Zahlungsaufforderung durch Inkasso - Verjährungsfrist???

7. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
weissnix
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung durch Inkasso - Verjährungsfrist???

hallo zusammen!

brauche DRINGEND hilfe!

habe eine zahlungsaufforderung von einem inkasso-unternehmen erhalten. habe 2001 einen 1-jahres-fitness-vertrag abgeschlossen. der betrag sollte abgebucht werden, bankverbindung usw. war alles im vertrag vermerkt. aber das fitnessstudio hat "vergessen" abzubuchen. letzter vereinbarter abbuchungstermin war der 27.7.2001.

können die das jetzt noch von mir einfordern? das versäumnis liegt doch nicht auf meiner seite. ausserdem: ist sowas nicht nach 2 jahren verjährt???

danke für die - hoffentlich - schnelle hilfe. ich muss nämlich noch in den nächsten zwei tagen auf den brief reagieren.

Post vom Inkassobüro?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/verjaehrung/
Im übrigen muß doch eine Mahnung vom Fitneß-verein vorliegen

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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

ME ist die Forderung nach §§ 196 , 201 BGB aF mit Ende des Jahres 2003 verjährt. Unter Berufung auf die Einrede der Verjährung kann der Zahlungsaufforderung daher mE widersprochen und die Zahlung verweigert werden.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
weissnix
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

danke, das klingt gut. hatte mal was von 3 jahren verjährungsfrist gehört, aber gerade für 2001 gibt es wohl eine ausnahme-regelung (habe zwischenzeitlich noch im internet recherchiert). ausserdem habe ich nie eine mahnung erhalten (lag aber auch an umzug). aber die dinger sind wohl wertlos, wenn ich so in das schuldgesetz gucke... hätte dann doch schon ein gerichtlicher mahnbescheid sein müssen.

ich danke euch und werde mich nun entspannt zurück lehnen und mich über mehr als 400 euro gespartes geld freuen ;)

ich wünsche ein schönes wochenende!

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Für 2001 gibt es keine "Ausnahmeregelung" - iRd umfassenden Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde auch die Regelung zur Verjährung grundlegend geändert - seitdem gilt idR die dreijährige Verjährungsfrist.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
Nemo
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 44x hilfreich)

Vorsicht: Die neuen Fristen gelten ab 1.1.02, diese Forderung ist doch vor der zeit, oder?

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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Mal richtig lesen: natürlich ist die Forderung aus der Zeit VOR dem 01.01.2002 - deshalb gilt ja mE die zweijährige Verjährungsfrist der §§ 196 , 201 BGB aF. Wäre die Forderung NACH dem 01.01.2002 entstanden, so würde die dreijährige Frist der §§ 195 , 199 BGB nF gelten.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#7
 Von 
Philosoph75
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 14x hilfreich)

Guten Tag!

Nach Art. 229 i.V.m. § 6 Nr. 3 EGBGB gilt folgende Regelung:
"Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

Daher gilt mE. nach §§ 196 , 201 BGB aF. die zweijährige Frist, so dass die Forderung mit Ende 2003 verjährt.

Machen Sie die Einrede der Verjährung geltend.

Eine etwaige Mahnung hemmt nicht die Verjährung.

Gruß ;)

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