hallo zusammen!
brauche DRINGEND hilfe!
habe eine zahlungsaufforderung von einem inkasso-unternehmen erhalten. habe 2001 einen 1-jahres-fitness-vertrag abgeschlossen. der betrag sollte abgebucht werden, bankverbindung usw. war alles im vertrag vermerkt. aber das fitnessstudio hat "vergessen" abzubuchen. letzter vereinbarter abbuchungstermin war der 27.7.2001.
können die das jetzt noch von mir einfordern? das versäumnis liegt doch nicht auf meiner seite. ausserdem: ist sowas nicht nach 2 jahren verjährt???
danke für die - hoffentlich - schnelle hilfe. ich muss nämlich noch in den nächsten zwei tagen auf den brief reagieren.
Zahlungsaufforderung durch Inkasso - Verjährungsfrist???
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/verjaehrung/
Im übrigen muß doch eine Mahnung vom Fitneß-verein vorliegen
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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"
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danke, das klingt gut. hatte mal was von 3 jahren verjährungsfrist gehört, aber gerade für 2001 gibt es wohl eine ausnahme-regelung (habe zwischenzeitlich noch im internet recherchiert). ausserdem habe ich nie eine mahnung erhalten (lag aber auch an umzug). aber die dinger sind wohl wertlos, wenn ich so in das schuldgesetz gucke... hätte dann doch schon ein gerichtlicher mahnbescheid sein müssen.
ich danke euch und werde mich nun entspannt zurück lehnen und mich über mehr als 400 euro gespartes geld freuen
ich wünsche ein schönes wochenende!
Für 2001 gibt es keine "Ausnahmeregelung" - iRd umfassenden Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde auch die Regelung zur Verjährung grundlegend geändert - seitdem gilt idR die dreijährige Verjährungsfrist.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Vorsicht: Die neuen Fristen gelten ab 1.1.02, diese Forderung ist doch vor der zeit, oder?
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" Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat (Friedrich Dürrenmatt)"
Mal richtig lesen: natürlich ist die Forderung aus der Zeit VOR dem 01.01.2002 - deshalb gilt ja mE die zweijährige Verjährungsfrist der §§ 196
, 201 BGB
aF. Wäre die Forderung NACH dem 01.01.2002 entstanden, so würde die dreijährige Frist der §§ 195
, 199 BGB
nF gelten.
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"fiat justitia et pereat mundus..."
Guten Tag!
Nach Art. 229
i.V.m. § 6 Nr. 3 EGBGB
gilt folgende Regelung:
"Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
Daher gilt mE. nach §§ 196
, 201 BGB
aF. die zweijährige Frist, so dass die Forderung mit Ende 2003 verjährt.
Machen Sie die Einrede der Verjährung geltend.
Eine etwaige Mahnung hemmt nicht die Verjährung.
Gruß
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