gerichtlicher Mahnbescheid mit falschem Adressaten

13. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Spike2371
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
gerichtlicher Mahnbescheid mit falschem Adressaten

Folgende kurze Situation Ende des Jahres ist Person A mit Person B in die ehemalige Wohnung der Eltern von Person B
gezogen.
A und B sind nicht verheiratet und es befinden sich 2 Namen am Klingelschild.

Die Tage bekamen A und B Post vom Amtgericht für den Vater von B da der Nachname ja theoretisch stimmt.

Nur wohnt dieser nicht mehr in der Wohnung.

Wie verhält man sich mit dem Schreiben, die Post wollte es nicht zurücknehmen.

Der neue Wohnort des Vaters ist zwar bekannt, aber muss man diesen wirklich in die "Pfanne" hauen, immerhin folgt als nächstes definitiv ein Vollstreckungsbescheid!!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde nichts ankreuzen, stattdessen den Mahnbescheid per Einschreiben ans Mahngericht zurück mit Hinweis, dass der Vater nicht mehr dort gemeldet ist und dass damit die Zustellung fehlgeschlagen ist. Mehr nicht. Man ist nicht verpflichtet, die Post weiterzuleiten.

Warum es ein "in die Pfanne hauen" ist, den Vater rechtzeitig auf das Problem aufmerksam zu machen, damit er sich vernünftig drum kümmern kann, verstehe ich allerdings nicht.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 13.01.2014 09:58

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spike2371
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Der gelbe Brief wurde gar nicht geöffnet!
Man öffnet ja nicht irgendwas mit Sachen die für einen nicht bestimmt sind.

Der Vater wurde über nen Brief informiert.
Geht ja nur darum das es nicht zu fristproblemen kommt wenn kein Widerspruch vorgenommen wird und dann automatisch einen gerichtlichen Titel an der Backe hat nur weil man nicht eingreifen konnte.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn die Schuld berechtigt ist, sollte ohnehin kein Widerspruch eingereicht werden. Bestenfalls Teilwiderspruch gegen Unfugsforderungen. Dazu müsste man ihn aber öffnen bzw. der Vater müsste das und mal schauen, was dort inhaltlich drin steht.

Davon ab kann man dennoch das zuständige Gericht wie oben vorgeschlagen anschreiben und einfach den Originalbrief ungeöffnet einpacken. Da nimmt man dann einen etwas größeren Umschlag.

Man kann auch Beschwerde bei der Post einreichen, denn wenn ein Gerichtsschreiben falsch adressiert ist, man die Annahme verweigert, muss der Zusteller den zurück nehmen. Der kann nicht einfach sagen "Ne, mach ich nicht".

Ihr solltet euch mit dem Vater einig sein, was zu tun ist. Entweder er holt ihn zeitnah ab und kümmert sich selbst drum oder ihr schickt ihn zurück.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Wie verhält man sich mit dem Schreiben, die Post wollte es nicht zurücknehmen.


Normalerweise hat die Post damit nichts zu tun.

quote:
Ich würde nichts ankreuzen, stattdessen den Mahnbescheid per Einschreiben ans Mahngericht zurück mit Hinweis, dass der Vater nicht mehr dort gemeldet ist und dass damit die Zustellung fehlgeschlagen ist.


Das wäre auch mein Ratschlag. Ohne Zustellung wird es keinen Vollstreckungsbescheid geben.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

quote:
Der gelbe Brief wurde gar nicht geöffnet!
Man öffnet ja nicht irgendwas mit Sachen die für einen nicht bestimmt sind.
Korrekt! Auch hier gilt Briefgeheimnis.
Daher gilt der Brief durch die Post als zugestellt(vermeintlich richtiger Briefkasten) und man kann ohne Portoaufwand das Mahngericht nicht informieren. Blöde Sache. Hilft nur den Betroffenen anzurufen und zu fragen was man machen soll.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Normalerweise hat die Post damit nichts zu tun.

Doch. Solange es ungeöffnet ist, kann man auch einfach den Empfänger durchstreichen und gut sichtbar "verzogen, an Absender zurück" drauf schreiben. Die Post ist dann durchaus verpflichtet, es zurück an den Absender zu schicken. Jeder darf die Annahme einer Sendung verweigern, auch wenn es schon im Briefkasten liegt.

Ob das dann bei Gericht richtig funktioniert, sei dahin gestellt. Daher sollte man halt das Briefporto in die Hand nehmen und ein kurzes erläuterndes Begleitschreiben zum Gericht schicken.

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