Wann beginnt die Verjährung bei Forderungsabtretung

13. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)
Wann beginnt die Verjährung bei Forderungsabtretung

Hallo liebe User,

folgender Sachverhalt:

Die Firma S hat eine Forderung aus einem Abonnementvertrag gegen Person A. Die Forderung hat ihren Ursprung im Zeitraum April 2012 bis August 2015 (kein Tippfehler). Im September 2015 erfolgt eine Abtretung der Forderung an das Inkassounternehmen D, welches die Forderung nur in eigenem Namen geltend macht.

Welchen Einfluss hat die Forderungsabtretung auf die Verjhärung, bzw. wann beginnt die Verjährungsfrist? Im April 2012, oder mit mit Forderungsabtretung im September 2015?

Noch konkreter gefragt: Wenn verjährt der Teil der Gesamtforderung, der seinen Urpsprung im Zeitraum April bis Dezember 2012 hat?

Fortsetzung:

Im November 2015 erhält der Schuldner A ein erstes Schreiben vom Inkassounternehmen D, in welchem die Forderung geltend gemacht und A zur Zahlung auffordert. A reagiert auf dieses Schreiben, indem er den Vertragsabschluss bestreitet und einen Nachweis über das rechtswirksame Bestehen der Forderung anfordert. Es entwickelt sich ein Schriftwechsel zwischen A und D. Das bisher letzte Schreiben von D, mit dem ein Vergleichsangebot unterbreitet wird, stammt aus Januar 2016. A hat nicht die Absicht, das Vergleichsangebot anzunehmen und möchte auch auf dieses letzte Schreiben nicht mehr antworten.

Gem. § 203 BGB wird der Ablauf der Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Fragen:

1. Ist der Schriftwechsel zwischen A und D als Verhandlung im Sinne des § 203 BGB zu sehen (vermutlich ja)?
2. Muss die Verweigerung weiterer Verhandlungen ausdrücklich erklärt werden, oder wann tritt diese "automatisch" ein?
3. Wenn 1 bejaht wird und das Ende der Verhandlungen zum Beispiel am 01.02.106 eintritt, wann tritt dann die Verjährung der Forderung aus 2012 ein? Taggenau drei Monate nach Beendigung der Hemmung, oder auch wiederum erst am Jahresende?

Danke für Eure Meinungen.

Gruß,

Axel

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Welchen Einfluss hat die Forderungsabtretung auf die Verjhärung

Keinen

Zitat:
wann beginnt die Verjährungsfrist

Für die 2012er Abogebühren ist es der Jahreswechsel auf 2016. Für die 2013er Abogebühren der Jahreswechsel auf 2017 usw.

Zitat:
Gem. § 203 BGB wird der Ablauf der Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben.

Korrekt. Aber das Bestreiten eines Vertragsschlusses ist, soweit ich das auch anhand von diversen Gerichtsurteilen im Kopf habe, keine Verhandlung. Kommt aber auf den Wortlaut an, vor allem, was ausgetauscht wurde, nachdem das Inkasso den Vertragsschluss nachgewiesen hat...

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@mepeisen:

Danke schon mal für Deine Antwort.

Im ersten Schreiben des A stand eigentlich nur, dass zu keiner Zeit ein Vertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger S bestanden hat. Es wurde um Vorlage von Unterlagen zum Nachweis des Vertragsabschlusses gebeten.

Im Antwortschreiben von D stand dann im Wesentlichen, dass der Vertragsabschluss Online erfolgt unter Angabe einer E-Mail Adresse und Bankverbindung geschlossen wurde. Die Zugangsdaten seien an die genannte E-MailAdresse versandt worden.

Daraufhin antwortete A, dass

1. zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses die angegebene Anschrift schon seit 4 1/2 Jahren nicht mehr die des A gewesen ist,

2. dem A die angegebene E-Mail Adresse nicht bekannt sei und zu keiner Zeit von ihm genutzt wurde und

3. die angegebene Bankverbindung zwar die des A sei, von diesem Konto aber zu keiner Zeit irgendwelche Abbuchungen zu dem behaupteten Vertrag versucht oder tatsächtlich vorgenommen worden seien.

Abschließend teilte A mit, dass selbst dann, wenn die Anmeldung von seinem Internetanschluss vorgenommen worden sein sollte, der D beweispflichtig dafür wäre, dass die Anmeldung tatsächlich auch von A vorgenommen worden ist.

In diesem Schreiben, datiert vom 06.12.2015, teilte A auch ausdrücklich mit, dass er sich lediglich einmalig zu den Ausführungen des D äußern würde.

Daraufhin gab es dann bisher noch 2 weitere Schreiben des D, auf die A nicht geantwortet hat, bzw. auch nicht antworten wird.

Hilft das bei der Einschätzung, ob es sich um Verhandlungen im vorgenannten Sinne handelt?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde Verhandlungen verneinen. Es ist für mich ein eindeutiges Abstreiten eines Vertragsschlusses. Und mehr nicht.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Danke nochmal für Deine Einschätzung.

Wenn jemand anders anderer Meinung ist, oder Ergänzungen hat, nur immer her damit. :grins:

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
Im ersten Schreiben des A stand eigentlich nur, dass zu keiner Zeit ein Vertrag mit dem ursprünglichen Gläubiger S bestanden hat. Es wurde um Vorlage von Unterlagen zum Nachweis des Vertragsabschlusses gebeten.


Das dürfte leider genügen. Der Sinn des §203 BGB ergibt sich letztlich aus dem Sinn der Verjährung und den peozessualen Kostentragungspflichten. Der Schuldner soll nicht nach langer Zeit überraschend mit einer Forderung konfrontiert werden. Umgekehrt soll der Gläubiger nur dann gezwungen sein gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen wenn er davon ausgehen muss auf anderem Wege nicht an sein Geld zu kommen (Hieraus ergibt sich auch warum der Schuldner nur "notwendige" Kosten der Rechtsverfolgung tragen muss).

Entsprechend lässt es der BGH für eine "Verhandlung" ausreichen, dass der Schuldner eine Bereitschaft zeigt, sich ggfs,. durch weitere Nachweise von seiner Zahlungspflicht überzeugen zu lassen.

Es kommt daher entscheidend darauf an, wann das zweite Schreiben (das wohl als endgültige Ablehnung aufzufassen ist) erfolgte (und ggfs. ob dies beweisbar ist). Erfolgten beide Schreiben 2012 wäre für dieses Jahr Verjährung eingetreten.

-- Editiert von Ebenezer am 13.01.2016 14:45

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Ebenezer:

Auch Dir danke für Deine Einschätzung.

Zitat:
Es kommt daher entscheidend darauf an, wann das zweite Schreiben (das wohl als endgültige Ablehnung aufzufassen ist) erfolgte (und ggfs. ob dies beweisbar ist). Erfolgten beide Schreiben 2012 wäre für dieses Jahr Verjährung eingetreten.


Es erfolgten beide Schreiben in 2015. Das zweite am 06.12.2015 per Fax. Nachweisbar ist der Zugang dadurch, dass D mit Schreiben vom 29.12.2015 auf das Schreiben vom 06.12.2015 Bezug nimmt.

Wenn man also von einer Hemmung ausgeht und weiter davon ausgeht, dass das Schreiben vom 06.12.2015 das Ende der Verhanlung darstellt, dann komme ich zurück auf Frage Nr. 3 im Eröffnungsposting: Wann tritt hinsichtlich der in 2012 entstandenen Forderungsteile Verjährung ein? Am 07.03.2016, also 3 Monate nach Beendigung der Verhandlungen oder doch erst am 31.12.2016, und dann zusammen mit den Forderungsteilen aus 2013?

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde hier überhaupt keine Angst haben.
Das Thema Verjährung ist doch absolut zweitrangig.

Wenn eine Forderung schon seit 2012 besteht, wieso wurde der Beitrag denn nicht schon längst eingeklagt?
Ach ja, ein Internetabo! Der Anbieter weiss selbst, dass der Anspruch einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, deshalb wird jetzt mit einem zahnlosen Inkassobüro gedroht.

Nicht einschüchtern lassen (und nicht verunsichern lassen)!

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Für eine ganz exakte Berechnung bräuchte man genauere Daten. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist für 2012 am 31.12.2012 und läuft drei Jahre bis zum 31.12.2015. Dazu müsste man noch den genauen Zeitraum zwischen dem ersten Schreiben der S im November und dem zweiten Schreiben des A am 06.12.2015 addieren da die Verjährung in diesem Zeitraum nicht weiterlief. Abhängig von den genauen Daten wäre er für 2012 also eigentlich spätestens im Februar 2016 raus.

Hier ist allerdings, wie Du richtig erkannt hast §203 S.2 BGB zu beachten nach dem die Verjährung frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen eintritt. Damit tritt Verjährung erst zum (Zugang 2. Schreiben A + 3 Monate) ein.

Die übrigen Forderungen würden dann entsprechend Februar 2017 etc. verjähren da dann §203 S.2 BGB nicht mehr greift.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@vundaal:

Auch Dir danke.

Die Fragen nach der Verjährung wurden vorrangig aus reinem Interesse gestellt, weil D im letzten Schreiben ausdrücklich erwähnt, dass es sich um unverjährte Forderungen handelt. Das hat mich überhaupt erst auf die Idee gebracht. Anonsten stimme ich Dir zu. Der Vertragsabschluss wird nicht nachweisbar sein und damit dürfte die Forderung relativ problemlos abzuwehren sein.

@Ebenezer:

Nachmals danke für Deine Erklärung. Das beantwortet meine Frage sehr anschaulich. Ein "hilfreich" bekommst Du von mir trotzdem nicht :grins: weil ich hier grundsätzlich keine Bewertungen abgebe und die auch für recht problematisch halte. ;) Trotzdem ein dickes Danke.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Wortlaut des BGH ist folgender:

Zitat:
Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein

Ich weiß ehrlicherweise nicht, wie viel es bedeutet, dass man nicht einfach nur eine Vertragskopie angefordert hat, sondern dass man in beiden Schreiben ausdrücklich bestritten hat, jemals einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Sprich: Wie ist das gewichtet in der Frage nach der Ernsthaftigkeit der Verhandlungen. Insbesondere unter dem Aspekt von §11a RDG . Am Ende kann ich mich nur wiederholen:
Zitat:
Kommt aber auf den Wortlaut an

Wird sicherlich Anwälte geben, die mir zustimmen und Anwälte, die Ebenezer zustimmen.

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