''freiwillige'' Zwangsvollstreckung

30. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)
''freiwillige'' Zwangsvollstreckung

Tausende Menschen in Deutschland unterwerfen sich der freiwilligen Zwangsvollstreckung, tausende Menschen haben einen vollstreckbaren Titel gegen sich, ohne sich jemals etwas zu Schulden kommen lassen zu haben!

Hintergrund:
Für Unterhaltsleistungen für Kinder, die beim ehemaligen Partner leben, kann der Unterhaltsberechtigte auch dann einen Titel verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bisher immer pünktlich und vollständig bezahlt hat.
(zum Vergleich: kann ein Verkäufer vom Käufer bei einem Kauf auf Rechnung einen Titel verlangen - nur für den Fall der Fälle, dass der Käufer vielleicht doch nicht zahlt?)

Im Familienrecht kommt es dabei sogar regelmäßig zu Beinahe-Erpressungen: die Unterhaltspflichtigen werden aufgefordert, den Unterhaltstitel selbst erstellen zu lassen, da dieser dann kostenfrei erstellt werden kann; andernfalls werde der Unterhaltspflichtige auf Erstellung eines Titels verklagt; er hätte dann trotzdem einen Titel gegen sich und müsste noch die Kosten tragen.

Dauraus resultiert, dass es tausende ehrlicher Menschen gibt, die über Jahrzehnte in Angst leben müssen, dass sie gepfändet werden (da der Pfändende ja nicht einmal Beweise vorlegen muss).

Meine Fragen sind daher:
Ist es rechtlich eigentlich einwandfrei abgesichert, dass Titel erstellt werden, die sich auf monatliche Geldleistungen beziehen?
(die also nie erledigt sind)

Ist es rechtlich einwandfrei abgesichert, dass Titel erstellt werden, auch wenn es nie zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist?

Is es rechtlich einwandfrei, jemanden zur Erstellung eines Titels zu zwingen unter Androhung höherer Kosten bei Verweigerung?

Viele Grüße,
LaFa


Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

---Tausende Menschen in Deutschland unterwerfen sich der freiwilligen Zwangsvollstreckung, tausende Menschen haben einen vollstreckbaren Titel gegen sich, ohne sich jemals etwas zu Schulden kommen lassen zu haben!----

> Wenn man seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewissenhaft nachkommt dann kann der Titel auch nicht vollzogen werden.

Also wo ist das Problem?

-----Meine Fragen sind daher:
Ist es rechtlich eigentlich einwandfrei abgesichert, dass Titel erstellt werden, die sich auf monatliche Geldleistungen beziehen?
(die also nie erledigt sind)---

>Wie so nie erledigt?
Wenn die Unterhaltsverpflichtung endet , dann bekommen Sie den Titel zurück.

Das ist z.B. beim Kindsunterhalt wenn ein Amtsvormund ( nicht ehelich) bestellt ist nach Ablauf der Unterhaltsverpflichtung die Regel. <

---Ist es rechtlich einwandfrei abgesichert, dass Titel erstellt werden, auch wenn es nie zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist?---

> Da liegt das Problem.
Wo her wissen Sie, dass es über die Laufzeit der Zahlungspflicht zu keinen Zahlungsrückständen kommt? Das können Sie nicht voraus sehen. Und wenn ich mir die Statistik anschaue wie viele Männer ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, dann kann man zu den Schluss kommen, dass das nicht zahlen seiner Unterhaltsverpflichtung fast als die Regel angesehen werden kann.

Und dann muss der Staat einspringen um z.B. Unterhaltsvorschuss/Sozialgeld zuzahlen. Finden Sie es in Ordnung , dass der Staat , also die Gesamtheit aller Bürger, die Unterhaltskosten übernimmt? Ich nicht.<

Und um sich vor diesen Unterhaltsprellern zu schützen wird ein VT erwirkt.<

---Is es rechtlich einwandfrei, jemanden zur Erstellung eines Titels zu zwingen unter Androhung höherer Kosten bei Verweigerung?---

> Wo ist hier der Zwang? Zwang ist dem Sinne nach der Gegensatz zur Freiheit.
Und sie haben doch eine Wahl, also die Freiheit die eine oder die andere Möglichkeit zu wählen. >

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

erst einmal danke für die Ausführungen.

*> Wenn man seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewissenhaft nachkommt dann kann der Titel auch nicht vollzogen werden. *

Genau das stimmt nicht, und das sind die bösen Erfahrungen, die einige Zahler bereits machen. Der Unterhaltsberechtigte kann pfänden, solange und soviel er will.
Er muss und kann die angeblich nicht-erfolgte Zahlung ja nicht nachweisen.

Stets bleibt der Gepfändete in der Pflicht, die geleistete Zahlung nachzuweisen, und es ist äußerst mühselig und kostspielig, unberechtigt gepfändetes Geld wieder einzutreiben.
Mal abgesehen von weiteren wirtschaftlichen Schäden wie drohender Arbeitsplatzverlust bei Lohnpfändung, ggf. Verlust der Kreditkarte mit daraus entstehenden Nachteilen (kann erhebliche finanzielle Nachteile haben!).

*Also wo ist das Problem*

Also, das ist das Problem: wie oben beschrieben.

*Wo her wissen Sie, dass es über die Laufzeit der Zahlungspflicht zu keinen Zahlungsrückständen kommt? Das können Sie nicht voraus sehen.*

Korrekt. Das weiß man nicht im Voraus.
Aber ein Verkäufer, der einem Käufer eine Ware auf Ratenzahlung verkauft, weiß auch nicht im Voraus, ob alle Raten pünktlich bezahlt werden. Wir deshalb vorsorglich ein Titel erstellt?

Über Ihre Mutmaßungen über Statistiken möchte ich mich nicht weiter auslassen, aber gern können Sie mir mal die Quelle einer solchen Statistik nennen. Das ist hier aber nicht das Problem.

Wie gesagt, es geht ja nicht ums Drücken vor dem Zahlen, sondern um die Gefahr unberechtigter Pfändungen.

Daher nochmals meine oben gestellten Fragen.
Vielleicht hat jemand etwas mit rechtlichem Hintergrund beizutragen ?

LaFa

-- Editiert von Larifari-555 am 30.06.2005 10:20:38

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

@LariFari

ich hab zwar nichts rechtliches zu berichten,aber ich finde es Klasse das es endlich jemand so schreibt wie ich es auch denke! Für mich hast Du völlig Recht,und Du sprichst mir aus der Seele.

Denn,bei uns war es genau so. Mein Mann bekam ein Schreiben von der Anwältin der Ex,er sollte freiwillig den Titel unterschreiben,ansonsten würde der Klageweg eingereicht werden,dieser würde meinem Mann erhebliche Kosten verursachen.
Es gab keinen Grund für den Titel,denn schon im Trennungsjahr hat mein Mann regelmäßig und freiwillig eine Stufe höher gezahlt.
Warum also der Titel?
Noch eine Frage an unsere Experten: WARUM KANN MAN EINEN TITEL NICHT SO HANDHABEN WIE EINE DIENSTLEISTUNG? Ich begründe es so, Die KM hat was in der Hand womit Sie sofort etwas gegen den KV einleiten kann,wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.
Der KV hat NICHTS in der Hand wenn die KM Ihren Pflichten nicht nachkommt. Natürlich kann Er was unternehmen,aber immer mit viel Mühe und Kosten verbunden.
Das der Titel erlischt,stimmt doch so gar nicht. Ändern sich die Verhältnisse,so muß der Vater eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO einreichen,diese ist mit Kosten verbunden.
Also ist die ganze Sache unfair. Auch wenn hier manche sagen wenn man regelmäßig bezahlt hat man nichts zu befürchten. Haben wir auch nicht,denn wir zahlen. Hier geht es um das Prinzip und das Eltern gleich behandelt werden sollen. Denn meiner Meinung nach,sind die Väter auf der schlechteren Seite!!!

Vielen Dank LaFA

-----------------
"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

---Genau das stimmt nicht, und das sind die bösen Erfahrungen, die einige Zahler bereits machen. Der Unterhaltsberechtigte kann pfänden, solange und soviel er will.
Er muss und kann die angeblich nicht-erfolgte Zahlung ja nicht nachweisen.---

>Wenn der/die Unterhaltsberechtigte trotz pünktliche Unterhaltszahlung pfändet , dann ist das rechtsmissbrauch. Die Pfändungshöhe ist im § 850d ZPO festgelegt und nicht willkürlich. <

----Stets bleibt der Gepfändete in der Pflicht, die geleistete Zahlung nachzuweisen, und es ist äußerst mühselig und kostspielig, unberechtigt gepfändetes Geld wieder einzutreiben.---

> Sie werden diesbezüglich Kontauszüge nachweisen können. Und da Sie laufende Unterhaltszahlungen leisten, können Sie aufrechnen, dass ist kein Problem.<

---Korrekt. Das weiß man nicht im Voraus.
Aber ein Verkäufer, der einem Käufer eine Ware auf Ratenzahlung verkauft, weiß auch nicht im Voraus, ob alle Raten pünktlich bezahlt werden. Wir deshalb vorsorglich ein Titel erstellt?---

--Hier geht es um Unterhalt für Ihre Ex-Ehefrau oder und Ihrem Kind. D.h. der Massstab sollte hier nicht das Kaufrecht sein. Weshalb ein VT erstellt wird habe ich schon ausgeführt.<

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank; das waren doch mal ein paar brauchbare Rechtshinweise.

Gibt es ein Gesetz, in dem geregelt ist, dass aufgerechnet werden darf?

Welche Konsequenzen hätte ein Rechtsmissbrauch bei unberechtigter Pfändung?
Könnte und müsste der Geschädigte den Pfändenden verklagen?

LaFa

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

@ Ex-Inkassomitarbeiter

Welches Gesetz besagt etwas über unberechtigte Pfändungen ?

LaFa

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die sogenannte vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach § 767 ZPO und hat zum ziel die zwangsvollstreckung aus einem titel ganz oder teilweise für unzulässig erklärt zu bekommen. die aufrechnung ist aber nicht so einfach wie dargestellt wurde, da nach § 397 BGB nicht in unpfändbare Forderungen aufgerechnet werden darf - was bei unterhalt praktisch fast immer er fall ist.

es empfiehlt sich daher im falle des falle die aussetzung der zwangsvollstreckung gegen sicherheitsleistung in gleicher höhe zu beantragen um nicht in die aufrechnungsproblematik zu rutschen.

im übrigen ist eine zwangsvollstreckungsunterwerfung auch bei kaufverträgen grösserer art üblich - versuchen sie mal eine bank zu finden die ihnen einen hauskauf ohne dinglich und persönliche vollstreckungsunterwerfung finanziert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

@ LuDa

vielen Dank für die Hinweise.

Übrigens sehe ich nicht, dass man sich bei einem Hypothekenkredit der Bank der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Es ist eine Hypothek auf das Objekt eingetragen; aber die Bank hat keinen Titel, den sie jederzeit und ohne Vorankündigung vollstrecken könnte. Mir ist auch nicht bekannt, dass jemand bei einem Hauskauf der finanzierenden Bank einen Titel ausstellt.

LaFa

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

was meinen sie warum grundschulden beim notar beurkundet werden:

a) sieht einfach schöner aus
b) irgendwofür müssen die ja auch geld kriegen
c) diese formulare sind derart kompliziert, dass es ohne nicht geht
d) eine zwangsvollstreckungsunterwerfung muss nach gesetzlichen regelungen beurkundet werden.

hierfür gibt es keinen joker.

der notar erstellt dann aus der grundschuldbestellungsurkunde eine erste vollstreckbare ausfertigung für die bank aus der (nach zustellung) jederzeit vollstreckt werden kann.

ausnahmen sind lediglich arbeitgeberdarlehen zur hausfinanzierung die lediglich beglaubigt werden weil das grundbuchamt der antrag sonmst zurückweist - diese arbeiten nur mit einer gehaltsabtretung als sicherheit.

nur zur ergänzung: hypotheken gibt es in der praxis so wie nie weil sie akzessorisch und die grundschuld abstrakt ist - daher für eine bank vergleichsweise unlukrativ.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)


----Übrigens sehe ich nicht, dass man sich bei einem Hypothekenkredit der Bank der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Es ist eine Hypothek auf das Objekt eingetragen; aber die Bank hat keinen Titel, den sie jederzeit und ohne Vorankündigung vollstrecken könnte. Mir ist auch nicht bekannt, dass jemand bei einem Hauskauf der finanzierenden Bank einen Titel ausstellt.

LaFa----


>Andere Vollstreckungstitel sind insbesondere Urteile, Prozessvergleiche, öffentliche Urkunden (z.B. Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt) und notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.<

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.553 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen