Ablauf und Kosten Verbraucherinsolvenz

14. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Frank13121
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablauf und Kosten Verbraucherinsolvenz

Hallo, ich bin seit Sept 2015 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren über 6 Gläubiger mit 22.700,- Volumen, habe zwischenzeitlich gut 8.000,- abgeführt (aus Lohn usw.).

Allerdings habe ich auch zwischenzeitlich einen Arbeitsgerichtsprozess gewonnen und Lohn i.H.v. 40.000,- für mehrere Jahre nachbezogen.
Von diesem Betrag abzuziehen ist die Abführung der in dieser Zeit erhaltenen ALG1- Bezüge an die Agentur für Arbeit i.H.v. knapp 14.000,- ; der ALG1- Anspruch wurde zur Berechnung der monatlich jeweils pfändbaren
Beträge zum ausbezahlten Lohn hinzugerechnet - trotz rückwirkender Abführung an die Agentur.

Frage 1: Wie kann das sein, bzw. ist dies überhaupt statthaft?

Von den verbleibenden 26.000 wurden gut 19.500,- an die Masse abgeführt und auch die anwaltliche Vertretung vor dem ArbG in Abzug gebracht.

Zur Erinnerung: Es sind nun schon runde 27.500,- zu Händen des InsoVerwalters geflossen und damit weit mehr als das angemeldete Forderungsvolumen.

Einen Kontoauszug zum für mich transparent nachzuvollziehenden Stand der beim InsoVerwalter eingegangenen Beträge habe ich trotz mehrfacher Nachfrage bis heute nicht erhalten und auch sonst ist die Kommunikation recht nebulös.

Man teilte mir außerdem mit, dass die InsoVerw.- Kosten in etwa 14.000,- beträgen.
(40% von 27.500,- wären bei mir mit 11.000,- dreitausend weniger...)

Folgende vorläufige Rechnung - vor beantragter, vorzeitiger Erteilung der RSV mit 3 Jahren Laufzeit -
offeriert mir nun der InsoVerwalter:

Auskehr an die Gläubiger knapp 8.000,- (35%- Quote)
InsoVerwalter kostet 14.000,-
Gerichtskosten sind bei etwa 1.200,-
Macht in Summe 23.200,-

Frage 2: Was geschieht mit den quasi "überzahlten" 4.300,- (bzw. 7.300,-)?

Ich finde es absolut ungerechtfertigt, dass ein InsoVerwalter knapp den doppelten Betrag der Gläubigerauskehr erhält!

Frage 3: Gibt es hier keine - wörtlich - verhältnismäßig anzusetzende Obergrenze in der Regelung zur InsoVerwaltervergütung?

Frage 4: Kann man gegen eine solche Unverhältnismäßigkeit vorgehen?

Frage 5: An wen kann ich mich wenden?

Der eigentliche Nutznießer ist ja ganz offensichtlich der InsoVerwalter und eben nicht die Gläubiger!!!

Die Gesetzgebung kann das doch so in der Form nicht wirklich ernsthaft beabsichtigt haben bzw. kann das doch so in dieser Art nicht ungefragt stehen gelassen werden!

Auch wenn ich in der vergleichsweise komfortablen Position bin, aller Voraussicht nach in Kürze meine Inso nach 3 Jahren abschließen zu können danke ich dennoch sehr im Voraus für Ihre Rückmeldungen.

Freundlicher Gruß aus Niedersachsen
Frank

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