Titulierte Forderung - nicht gelieferte Dienstleistungen

24. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
klehder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung - nicht gelieferte Dienstleistungen

Status der Forderung: Tituliert vor 6 Jahre.
Dienstleistung nicht vollständig geliefert.

Vor 6 Jahre habe ich mich für eine Weiterbildung angemeldet (die Anmeldung erfolgte online; die Kursgebühren könnte ich mir nicht leisten und deshalb kontaktierte ich am selben Tag der Schulträger um die Anmeldung zu stornieren, der Schulträger lies mich aber nicht abmelden und ich war zu unerfahren um einem Rechtsanwalt aufzusuchen). Nun nahm ich an Teil 1 der Weiterbildung teil; der Zwischenprüfung habe ich nicht bestanden und somit dürfte ich nicht an Teil 2 teilnehmen. Der Kursträger weigerte jedoch der Stornierung von Teil 2 und weigerte auch der Teilnahme and den Kurs ohne bestandene Prüfung.

Die Kursgebühren könnte ich mir damals nicht leisten, die Prüfung zu wiederholen auch nicht und habe sie auch nicht bezahlt; während meine anschließende-Aufenthalt im Ausland würde die Schulde tituliert. Vor 4 Jahre ging der Schulde an das Creditreform und somit verdoppelte sich die Schulde.

Fragen:
1. Kann mann der Titel bestreiten?
2. Nach der Bezahlung sollte es möglich sein an der Kurs teilzunehmen bzw. nach Erfüllung der Voraussetzungen, oder?
3. Wenn man den Titel nicht bestreiten kann, kann man nachträglich (nach eine Zahlungsvereinbarung) der Kursträger verklagen und Schadenersatz fordern? Schließlich würden meine Rechte (die 14 tage Widerrufsrecht) nicht eingehalten und dazu soll ich ein Kurs bezahlen wofür ich die Voraussetzungen nicht erfülle.
4. Damals kostete der Maßnahme ca. 3000 EUR, heutzutage kostet nur die hälfte. Meine Frage dazu, wenn der Titel bei dem Creditreform liegt, heißt es dass es würde an das Creditreform verkauft?

Danke :)


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

1. Nein. Die Fristen für sowas sind schon lange abgelaufen und du kannst auch so einige Gerichtspost verpasst. Einem Mahnbescheid kann man innerhalb von 14 Tagen widersprechen
2. Nein. Der Titel heißt nur, dass der GL bei dir das Geld eintreiben kann. Ein Recht auf den Kurs hast du deswegen nicht.
3. Nein.
4. Nicht unbedingt, der Schulträger kann auch einfach die Creditreform beauftragt haben. Du musst auf jedenfalls den Titel aus meiner Sicht bezahlen + Zinsen der letzten 3 Jahre. Über Inkassogebühren kann man dann wider sprechen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Wo warst du bei Titelzustellung gemeldet? Wann hast du Kenntnis vom Titel erhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ich möchte TheMentalist widersprechen: Der Zug ist möglicherweise noch nicht ganz abgefahren. Der Schlüssel ist folgendes Zitat des TE:

Zitat:
während meine anschließende-Aufenthalt im Ausland würde die Schulde tituliert

Es wäre also erstmal interessant ob und wie die entsprechende Gerichtspost inklusive des Titels zugestellt wurde. Wenn das sauber gelaufen ist, ist der Zug abgefahren. Wenn nicht, ist noch Luft um einige Korrekturen vorzunehmen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Frist zählt ab dem Tage, der als Antwort auf die zweite Frage von Ex Inkassomitarbeiter folgt.
Die da lautet: "Wann hast du Kenntnis vom Titel erhalten?"

Kenntnis im Sinne von: Wann hast du den erstmals zu Gesicht bekommen...

Wenn der Titel beispielsweise den Eltern zugestellt wurde, weil die noch in Deutschland lebten und man sich der Einfachheit halber dorthin umgemeldet hat, zählt das immer auch als hätte man ihn persönlich korrekt zugestellt bekommen.

-- Editiert von mepeisen am 25.10.2016 14:07

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
klehder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den vielen Informationen.
Ich befand mich im Ausland aber als ich mich in der Schulung angemeldet habe, war ich bei meine Eltern wohnhaft. Anschließend meldete ich mich in München an und habe mich während meine Aufenthalt nicht abgemeldet und es würde bei meine Eltern zugesandt. Also, habe ich dann pech nehme ich an.

Übrig bleib also nur verhandeln.
@The Mentalist, zur Antwort 2... ich verstehe Ihre Aussage aber laut Verbraucherrecht, sollte der Kursträger nach einzahlung des Kurses mir mein Kurs zur verfügung stellen, schließlich habe ich dafür bezahlt (auch wenn es nicht auf eine freundliche Art ging). Es kann nicht sein dass man meldet sich in einem Kurs an (außer der Kurs findet nur einmalig statt) und die Teilnahme wird verweigert aber die Zahlung wird kassiert...

So wie ich Ihnen verstehe, nachdem es bezahlt ist, wäre der Teilnahme an der Kurs einen anderen Prozess bzw. weigert sich der Kursträger mir den Kurs zu geben, könnte ich dagegen eine Klage erheben. Wäre diese Aussage korrekt?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Ob der Anbieter dir nach der Zahlung noch etwas anbieten muss hängt vom Vertrag und den AGB's ab. Musst du nachlesen, pauschal wird dir das keiner sagen können.

Du hast meine Frage nicht beantwortet. Ist der Titel ordnungsgemäß an die Meldeanschrift zugestellt worden?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Anschließend meldete ich mich in München an

Wieso in München? Hattest du dort eine eigene Wohnung, obwohl du gar nicht in Deutschland warst?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
klehder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war im Ausland wohnhaft und dann zieh ich nach München wegen einen Auftrag, dort machte ich die Maßnahme und danach wieder ins Ausland :/.
Zur Sicht bekam ich das ca. 6 Monate später aber ich hatte keine Ahnung was das bedeutete (Ausländer halt), ich habe das damals als "nicht dringend" betrachtet.

AGB (schreibe es ohne Backlink bzw. achte auf der Punkt)
www. barmixerschule. de/ 15-0-AGB .html

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
ich habe das damals als "nicht dringend" betrachtet.

Dann sind die Fristen eh abgelaufen, wenn du das damals ignoriert hast. Du hättest damals, als du es zu Gesicht bekommen hast, 2 Wochen Zeit gehabt.
Teil 1 und die erste Zwischenprüfung hast du aber bezahlt?

Man kann theoretisch auf groben Rechtsmissbrauch plädieren. Die haben gewiss im Mahnbescheid angegeben, dass "Die Forderung von einer Gegenleistung abhängt und dass diese Gegenleistung erbracht sei."
Wenn ich dich richtig verstehe, ist das aber gelogen, da es um den Teil 2 geht und dieser wurde dir verweigert.

Die Nummer ist aber schwer, denn normalerweise hätte dieser Einwand damals kommen müssen, als du den Titel zu Gesicht bekommen hast.

Ich würde hier nicht ohne Anwalt weitermachen. Die Hürde ist nämlich schwer zu nehmen und sie ist aus gutem Grund hoch. Kann sein, dass der Anwalt sagt, dass da nichts mehr geht. Aber vielleicht kann er bewirken, dass man wenigstens die Prüfung wiederholt und teilnimmt, sobald man den Titel bezahlt. Dann hast du vielleicht doch noch was davon.

-- Editiert von mepeisen am 26.10.2016 09:48

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