Hallo Leute,
ich hatte im Jahr 2006 Schulden und konnte damals einige Rechnungen der Telekom nicht zahlen.
Die Rechtsanwälte Seiler & Kollegen hatten vier vollstreckbare Titel gegen mich erwirkt, ich hatte aber eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und 2007 alles abgezahlt.
Ich habe es allerdings versäumt den Originaltitel von der Kanzlei einzufordern und wollte das jetzt nachholen, damit ich nicht in 20 Jahren plötzlich irgendwas zahlen soll. Noch kann ich alle Zahlungen mit Kontoauszügen belegen, aber die verblassen langsam.
Jetzt habe ich aber gelesen das es Seiler und Kollegen nicht mehr gibt und die Firma EOS SAF jetzt für Forderungen der Telekom zuständig ist.
Von wem kann ich jetzt die Herausgabe des Titels nach §371 BGB
verlangen? Herrn Seiler, der Firma EOS oder von der Telekom?
LG Kuli
Von wem Titel verlangen Seiler & Kollegen oder EOS SAF?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Realistisch betrachtet würde ich behaupten von niemandem nach 10 Jahren. Du kannst mal freundlich nachfragen ob die dir ggf ein Erledigungsschreiben schicken können wenn die Akte noch nicht archiviert wurde. Ansonsten hilft nur den KA zu kopieren solange man noch was sehen kann.
Wenn die Telekom im Titel als Gläubiger steht, wende dich an die Telekom. Wenn die das dann an EOS weiterschicken, ist das so.
Im übrigen würde ich nicht nur auf einem einfachen Erledigt-Schreiben bestehen, sondern wirklich (wie es das Gesetz auch vorsieht) auf eine notariell beglaubigte Erledigt-Erklärung.
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Wende Dich schriftlich per Einschreiben-Einwurf (Porto: 2,85 €) an den Gläubiger. Der Gläubiger - also vermutlich die Telekom - ist in den Titeln oder Vollstreckungsbescheiden (VBs) ganz klar benannt (entweder als Kläger oder als Antragsteller).
Verlange die Herausgabe sämtlicher vollstreckbaren Ausfertigungen sowie Quittungen zu jedem bezahlten Titel/VB. Setze dafür eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt Deines Schreibens.
Es kann sein, dass die Telekom für die Quittungen (mit Original-Unterschriften) von Dir Geld haben will (Papier, Umschlag, Porto). Diese Kosten von etwa zwei bis drei Euro (falls überhaupt verlangt, siehe § 369 BGB
) würde ich auf jeden Fall zahlen, damit Du endlich schriftlich eine Erledigung hast.
Dein Anspruch auf die Quittungen für jeden Titel ergibt sich aus § 368 BGB
, der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen aus § 371 1 BGB
.
Falls der Gläubiger die Titel/VBs nicht herausgegeben kann, hast Du Anspruch auf ein notarielles Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen ist nach § 371 2 BGB
.
Außerdem würde ich an Deiner Stelle eine aktuelle, kostenlose Schufa-Auskunft einholen. Die Einträge müssten nämlich alle längst gelöscht sein.
Danke euch dreien, ich habe ein Schreiben an die Telekom aufgesetzt mal sehen was passiert.
Eine Schufa Auskunft habe ich, da steht nichts drin aber ich habe die Befürchtung das irgendwann mal jemand die Akten von Seiler oder Nachfolger kauft und versucht nochmal zu vollstrecken, deshalb will ich das jetzt klären.
Wenn ich den original Titel oder Anerkenntnis hier habe, dann sollte ich auf der sicheren Seite sein, nach einer Quittung habe ich jetzt nicht gefragt aber zur Not habe ich ja meine Kontoauszüge.
ZitatDanke euch dreien, ich habe ein Schreiben an die Telekom aufgesetzt mal sehen was passiert. :
Dann natürlich erstmal die gesetzte Frist (plus vielleicht zwei, drei weitere Tage) abwarten.
Zitat:Eine Schufa Auskunft habe ich, da steht nichts drin
Sehr gut.
Zitat:aber ich habe die Befürchtung das irgendwann mal jemand die Akten von Seiler oder Nachfolger kauft und versucht nochmal zu vollstrecken, deshalb will ich das jetzt klären.
Das Risiko besteht immer, solange Du nicht die Unterlagen hast.
Zitat:Wenn ich den original Titel oder Anerkenntnis hier habe, dann sollte ich auf der sicheren Seite sein, nach einer Quittung habe ich jetzt nicht gefragt aber zur Not habe ich ja meine Kontoauszüge.
Bedingt - den der Inhaber der titulierten Forderung kann sich jederzeit (gegen Gebühr) eine neue vollstreckbare Ausfertigung bei dem benannten Gericht ausfertigen lassen (weil die alte Ausfertigung nicht mehr lesbar oder abhanden gekommen ist).
Wenn der Inhaber der Forderung das tut, wirst Du vor Erteilung der Ausfertigung angehört. In dem Fall musst Du mit einer Quittung nachweisen, dass die Schuld erledigt ist. Das ist eine der Gründe warum es im Gesetz die Quittung gibt und für diese die Schriftform vorgegeben worden ist.
Diese Quittung kann aber auch auf direkt auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt sein, bspw. in Form einer Entwertung. Wichtig dabei ist, dass diese bezahlt oder erledigt Vermerke unterzeichnet sind.
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