Wann Mahnung schreiben?

13. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Wann Mahnung schreiben?

Hallo,

eine Frage ...
ich habe eine kleine Pension und eine Firma hat die ganze Pension gemietet und ist dann einfach verschwunden.
Sie hat die Rechnung von 1.400 Euro nicht bezahlt.
Bevor ich das ja jetzt einem Inkasso-Büro übergebe muss ich die ja jetzt anmahnen.
In welchem Zeitraum sende ich der Firma die 1. und 2. und 3. Mahnung?

Ich wäre für Tipps sehr dankbar.
Liebe Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Ich kann dir nur einen ernsthaften Tipp geben!

quote:
[color=red]und ist dann einfach verschwunden.[/color]
Sie hat die Rechnung von 1.400 Euro nicht bezahlt.


Da würde ich nicht gross mahnen sondern einen RA beauftragen!

lg actrostom



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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hi,

ja wenn ich das geld hätte, gerne.
habe ich aber nicht.

ich würde gerne mahnungen schreiben und damit in der gesetztlichen frist bleiben.
sollte er nach der 3. mahnung immer noch nicht zahlen werden ich das einem inkasso-unternehmen übergeben.
zahlen denen gerne prozentual ihr geld und bekomme den rest.
oder wie das läuft.

deswegen in welcher frist muss ich bleiben?

lg

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nochmal die Empfehlung : Vergiss ein Inkassobüro !!!
Dessen Gebühren sind selbst im Erfolgsfall oft vor gericht nicht durchsetzungsfähig
Ich würde die Firma zunächst schriftlich (Einschreiben) über den Sachverhalt in kennntis setzen und Frist für die Zahlung setzen .
Nach Verstreichen der Frist dann den gerichtlichen Mahnbescheid auf den Weg geben.

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Nach 30 Tagen kannst du den Mahnbescheid auch ohne Mahnung beantragen. Ob du jetzt 1 oder 25 Mahnungen schickst ist nicht vorgeschrieben.
Inkasso ist sinnlos.

Such die Firma (IHK, handelsregister, www.unternehmensregister.de) und nerv die mit Fax, Anrufen und vorbeifahren.
Dazu den Mahnbescheid.

Die Firma wirds ja wohl irgendwo geben, sonst sieht es schlecht aus wenn due keine Adresse hast. Da kann auch ein Inkasso nicht helfen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#5
 Von 
guest-12315.03.2010 08:48:54
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Es gibt auch ortsansässige Firmen die für Ihre Iraner, Ukrainer und Tschechen Unterkünfte mieten. :-)

Aber warum soll man über die Frage nachdenken wenn man so einfach andere anschei ss en kann

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#7
 Von 
guest-12315.03.2010 08:48:54
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@rathgeber/Bauer22 usw

Du solltest dir mal deinen eigenen Text durchlesen:

quote:<hr size=1 noshade>Inkassounternehmen dürfen übrigens keine geringeren Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, <hr size=1 noshade>


Das ist übrigens auch von Dir:

quote:<hr size=1 noshade>Du solltest beachten, dass es sich auch bei den Vielschreibern hier um Laien handelt, welche allenfalls ein sehr beschränktes juristisches Wissen haben und auch teilweise einen bemerkenswerten Tunnelblick an den Tag legen <hr size=1 noshade>


Was du hinreichend beweisst !!!

Denn:

§ 4 Abs. 1 RVG

sagt klar etwas anderes !
( Wobei Inkasso´s ja bekanntlich gerne darauf hinweisen das sie nicht an´s RVG gebunden sind , was man ja auch teilweise an den überhöhten Gebühren merkt)

Also wenn du ausser Pro-Inkassowerbung mit falschen Hinweisen nicht auch etwas produktives beitragen kannst lass es lieber ganz sein!

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Der Besitzer einen sinnlosen Textbausteins, den er auf jede Frage die ein bestimmtes Schlagwort verteilt, darf das.

Dumm ist der, der Dummes tut.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#10
 Von 
guest-12315.03.2010 08:48:54
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo leute,

vielen dank für eure antworten und die kleinen streitereien.
ich werden das jetzt so machen.
schicke der firma die rechnungen nochmal per post (einschreiben mit rückschein) zu vorher hatten wir immer e-mail usgemacht.
dann eine mahnung und nach 31 tagen einen mahnbescheid, dann vollstreckungsbescheid und dann gerichtsvollzieher. :-)
alles per einschreiben mit rückschein.

anrunfen werde ich dort nicht mehr, werde eh nur angelogen.
fax habe ich keines.
und hinfahren ist zu weit.

ist der plan gut? :-)))

lg

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#12
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@ Zwergennase

Ja , so wird es für dich am Kostengünstigsten

@Bauer22


www.aureus-inkasso.de/index.php?rubrik=faqs

www.adf-inkasso.de › Service & Infopool

www.asinkasso.de/agb.htm

www.inkasso-bergmann.de/vorteile.html

usw:

mal ein paar Beispiele dafür das sich Inkassos nicht an das RVG halten müssen!

quote:
Inkassounternehmen dürfen übrigens keine geringeren Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt .


Wenn du mal auf denken schaltest wirst du feststellen das der ganze Text Quatsch ist!
Erstens dürfen sie Gebühren nach eigenem Ermessen nehmen !
( Auch wenn sie dann nicht vor Gericht durchsetzungsfähig sind)

quote:
soweit dieses nichts anderes bestimmt


Und da das Gesetz etwas anderes bestimmt ist der Text unsinnig !

lg


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 14.03.2010 12:32

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#13
 Von 
guest-12315.03.2010 08:48:54
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo und danke;

quote:<hr size=1 noshade>Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre [color=red]Vergütung[/color] für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von[color=red] 25 Euro[/color] nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig. <hr size=1 noshade>


hört sich gut an !

Aber um noch einmal auf
quote:<hr size=1 noshade>Laien die auf Urteile oder Gesetze verweisen die um was ganz anderes gehen <hr size=1 noshade>


zurückzukommen:

Wir reden hier von [color=blue]vorgerichtlichen[/color] Mahnungen.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#15
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)

@ Zwergnase: Wenn du die Firma nicht mehr als Kunden haben willst, würde ich denen die Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nochmals zuschicken und ca. 4 bis 5 Werktage später einen Mahnbescheid beantragen.
Die Firma hat dann nachweislich die Rechnung bekommen und es wurde eine Zahlungsfrist gesetzt. Eine weitere Mahnung ist dann nicht erforderlich. Sonst könnten sie immer noch abstreiten je eine Rechnung erhalten zu haben.
Meine Rechtsanwältin sagte mir zwar kürzlich, dass die Gerichte inzwischen auch nicht zurückgekommene E-Mails als zugestellt ansehen, aber darauf würde ich mich nicht unbedingt verlassen.

Gruß

Connlon

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#16
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Meine Rechtsanwältin sagte mir zwar kürzlich, dass die Gerichte inzwischen auch nicht zurückgekommene E-Mails als zugestellt ansehen, aber darauf würde ich mich nicht unbedingt verlassen.


Der Beleg dafür das die E-Mail nicht zurück kam ich ein Zettel den ich selbst bedrucke ?

Dazu brauche ich einen dummen Richter und einem Gegener der nicht wiederspricht.

Auf die Rechnung "Kopie" schreiben, sonst behauptet der Gegner das dies die erste Rechnung ist.

K.


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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#17
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)

quote:
Der Beleg dafür das die E-Mail nicht zurück kam ich ein Zettel den ich selbst bedrucke ?


Das ist die Sache, die mich dabei auch stört. Wie gesagt: Ich traue dem nicht - trotz der Aussage meiner Rechtsanwältin ;-)

Gruß

Connlon

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