Widerspruch gg. Verfahrensgebühren / Mahnbescheid

18. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Peffe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Widerspruch gg. Verfahrensgebühren / Mahnbescheid

Hallo alle zusammen!

Ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid über 1500€ zugeschickt bekommen. Meine Schwester hat direkt nach dem Tod meines Vaters eine Forderung (Pflichtteil an der Hälfte meines Vaters des elterlichen Hauses, in dem aber noch bis zu ihrem Lebensende unsere Mutter lebt, was mir aber vor 10 Jahren überschrieben wurde) gegen mich geltend gemacht. Wir haben uns nun auf eine Summe geeinigt, die Forderung ist also berechtigt, ich hatte die Summe aber noch nicht überwiesen. Nun erhielt ich über ihren befreundeten Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dort sind Verfahrenskosten von knapp 200€ aufgelistet, u.a. 105€ für die anwaltlichen Tätigkeiten. Da ich diesen Typen kenne und es mich unheimlich wurmen würde, wenn dieser Mensch von mir Geld erhalten würde, habe ich zwei Fragen:

1. Ich wollte die Summe überweisen, auf die wir uns geeinigt haben (also 1500€), aber ohne die Verfahrenskosten und dagegen Widerspruch einlegen (lt. Formular des gerichtlichen Mahnbescheids ist das möglich). Könnte die Gegenseite dann aufgrund dieses Teilwiderspruchs eine Klage gegen mich einreichen wegen dieser knapp 200€ oder was hätte dieser Teilwiderspruch zur Folge?

2. Wenn tatsächlich Klage gegen mich eingereicht werden würde, hätte ich dann die Möglichkeit einen Prozess zu verhindern, wenn ich die Verfahrenskosten dann sofort begleichen würde?



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-- Editiert Peffe am 18.06.2013 15:49

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Da ich diesen Typen kenne und es mich unheimlich wurmen würde, wenn dieser Mensch von mir Geld erhalten würde, habe ich zwei Fragen:

Meines Wissens darf ein Rechtsanwalt in Deutschland nicht kostenlos bzw für lau arbeiten selsbt wenn er wollte

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen das 200 € Verfahrenskosten bei einem 1500 € MB noch im grünen Bereich ist (natürlich vorausgesetzt das Du auch tatsächlich im Verzug bist)

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "



-- Editiert thehellion am 18.06.2013 15:57

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

1) Ja, sie kann den Rest einfordern. Du befindest dich, soweit du es geschildert hast, in Verzug und die genannten Kosten mögen hoch erscheinen, sind aber nach RVG berechtigt und müssen bezahlt werden.

Die spannende Frage wäre, ob dir deine Schwester jemals den Betrag angemahnt hat, ob es in Zahlungsziel gab, also ob du wirklich wirksam in Verzug warst...

2) Prinzipiell ja, das ist dann ein Schuldeingeständnis. Bzgl. der Kosten legst du am Ende aber trotzdem drauf.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Peffe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zunächst mal vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Ich habe nie eine Vollmacht gesehen, dass meine Schwester den Anwalt wirklich damit beauftragt hat. Er hat dies lediglich in seinen Schreiben behauptet, dass er meine Schwester vertritt.
Er hat mir vor ca. 2 Monaten geschrieben, dass er die Zahlung von 1500€ auf sein Konto erwartet, da war aber kein Zahlungsziel genannt. Dann kam eine Erinnerung mit einem festen Datum.
Auf dieses Schreiben habe ich dann geantwortet, dass ich erst dann eine Zahlung in Aussicht stelle, wenn ich ein Dokument habe, auf dem meine Schwester eigenhändig unterschreibt, dass sie nach dieser Zahlung alle Pflichtteilsergänzungsansprüche abgegolten sind. Daraufhin kam dann der Mahnbescheid...

Ich überweise ja die 1500€, gar keine Frage, aber diese weiteren Kosten für diesen Typen ärgern mich. Der Mann war selbst 20 Jahre lang mein Anwalt und behandelt mich jetzt so respekt- und niveaulos, dass ich mich dagegen echt sträube.

Ist denn zu erwarten, dass ein Gericht so eine Klage wegen 178€ zulassen wird?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Das mit der Vollmacht zögert das auch nur heraus. Wirklich ernshaft in Bedrängnis bringen kann man damit in der Regel niemanden.

quote:
Auf dieses Schreiben habe ich dann geantwortet, dass ich erst dann eine Zahlung in Aussicht stelle, wenn ich ein Dokument habe, auf dem meine Schwester eigenhändig unterschreibt, dass sie nach dieser Zahlung alle Pflichtteilsergänzungsansprüche abgegolten sind.

Das ändert die Sache aber wiederum. Damit hast du implizit von deinem Rückhaltungsrecht Gebrauch gemacht. Und damit könnten weitere Kosten (Mahnbescheid, Gerichtskosten) nicht erstattungsfähig sein.

quote:
Der Mann war selbst 20 Jahre lang mein Anwalt und behandelt mich jetzt so respekt- und niveaulos, dass ich mich dagegen echt sträube.

Das hat nichts mit Respekt zu tun. Auf der Schiene solltest du auch nicht argumentieren.

quote:
Ist denn zu erwarten, dass ein Gericht so eine Klage wegen 178€ zulassen wird?

Es gibt keinen Mindest-Streitwert bei Zivilsachen. Du kannst sogar wegen nur einem Cent klagen. Auch wenn es albern ist und der Richter dann nicht viel Verständnis haben wird.

Die Frage ist nun, was man macht. Das mit dem Anspruch auf ein Dokument, dass die Einigung wirklich so aussieht, dass die Schwester dann auf weitergehende Ansprüche verzichtet, ist durchaus ein gewichtiger Grund. Vom Gefühl her (aber das kann auh trügen) würde ich dem Mahnbescheid sogar komplett widersprechen. Bei der dann wohl folgenden Klage exakt das vorbringen, dass du noch weit vor dem Mahnbescheid und weit vor der Klage verlangt hast, dass die Schwester die getroffene mündliche Vereinbarugn schriftlich bestätigt, bovor du etwas zahlst.
Vielleicht aber doch einen eigenen Anwalt engagieren.

Oder man spart sich dieses Heckmeck, hofft drauf, dass Schwesterchen und gegnerischer Anwalt vernünftig bleiben und zahlt einfach, bevor man am Ende noch an eigenen Anwaltskosten Und Co. deutlich mehr drauflegt...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peffe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Anwalt hat mir das Schreiben unmittelbar nach der Beerdigung unseres Vaters direkt zu meinem Geburtstag als "Überraschung" zugestellt, das finde ich dann schon respekt- und niveaulos ;(

Auf dem Mahnbescheid hat der Anwalt als Begründung angegeben, dass die Forderung deswegen besteht, weil ich auf einen Beweis bestehen würde, der schon von ihm erbracht worden sei. Während unseres Schriftverkehrs hat er zum Ausdruck gebracht, dass nach der Zahlung der Pflichtteilsergänzungsanspruch abgegolten sei. Ich hatte aber in meinem allerersten Schreiben an ihn schon angegeben, dass ich ein Dokument haben möchte, das auch von meiner Schwester unterzeichnet wurde und das habe ich nun nochmals zum Ausdruck gebracht.

Ich bin mir nämlich nach wie vor nicht zu 100% sicher, dass die von ihm gemachte Erklärung ausreicht, weil ich
1. nie eine Vollmacht gesehen habe und
2. meine Schwester bist zum heutigen Tage nichts unterschrieben hat.

Reicht denn so eine anwaltliche Erklärung für mich wirklich aus, dass ich auf der sicheren Seite bin?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Nun, du kannst drauf vertrauen, dass er deine Schwester vertritt, du kannst weiterhin darauf vertrauen, dass er diese Erklärung im Namen seiner Mandantin abgegeben hat. Ob das nur mündlich besprochen wurde oder nicht, kann dir zunächst egal sein.
Wenn der Anwalt eine falsche Erklärung abgeben würde, könnte er Probleme bekommen.

Insofern sehe ich dann doch keinen Ansatzpunkt, sich da weiter verweigern.

P.S.: Bitte nächstes mal alle Informationen rausgeben und nicht bruchstückhaft...

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Peffe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Alles klar, besten Dank für die Hilfe!

Ich dachte nur, dass ich mit allen Informationen meinen Thread hier überladen würde, aber beim nächsten Mal werde ich dran denken.

Ich zahle dann eben das komplette Geld und danach sollen die Herrschaften mich mal gepflegt am %§"/§==....

DANKE!!!

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