VB bei teilwiderspruch des MB

7. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
startseite
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
VB bei teilwiderspruch des MB

Hallo,

ich habe mal einen MB gekriegt wegen einer offenen Forderung von 350 €. + den ganzen Nebenkosten und Gebühren beläuft sich der MB auf 476 €.
Dem habe ich teilwidersprochen, da ich von der Hauptforderung bereits einen Teil abbezahlt hatte.
Bei den Nebenkosten habe ich die kompletten 71 € Inkassokosten widersprochen da ich diese nicht zahlen will.
Nun bekam ich einen VB indem allerdings der Teilwiderspruch drin steht.
Nun wollte ich fragen wie es nun weitergeht bzw. wie ich weiter verfahren soll ?
Muß ich die Inkassokosten zahlen ?
Soll ich auch den VB Widersprechen ?
Hatte den Teilbetrag an die Firma bezahlt, mit dem Inkassounternehmen hatte ich nie Kontakt aufgenommen.

Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die von Dir im MB widersprochenen Inkassogebühren sind noch mit im VB aufgeführt ?

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#2
 Von 
startseite
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja. Auch die komplette Hauptforderung ohne den bereits bezahlten Teilbetrag.
Eigentlich steht da genau das gleiche wie beim MB. Weiter unten halt, dass ich widersprochen habe.

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Einspruch gegen den VB
und zahl den Rest !
(abzüglich der Inkassogebühren und der teilzahlung)

so fährst Du m.M am Besten

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#4
 Von 
widerspruch
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)


Gute Infos über das Gerichtliche Mahnverfahren findet man hier


http://www.advocat24.de/ger/anwaelte/ratgeber2.php?link=0-83-896035/29-0.html

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#5
 Von 
widerspruch
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fall:
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde fristgerecht eingelegt. Das führt dazu, dass kein Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden kann. Das Verfahren wird gemäß § 696 Absatz 1 ZPO vom Mahngericht an das für die Zivilklage zuständige Prozessgericht abgegeben, weil im Mahnbescheid ein anderes Gericht als zuständig beantragt wurde. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).
Das Mahngericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, teilt den Prozessbeteiligten durch Schreiben mit, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens vorliegen und demgemäß der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zuständige Amtsgericht - ORT - Zivilabteilung - PLZ ORT abgegeben worden ist. Diesem Gericht bleibt die Zuständigkeit vorbehalten. Künftige Eingaben sind danach nur noch an das zuständige Prozessgericht zu richten.

Die Frage:
Das Prozessgericht im Widerspruchverfahren gegen den Mahnbscheid weicht vom Mahngericht ab. Dennoch erteilt dieses Mahngericht auf Antrag des Gläubigers Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen VB wurde die Einspruchsfrist versäumt. Da es sich um eine Notfrist handelt, gibt es keine Fristverlängerung.
Ist es nun möglich, das Mahngericht gemäß § 281 ZPO (Verweisung bei Unzuständigkeit) für unzuständig zu erklären, sodass der VB keine Rechtskraft erhält?


-- Editiert von widerspruch am 14.01.2007 13:14:32

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Da wäre ich vorsichtig, Daniela. Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verursacht neue Kosten. Wenn der VB vor Gericht anerkannt wird, muss der Schuldner diese tragen. Für den widersprochenen Teil mit Inkassokosten dürfte der VB nicht ausgestellt sein (Widerspruch laut TE berücksichtigt).

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