Hallo an alle,
aufgrund eines Beitrags in der Rubrik Familienrecht fiel mir folgende Problematik auf, aus denen sich einige Fragen ergeben:
Bei getrennt lebenden / geschiedenen Eltern schuldet derjenige Elternteil, bei dem das Kind der Eltern NICHT lebt, dem anderen Elternteil Kindesunterhalt, und zwar monatlich.
Zur Sicherung der Kindesunterhaltszahlungen wird in aller Regel ein Titel erstellt. Der Unterhaltsberechtigte hat sogar dann einen Anspruch auf diesen Titel, wenn stets zuverlässig bezahlt worden ist. Der Titel "schwebt" sozusagen wie ein Schwert über dem Zahlungsverpflichteten, auch wenn er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
Nun verjähren titulierte Forderungen ja aber meines Wissens erst nach 30 Jahren! Da es aber eben nicht um eine einzelne Forderung geht, sondern um monatlich wiederkehrende Forderungen, muss nun der Unterhaltsverpflichtete im Grunde Belege für seine monatlichen Zahlungen 30 Jahre lang aufbewahren, um vorzubeugen, dass nicht doch eines Tages gepfändet wird. Ein Kind ist wiederum 18 Jahre lang Kind. Somit muss ein Unterhaltsverpflichteter bis zu 48 Jahre lang seine monatlichen Zahlungsbelege sorgfältigst aufbewahren, um einer möglichen Pfändung widersprechen zu können. Dies erscheint mir als eine enorme Härte!
Sind damit solche Titel für monatliche Zahlungen wirklich ohne weiteres zulässig? Sie bringen u.U. unbescholtene Bürger in eine nahezu ewige finanzielle Unsicherheit.
Ist dieses Thema jemals von dieser Seite beleuchtet worden, ob so etwas rechtens ist?
Es grüßt
Tass Kaff
"ewiger" Titel
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ja, titel verjähren erst nach 30 jahren - ABER die gilt nur für den im titel festgestellten rückstand - für noch werdenen unterhalt gilt eine frist von 4 jahren.
Gem. § 207 BGB
ist die Verjährung aber während der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt.
Das ganze ist also mehr als nur kompliziert geregelt - es ist daher ratsam alle Kontoauszüge aufzuheben und eine Exel Tabelle zu führen.
Der ewige Irtum das Vollstr.Titel nach 30 Jahren verjähren.
Das ist nicht richtig.
> § 212 I 2 BGB
.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
also müssen Unterhaltszahler ihr ganzes Leben lang bangen, selbst wenn sie immer bezahlt haben?
Tass Kaff
Bei Kindesunterhalt wird der VB-Titel beim zuständigen Jugendamt-als Amtspfleger- hinterlegt.
Wenn der Kindsvater seine daraus bewirkte Unterhaltszahlungen immer nach gekommen ist, wird der Titel vom Amtspfleger mit den Ablauf des 18 Lebensjahres des Kindes, diesen VB-Titel an den Unterhaltspflichtigen Vater aushändigen.
Mit anderen Worten, hast Du immer gezahlt , bekommts Du den Titel nach 18 Jahren ausgehändigt.
Der Titel liegt aber in der Regel nicht beim JA, sondern beim Unterhaltsberechtigten.
Hat der Unterhaltspflichtigte einen Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten auf Aushändigung des Titels?
Tass Kaff
Wenn das Kind nicht über einen >Amtspfleger als Amtsvormund -bei "nicht ehelichen Kindern wird bei ledigen Muttern immer ein Amtspfleger bestellt- dann liegt der VB-Titel bei der Kindsmutter. Wenn der Unterhalt -in der Regel 18 Jahren, bei evt. Ausbildung des Kindes länger- immer und vollständig bezahlt würde muss die Kindsmutter den Titel herausgeben.
Bei Amtspflegern wird der VB-Titel mit ablauf der 18 Jahren an den Unterhaltsverpflichteten abgegeben.
Dies ist ein einklagbares Recht.
aha. Das ist doch mal was Interessantes.
Gibt es das irgendwo ein Gesetz darüber, dass das so laufen muss?
Gruß,
Tass Kaff
Bei einem VB-Titel wg. Unterhalt oder einen VB-Titel wg. "irgendwas" gibt es keinen grundsätzlichen Unterschied.
D.h. beide sollen als "Sicherung" der an-oder ausstehenden Forderung dienen. Wenn Du einen VB-Titel wg. z.B. einer nicht bezahlten Rechnung ausgeglichen hast. D.h. z.B. das Gehalt wird gepfändet bis zur Resttilgung, dann ist eine weitere Pfändung gem.§§ 803 ff ZPO
ua. ausgeschlossen.
Oder ganz einfach wenn Du alles bezahlt hast verlange die Herausgabe des VB-Titel.
Dies sollte man im übrigen -insbesondere bei Inkassodiensten- immer verlangen. Wenn man alles bezahlt hat immer die Herausgabe des Titels, ein Erledigungsschreiben und die evt. Löschung bei der Schuldnerliste (Gericht) Schufa verlangen.
Wer das vergiesst, muss damit rechnen, dass nach 10 Jahren der Titel wieder vorgelegt wird. Und dann muss man beweisen , dass man gezahlt hat. Und wer bewahrt seine Unterlagen solange auf? ( Und das wissen die Inkassofirmen sehr genau)
-- Editiert von Ex-Inkassomitarbeiter am 01.04.2005 16:57:57
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
33 Antworten