mb frist mahnbescheid abwesenheit frist widerspruc

27. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)
mb frist mahnbescheid abwesenheit frist widerspruc

angenommen man ist ca 2 wochen oder länger abwesend seiner wohnung.
in dieser zeit trifft ein gerichtlicher mb ein, dem man ja nicht widersprechen kann.
besteht dann die möglichkeit wiedereinsetzung in den vorherigen stand zu beantragen?


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-- Editiert manfred100 am 27.10.2012 00:19

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ja, aber nur, wenn es einen sehr guten Grund gibt (beispielsweise Krankenhausaufenthalt nach Unfall o.ä.).
Ansonsten bist du verpflichtet, Vorsorge zu treffen, bei längeren Auslandsaufenthalten also jemanden deinen Briefkastenschlüssel zu geben, der dich auch erreichen kann und dir sagen kann, dass so ein Schreiben gekommen ist.

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#2
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Keine Panik
Es besteht ebenfalls noch die Möglichkeit des Einspruches gegenüber dem anschließendem Vollstreckungsbescheid

Hier dann unbedingt innerhalb der Einspruchs Frist da die Forderung sonst titiert ist

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden zu durchbrechen ist beduetend schwieriger als Sie hier glauben machen wollen. Vgl. BGH 9.6.2005, V III RZ 299/04

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
BGH 9.6.2005, V III RZ 299/04


In dieser erfolglosen Vollstreckungsabwehrklage hat die "Schuldnerin" es allerdings versäumt gegenüber den Vollstreckungsbescheiden Einspruch zu erheben ;-))


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BGH, Urteil v. 29.6.2005 - VIII ZR 299/04
.......Nach vorangegangenen Mahnverfahren erwirkte die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 3. September 2002 und dem 16. Oktober 2002 sechs Vollstreckungsbescheide über Beträge von 190,98 € bis 207,03 €, in denen als Hauptforderungen die vorgenannten Schuldanerkenntnisse aufgeführt sind. Die Forderungen setzen sich im wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zusammen. Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die Klägerin keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. .....
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http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw05_2991.htm

Hätte die 77 Jahre alte Rentnerin Einspruch gegenüber dem VB getätigt wäre der Spuk schnell zu Ende gewesen

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "





-- Editiert thehellion am 27.10.2012 23:10

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Nun, die Rechtsbehelfe sind in ertser Linie, gegen den Mahnbescheid selbst Einspruch zu erheben.
Dennoch: So früh wie möglich Einspruch zu erheben ist ratsam. Und sich bei längeren Abwesenheiten am Briefkasten "vertreten zu lassen" ebenso. Erspart man sich eine Menge Ärger.

Gegen einen Vollstreckungsbescheid selbst Einspruch zu erheben, da braucht man einen richtig guten Grund. Da hilft kein "Die anderen sind aber böse". Zumindest nicht, wenn man nicht sofort Einspruch erhebt.

-- Editiert mepeisen am 27.10.2012 23:40

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Gegen einen Vollstreckungsbescheid selbst Einspruch zu erheben, da braucht man einen richtig guten Grund.
Wo hast Du das her ?
Einspruch gegenüber dem Vollstreckungsbescheid braucht man genauso wenig wie den Widerspruch beim Mahnbescheid zu begründen

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

Quelle IHK/Frankfurt

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

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#7
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

die frage ist ob der widerspruch gegen den mb die selbe rechtskraft hat wie gegen den vb
kann der gegner nicht dann schon die vollstreckung betreiben???

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#8
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Ist möglich , könnte aber bei VB Einspruch teuer für den Gläubiger werden.


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#9
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

kann der gläubiger nicht dann schon die zwangsvollstreckung betreiben?
dann wäre doch ein solcher einspruch gegen einen vb zwecklos.

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