wenn nein = Verbraucher-/Kleininsolvenzverfahren

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#2
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

was sind "überschaubare Vermögensverhältnisse"?

Gruß

Jürgen



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#3
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Janusch,

wir reden hier über eine Privatperson!

Was ist in diesem Fall überhaupt "Vermögen"?

Gruß

Jürgen



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#4
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Ja, deswegen müssen wir ja auch die Vermögenssteuer bezahlen.

In den Wirtschaftswissenschaften steht Vermögen z. B. für die Gesamtheit aller Güter und Ansprüche auf Güter, welches sich im Eigentum eines Menschen oder einer Körperschaft befindet. Vermögen im engeren Sinn wird dagegen in Anlage- und Umlaufvermögen aufgeteilt. Wogegen die Vermögensverwaltung in Finanzdienstleistung untergliedert.

Die typischen Vermögensarten sind die "Vermögenswerte" wie Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Aktien oder auch zum Beispiel Patente. Auch Guthaben bei Finanzämtern sind Vermögenswerte - wobei strittige Vermögenswerte nicht
angegeben werden müssen.

Reales oder unbewegliches Vermögen schon, darunter Häuser, Wohnungen, Grundstücke, usw. betrachtet werden, andererseits Autos als reales Vermögen zählen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Heifin,

wenn das wirklich so einfach wäre.

ich denke mal im Insolvenzrecht wird es eine andere Definition geben ...

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Janusch,

zur Klarstellung:

nach den Kriterien des § 304ff bin ich ein typischer Kandidat für ein Verbraucherinsolvenzverfahren.

Da damit für den Insolvenzverwalter nicht genug zu verdienen ist
und der Insolvenzverwalter auch nicht an den Löwenanteil meines Grundschuld rechtlich abgesicherten Aussonderungsvermögen rankommt
führt man einfach ein Regelinsolvenzverfahren gegen mich!

es gibt praktisch auch nicht mehrere Gläubiger die das Verfahren betreiben sondern nur einen wie ich bereits mehrfach geschrieben habe.

Gruß

Jürgen



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#7
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

So wie ich das verstehe hat noch niemand für Dich hier etwas positives unternommen?

Ich meine keiner vertritt sich selbst!

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#8
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Das hat im Übrigen mit dem Einkommen des Insolvenzverwalters nichts gemeinsam, bzw. ist nachrangig zu betrachten, da er ohnehin in Privatinsolvenzen durch das Gericht sein Einkommen bezieht. Es sei denn bei Kapitalgesellschaften, da sieht die Sache etwas anders aus.

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#9
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Heifin

quote:
So wie ich das verstehe hat noch niemand für Dich hier etwas positives unternommen?


das hast Du wohl richtig verstanden,
irgendwie ziert man sich hier gegen die Interessen der Obrigkeit Tipps zu geben.

Scheint sich bei dem Antwortschreibern hier überwiegend um eine Ansammlung von überzeugten tippsgebens Schuldnerhassern zu handeln ...

Gruß

Jürgen



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-- Editiert jkanuff am 12.08.2012 17:39

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#10
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Heifin,

das mit dem dem hauptsächlichenVerdienst von Insolvenzverwaltern an Verbraucherinsolvenzeverfahren ist mir jetzt neu.

Nach dem bisherigen Lesen einiger Internetbeiträge hatte ich eher den Eindruck gewonnen dass die Insolvenz Fachanwälte wegen der nicht auskömmliche Bezahlung keinerlei Interesse an Verbraucherinsolvenzverfahren haben.

ansonsten verstehe ich deine Antwort nicht so richtig ...

Jedenfalls hat sich der Gutachter in seinem Gutachten selbst schon einmal einen Verdienst von mindestens 80.000 € errechnet.

Wenn das kein Wort ist ...

Gruß

Jürgen



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-- Editiert jkanuff am 12.08.2012 17:45

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#11
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Janusch,

ich bin mittlerweile berufsunfähig und kann nach einem schweren Herzinfarkt nicht mehr arbeiten.

Vorher war ich von Beruf selbstständiger Soft- und Hardwareingenieur.

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Janusch

quote:
In Deinem Beruf kannst Du doch immer arbeiten, oder?



ich weis nicht wie du das meinst,

ich kann jedenfalls in diesem Beruf nicht mehr arbeiten,

sowohl wegen meiner Berufskrankheit (RSI)
als auch wegen meines Herzinfarktes (20 Tabletten am Tag die alle Grundfunktionen auf niedrigem Niveau halten.

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ jkanuff

Sie meinen also, dass Sie ein klarer Fall für ein Verbraucherinsolvenzverfahren wären?

Das wäre der Fall, wenn Sie nie selbständig tätig gewesen wären. Waren Sie aber nunmal und dann ist das Diskussionssprektrum eröffnet durch die weitere Voraussetzung der "überschaubaren Vermögensverhältnisse".

Dabei ist dann nicht bloß § 304 Abs. 2 InsO heranzuziehen und zu beruteilen, ob weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verschuldensstruktur des Schuldners sich von ihrem Umfang und Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass ei den Verhältnissen eines Schuldners entspricht der in das Regelinsolvenzverfahren fällt (BGH vom 25.09.2008 - IX ZB 233/07 ). Und nachdem was man aufgrund Ihrer zahlreichen Threads so alles von den komplizierten Abläufen, überbelasteten Immobilien, die einen 7-stelligen Wert haben, und komplexen Forderungen einer Bank gegen Sie weiß, scheinen Ihre Vermögensverhältnisse alles andere als überschaubar zu sein.

Selbst wenn man nur Zweifel hätte, würde dies trotzdem für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sprechen. Die Verbraucherinsolvenz ist nämlich der Ausnahmefall. (Ergibt sich im Übrigen auch aus dem o.g. Beschluss des BGH.)

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#14
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

2 Häuser und 3 Gläubiger müssten aber schon überschaubar sein ....

quote:
1Selbst wenn man nur Zweifel hätte, würde dies trotzdem für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sprechen


wo steht das?

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
wo steht das?


Sehen Sie sich doch bitte meinen Beitrag noch mal an und lesen Sie dann auch das, was in der Klammer steht, dann beantwortet sich Ihre Frage von ganz alleine.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Das sehe ich in dem Fall nicht unbedingt, denn es gibt zahlreiche Möglichkeiten auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Insolvenz zu erklären. In dem Fall käme er unter Umständen auch mit seinen Immobilien noch aus diesem Desaster. Im vorliegenden Fall ist es nach meiner geringen Werthaltung lediglich seine Beurteilung aus seinem Gesichtsfeld.

Grundsätzlich müsste die Gesamtsituation und -sache beurteilt werden. Und dazu die Akten eingesehen werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Heifin,

ich kann ihnen die Akten jederzeit als PDF-Dateien zusenden wenn sie sie möchten.

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Wir werden sehen, ok?

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Heifin,

hört sich gut an!

Gruß

Jürgen



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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Hallo Jürgen, ja klar hört sich nicht nur gut an...:-)

Aber wann meldest Du Dich?

Denn wie in den meisten Fällen ist nicht nur die Kreativität, sondern auch die damit verbundene Auslegbarkeit wesentlich.

Gruß:-)

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"PS: Hier ist lediglich meine Werthaltung wiedergegeben"

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