rechtskräftigen Titel anfechten?

11. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
dslthomas
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 16x hilfreich)
rechtskräftigen Titel anfechten?

Moin, Moin
Ich habe in der Zeit vom 18. Bis ca. 24. Lebensjahr eine Menge Schulden gemacht. Nun bin ich 37 und baue meine Schulden nach und nach ab denn fast alle Schulden habe ich auch zu verantworten. Eine einzige Sache ist jedoch völlig ungerechtfertigt. Dabei betrifft es einen Kaufvertrag den ich gemeinsam mit meiner damaligen Freundin abgeschlossen hatte. Im Nachhinein wurde ich aber aus diesem Vertrag ausgeschlossen was ALLE Parteien auch unterschrieben haben. Da meine damalige Freundin letztlich aber nicht gezahlt hat kam dann irgend wann ein Mahnbescheid (gegen den ich „glaube ich") auch einen Widerspruch eingelegt hatte. Danach habe ich mich nie mehr gekümmert. Es kamen immer mehr Briefe und viele wurden gar nicht erst geöffnet. Nun ist es so dass es für genau diese Sache nicht nur einen rechtskräftigen Titel gibt sondern gleich 2 rechtskräftige Titel gegen mich gibt. So sind aus den Ursprünglichen 1500 DM mittlerweile 2x5000 Euro geworden.
Sicherlich kann man sagen „selbst schuld wenn Du Dich nicht kümmerst" aber gibt es hier nicht eine Möglichkeit gegen diese rechtskräftigen Titel anzugehen? Ich glaube das aufgrund meines Wiederspruchs damals ein zweiter Mahnbescheid erlassen wurde gegen den ich keinen Wiederspruch eingelegt hatte. Dieser ist dann rechtskräftig geworden. Irgendwann wurde dann wohl auch über meinen Wiederspruch des ersten Mahnbescheids entschieden (wobei ich hier denke das ich damals dann einfach nicht mehr auf die Schreiben reagiert habe) und dieser dann letztlich ebenfalls rechtskräftig wurde. So wurde zum Schluss aus einer ungerechtfertigten Forderung,- denn ich war aus diesem Vertrag einvernehmlich ausgeschlossen worden,- 2 rechtskräftige Titel über jeweils die gesamte Summe.
Was kann hier tun? Kann ich überhaupt noch etwas tun außer zu zahlen?
Danke und Gruß aus Hamburg


-----------------
"Denke nie gedacht zu haben denn das denken der Gedanken ist gedankenloses denken!"

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Möglich wäre eine Restitutionsklage nach § 580 Nr.7a ZPO ,
wenn die Partei
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil...auffindet
Es wäre zweckmäßig, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der im Hinblick auf den unterlassenen Widerspruch überprüfen müßte, ob diese Gesetzesvorschrift auf Ihren Fall zutreffen würde.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

Bei den Beträgen würde ich auch dazu raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das kann bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR für die rein außergerichtliche Beratung bis zu 1.600 EUR an RA-Gebühren kosten. Allerdings besteht hier eine gute Möglichkeit, dass du bei guter Beratung einige tausend Euro mehr sparst. Ggf. Schuldnerberatung als Alternative, wobei die bei einer reinen Rechtsberatung, auf die es hier ggf. hinausläuft, wahrscheinlich nicht die Richtigen sind.

Man sollte erst einmal prüfen, ob die etwaigen Vollstreckungsbescheide überhaupt existieren (bestimmte Inkasso-Läden täuschen auch schon einmal gerne über existierende Titel). Dann kann man prüfen, ob dir die Vollstreckungsbescheide damals überhaupt wirksam zugestellt worden sind (also insbesondere an deine richtige damalige Adresse).

Da die Forderungen schon recht alt sind, dürfte ein sehr, sehr großer Teil der Beträge auf Zinsen entfallen. Diese dürften zum Großteil verjährt sein. Denn der Vollstreckungsbescheid führt nur hinsichtlich der dort ausdrücklich aufgeführten Hauptforderung zur dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die nach Erwirken des Vollstreckungsbescheides anfallenden Zinsen unterleigen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Vollstreckungsbescheide z.B. vor 15 Jahren ergangen sind, sollten die Zinsen der Jahre 1-12 definitiv verjährt sein. Lediglich die Zinsen für die letzten drei Jahre sind noch zu entrichten.

Schließlich bleibt die Restitutionsklage als Notanker. Da wäre ich aber wegen [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__582.html]§ 582 ZPO [/URL] skeptisch. Du müsstest beweisen, dass du ohne eigenes Verschulden verhindert warst, dich gegen den damaligen Mahnbescheid zu wehren. Eher unwahrscheinlich, dass das gelingt.


-- Editiert Heinz Dieter am 11.02.2013 12:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Vorab würde ich empfehlen, vom Inkassobüro, der Kanzlei o.ä. eine Vollmacht, sowie eine Forderungsaufstellung einzufordern, sowie auch den/die Titel in Kopie. Das kann man schon vorab ohne Anwalt machen und spart Zeit. Beispielschreiben:

quote:

Hallo.

Sie möchten mir bitte eine Vollmacht, sowie Forderungsaufstellunggemäß BGB zukommen lassen. Zudem möchten Sie mir die Titel in Kopie nachweisen.



-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.735 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen