Zwangsvollstreckung einleiten - wie?

13. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Yvonne1306
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckung einleiten - wie?

hallo,

ich quäle mich schon seit einigen monaten damit, dass ein kunde seine rechnung in höhe von 32 euro nicht bezahlt hat.
obwohl er die texte, welche ich als online-journalisitn auf selbstädniger basis für ihn verfasst habe, nicht bezahlt, benutzt er diese auf seiner seite.
nach mehreren zahlungshinweisen und mahnungen habe ich ein gerichtliches mahnverfahren eingeleitet. da von meinem antragsgegner da keine antwort kam, habe ich den vollstreckungsbescheid eingeleitet. dieser wurde dem gegner laut gericht am 30.3.067 zugestellt. da ich immer noch keine zahlung oder antwort vom gegner erhalten habe und nun schon auf kosten in höhe von fast 60 euro sitze, möchte ich die zwangsvollstreckung einleiten. leider weiß ich nicht so genau, wie man das machen muss.
außerdem habe ich immer noch angst, dass meine forderung gegen den gegner nicht berechtigt ist. warum sinst sollte er alles ignorieren und selbst nicht auf die bescheide vom gericht reagieren?

wäre für hilfe wirklich sehr dankbar, weil ich momentan eher ratlos bin.


mfg

yvonne

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Da Sie noch keinen vollstreckbaren Titel haben, können Sie noch nichts tun.

Dieser ist erst dann vollstreckbar, wenn der Schuldner diesem nicht innerhalb einer Frist x widerspricht.

So er dies nicht tut, ist unerheblich, ob die Forderung gerechtfertigt war oder nicht, denn dann hat der Schuldner diese anerkannt.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Und dann kannts Du dem GV den Auftrag erteilen den Titel zu vollstrecken, sämtliche durch die titulierung entstandene Kosten trägt der Schuldner.

Gruß

Michael

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#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Jaaa, aber in Vorleistung muss der Gläubiger wohl erst einmal gehen, ansonsten wird sich der GV wohl nicht bewegen, oder?

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#4
 Von 
Yvonne1306
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,

vielen dank für eure antworten.
ich warte jetzt also noch bis die zwei wochen ab dem 30.3. um sind?
hab schon was im internet gefunden, dass ich die zwangsvollstreckung einleite, auch mit den nötigen paragrafen. wäre das dann okay, wenn ich den am 18.4. losschicke?
die vollstreckungsbescheinigung sende ich dann im original mit oder in der kopie?
das ganze geht dann doch an das amtsgericht des gegners, oder?

danke nochmal.

mfg

yvonne

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Den Vollstreckungsauftrag würde ich sofort erteilen. Die Gerichtsvollzieher sind so ausgelastet, dass sie wohl nicht innerhalb von 2-3 Tagen zum Schuldner kommen werden (Hier am Ort sind momentan 4-5 Monate keine Seltenheit).

Dem Auftrag muss der Originaltitel beigelegt werden. Eine Kopie würde ich allenfalls für meine Unterlagen machen.

Zuständig ist die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts am Ort des Schuldners. Wenn das Gericht unbekannt ist, hier ein schöner Link:

http://gerichte.org/

Anhand der Postleitzahl wirft es einem alle relevanten Daten aus.



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