Telekom - Seiler & Kollegen

7. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Nelli
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)
Telekom - Seiler & Kollegen

Hallo!

Eeben hat mich eine Freundin angerufen und um Rat gefragt. Da ich mich da leider nicht so gut auskenne, frage ich hier mal.

Sie war bis Mitte Januar 05 Kundin bei der Telekom und hat dann den Anbieter gewechselt.
Ihre Telefonrechnung von der Telekom vom Januar 2005 konnte sie dann wegen eines Todesfalls nicht auf einen Schlag begleichen. Sie hat also der Telekom einen Brief geschrieben, den Sachverhalt geschildert und um Ratzahlung bzw. Aufschub gebeten.
Antwort hat sie keine erhalten, stattdessen weitere Mahnungen und nun heute Post von der Kanzlei Seiler & Kollegen.
In der Zahlungsauforderung geht schon mal nicht hervor um welche Rechnung es sich überhaupt dreht. Also hat sie heute bei Seiler & Kollegen angerufen. Und erst da hat sie erfahren, daß es um die Rechnung vom Januar geht.

Nun die Frage:

1. Muß sie überhaupt an Seiler & Kollegen bezahlen? Die Telekom hat sich ja nie bei ihr wegen einer Stundung oder Ratzahlung gemeldet. Das Inakssobüro sagte ihr dazu, daß die Telekom auf solche Schreiben generell nicht mehr reagieren würde. Aber hat die Telekom keine Schadensminderungspflicht?

2. Muß Seiler & Kollegen nicht erstmal nachweisen, daß sie überhaupt beauftragt wurden? Eine Kopie der Vollmacht fehlt. Das soll sie laut Seiler & Kollegen schriftlich anfordern. Im Brief würde ja stehen, daß sie beauftragt wären. Naja, behaupten kann man ja viel.

3. Melden Seiler & Kollegen das der SCHUFA und dürfen sie das überhaupt, wenn der Vertrag mit der Telekom gar nicht mehr besteht? Sowas wird doch der SCHUFA eigentlich immer nur gemeldet, wenn der Vertrag von der Telekom gekündigt wurde, oder?

Sie will den "Brüdern" erstmal nichts bezahlen, sondern direkt an die Telekom zahlen. Ist das Okay?

Vielen Dank
Nelli

Post vom Inkassobüro?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

1. Deine Freundin befand sich im Verzug. Eine Pflicht zur Schadensminderung besteht meines Wissens nach nicht. Ich zitiere dazu mal einen Beitrag von luDa aus einem anderen Thema:

quote:

die schadenminderungspflicht kommt bei deliktischen schuldverhältnissen (z.B. Verkehrsunfall) zum tragen - hat aber mit vertraglichen schuldverhältnissen erst einmal nichts zu tun.



Man kann einen Gläubiger zwar um Kulanz bitten, sie muss aber nicht zwingend gewährt werden.

2. Meines Wissens nach kann eine Vollmacht auch anwaltlich versichert werden. Eine Originalvollmacht wäre dabei nicht automatisch erforderlich.

3. Wenn Seiler & Kollegen einen Vertrag mit der Schufa haben, dann müssen und werden sie den Vorgang sicher einmelden.

Das ist meine Meinung dazu. Vielleicht sind noch andere Meinungen zum Thema.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#2
 Von 
Walli-2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer hat auch Erfahrungen gemacht mit Mahnkostenwucher mit dem acoreus colletion service und tele2? Ich musste für zu spät gezahlte Gebühren von 8,56 € sage und schreibe 35,00 € Mahngebühren bezahlen!

Folgende Sachlage lag vor:
Die Telekom stellte mir im November 2004 Verbindungskosten von acoreus (TELE2) in Höhe von 1,48 € und 7,08 € = 8,56 € in Rechnung. Diese Forderungen waren wohl auch berechtigt. (Zumindest gehe ich davon aus.) Meine gesamte Telefonrechnung, die normalerweise im Bankeinzugsverfahren beglichen wird, wurde aber wegen eines Bankenwechsels nicht eingelöst und somit nicht rechtzeitig bezahlt. Dies habe ich aber leider zu spät bemerkt und eine Mahnung von der Telekom erhalten, bei der die Forderung für TELE2 aber nicht mehr aufgeführt war. So habe ich die noch ausstehenden Gebühren für acoreus an die Telekom nicht mitüberwiesen. (Diesen Fehler habe ich zu vertreten, da die Telekom keine Fremdanbietergebühren anmahnt. Ob dies sehr kundenfreundlich ist, sei dahingestellt.) Die Communication SericesTElE2 GmbH hat mir daraufhin ohne mir eine eigene Rechnung zu stellen, mit dem Datum vom 14.12.2004 eine Mahnung über die ausstehende Forderung von 8,56 € zuzüglich Mahnspesen in Höhe von 2,00 € zugesendet. Als Zahlungsfrist wurde darin der 24.12.2004 angegeben. Dieses Schreiben habe ich aber erst später lesen können, da ich über die Feiertage verreist war. Umgehend habe ich dann die Zahlung über 10,56 € geleistet. (Der Zahlungseingang war der 05.01.2005) Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Sache nun erledigt hat. Doch weit gefehlt, denn am 17.01.2005 erhielt ich ein Schreiben von der acoreus Collection Service GmbH, die als Inkassounternehmen für die acoreus Communication ServicesTELE2 GmbH (man beachte die Ähnlichkeit der Namensgebung!) mir eine Mahnung über 38,06 € zustellte. Dieser Betrag setzt sich aus der Hauptforderung von TELE2 über 10,56 € und einer Inkassovergütung von sage und schreibe 25,00 € sowie Kosten für Auslagen von 2,50 € zusammen. (Die Mahnkosten betrugen also 27,50 € für eine Forderung von 8,56 €. (Ist ein 3,2 facher Wert der Forderung als Mahnkosten zulässig oder handelt es sich hier um Wucher?)

Es konnte sich doch wohl nur um ein Versehen handeln oder? Angegeben war eine kostenpflichtige 0180- Nummer (12 Cent/Minute) bei der man Unstimmigkeiten abklären könne. Diese habe ich dann auch wiederwillig angerufen, (da ich auf einen zeitraubenden Schriftwechsel keine Lust hatte) und acoreus ... mitgeteilt, dass ich die Zahlung bereits geleistet habe. Als Antwort bekam ich die freundliche Auskunft, dass sich da wohl etwas überschnitten hätte und sie die Angelegenheit überprüfen wollen. Dies haben Sie auch anscheinend gemacht und mir am 11.02.2005 (fast einen Monat später) eine Restforderung von 30,00 € zugesendet haben. Meine geleistete Zahlung über 10,56 € haben sie in diesem Schreiben bestätigt. Dennoch bestanden Sie weiterhin auf die Zahlung der Mahnkosten und waren so freundlich Ihre Auslagen um weitere 2,50 € zu erhöhen. Vermutlich für den Blick in ihren Computer, der ihnen meine Zahlung bestätigte. Wieder sah ich mich genötigt, wegen dieses Schreibens bei der kostenpflichtigen 0180- Nummer anzurufen um eine entgültige Klärung zu erreichen. Ich war natürlich der Meinung, dass diese völlig überzogenen Mahnkosten nicht rechtmäßig seien. Nun teilte man mir mit, dass nicht Sie diese Forderung stellten, sondern ihr Mandant die acoreus Communication ServicesTELE2 GmbH, da ich ja die Zahlung ja erst nach der in der ersten Mahnung gestellten Zahlungsfrist (24.12.2004) überwiesen hätte. Also wollte TELE 2 nun zu den Telefongebühren, zusätzlich diese hohen Mahnkosten haben. (Ein stolzer „Zinssatz“ von 320 % wie ich meine.) Des weiteren versuchten sie mich fernmündlich und im Schreiben mit Hinweisen obergerichtlicher Rechtsprechung, auf meine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser „Wucher-„ Kosten, einzuschüchtern. Wieder teilte ich Ihnen mit, dass ich diese Kosten für weit überzogen hielt und nicht bereit bin sie zu zahlen, da ich der Auffassung bin, dass Ihr Mandant rechtlich gesehen verpflichtet wäre, mir zumindest eine Rechnung und eine zweite Mahnung zukommen zu lassen, bevor sie mir Gebühren eines Inkassobüros, (was anscheinend zum selben Konzern gehört) berechnen dürfen. (Dies habe ich wenigstens in verschiedenen Rechtsberatungsschriften gelesen. Aber leider bin ich kein Jurist und kenne nicht die genaue Rechtslage.) Daraufhin entgegnete man mir erneut, dass man mit Ihrem Mandanten reden wolle, aber sie selber nur in dessen Auftrag handele.
Als ernüchterndes Ergebnis dieses Gespräches erhielt ich dann am 31.03.2005 eine Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, wenn ich nicht umgehend den Betrag von mittlerweile 35,00 € für die entstandenen Gebühren bezahle. Woher nun die weitere Erhöhung der Kosten um 5,-- € kommt, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Neben massiven Drohungen einer Titulierung des Anspruches mit Zwangsvollstreckung und der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung und dem Eintrag in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis, das zu einer Verschlechterung meiner Bonität führe, wurde mir auch angeboten eine angemessene Ratenzahlung mit ihnen zu vereinbaren. Bei einem erneuten Anruf, aufgrund dieses Schreibens, wurde mir unmissverständlich klar gemacht, dass wenn ich mich weiter weigern würde diese Forderung zu begleichen, sie unverzüglich gerichtliche Maßnahmen gegen mich einleiten würden, die dann zu erheblichen Mehrkosten führen würden. Natürlich haben die mich mit ihren Drohgebärden nicht einschüchtern können und ich gehe immer noch davon aus, diese Kosten im Grunde nicht zahlen zu müssen. Dennoch habe ich die 35,-- € vorbehaltlich der Rückforderung gezahlt, um diesem Wahnsinn zunächst einmal ein Ende zu setzen und ihnen keine Rechtsgrundlage mehr zu bieten weiter ihre unverschämte Mahngebührenerhöhungen fortzusetzen.

Nun will ich den Spieß umdrehen und gegen diese Machenschaften angehen. Dazu wäre mir aber ähnliche Erfahrungen anderer Kunden von acoreus sehr hilfreich. Vielleicht weiß ja auch jemand, der sich juristisch besser auskennt als ich, welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe und ob es gültige Gerichtsurteile in ähnlich gelagerten Fällen gibt. Ich bin für jeden Hinweis dankbar und werde natürlich nie wieder die Call by Call –Nummer von TELE2 (01013) benutzen.
Übrigens vertritt die acoreus Collection Services GmbH noch weitere Call by Call Anbieter bei Zahlungsunstimmigkeiten. Natürlich bin ich auch an diesen Fällen interessiert. Also bitte sagt mir Eure Meinung und passt auf, dass Ihr nie die Zahlungsfristen versäumt....
Gruß Walli

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

@Mahnmann:

Die Schadensminderungspflicht gilt grds. bei ALLEN Schadensersatzansprüchen!

Sowohl deliktische als auch vertragliche Schadensersatzansprüche werden unter Berücksichtigung des § 249 BGB errechnet. Die Schadenminderungspflicht ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ("erforderlichen Geldbetrag verlangen").

Bei vertraglichen Schuldverhältnissen kommen zudem noch darüber hinaus gehende "Schadensminderungspflichten" (Rücksichtnahme-, AUfklärungspflichten, etc.) aus § 241 Abs. 2 BGB in Betracht.


Gruß
Harry!

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#4
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

@ harry, anspruchsgundlage ist aber § 280 II BGB - der touchiert § 249 im grunde gar nicht, da es nach gesetz keinen teuren oder billigen anwalt gibt - sondern höchstens überteuerte inkassobüros die ohnehin nicht erstattet werden müssen. gleichwohl ist von mir zitierte teil so nicht ganz richtig.


zu der fragestellung: der schuldner ist zu teilleistungen gem. § 266 BGB nicht berechtigt - er war daher in verzug und durfte bei vorliegen § 286 BGB entsprechend einen anwalt beauftragen.

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#5
 Von 
guest123-321
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Hanauer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Leser

man muß sich allen ernstes Fragen wie weit diese Zustände noch weiter gehen sollen Telekom/Seiler Kollegen u.a.m.
Sicherlich hat sich zwar mal die Sendung WISO diesem Thema Angenommen,aber
geschehen tut nichts.
Bin selbst Betroffener in mehreren Fällen, es würde hier auch den Rahmen sprengen darüber zu Berichten.
In meinem Bekannten Kreis nahm der Wahnsinn mit Telekom - Seiler & Kollegen
solche Ausmasse an, das Haftbefehl gegen einem Toten erlassen wurde.
Bot diese Geschichte der Bildzeitung an, mit Zustimmung der Angehörigen.
Überließ dennen Kopien aller Urkunden, doch
man hörte nichts mehr von Bild bis dato.Liegt grob ein Jahr zurück der kontakt mit Bild.
Wie gesagt,es ist nur die Spitze eines Eisbergs.
Sind wir eine untergehende Kultur oder was geht ab?
Wie gleichgültig die Menschen mehrheit reagieren
Betrachten wir doch mal kritisch unsere Medien,fällt da nichts auf ?

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#7
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

.... an bild schreiben ist auch sicher das sinnvollste was man da tun kann .... dann hätte ich das ganze lieber meinem wc erzählt ..... das hat wenigstens keine tittenbilder nötig um akzeptiert zu werden.

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#8
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

----die schadenminderungspflicht kommt bei deliktischen schuldverhältnissen (z.B. Verkehrsunfall) zum tragen - hat aber mit vertraglichen schuldverhältnissen erst einmal nichts zu tun. ----

>Auch wenn das obige immer wieder von interessierter Seite
behauptet wird, so ist es doch absolut falsch. <

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#9
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

Auszug aus einem Urteil des Oberlandgericht Dresden.

Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten hatte sich das OLG Dresden bereits früher auseinander gesetzt ( OLG Dresden, Urt. v. 01.12.1993 - 5 U 68/93 - NJW- RR 1994, Heft 18 S. 1139).

Es hatte entschieden:
"Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten."

In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht zunächst mit der umfangreichen Judikatur und Literatur zu diesem Problemkreis auseinandergesetzt (a.a.O. S. 1140). Es gelangt dann zu dem Ergebnis, daß, wenn der Gläubiger ein Unternehmen ist oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung, sofern nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muß, eine Verpflichtung für den Schuldner zur Erstattung der Inkassokosten nicht entsteht. Das Gericht läßt dabei offen, ob bei der Erhebung der Inkassokosten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB seitens des Gläubigers vorliegt oder ob bereits ein dem Schuldner zuzurechnender Schaden zu verneinen ist.------

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#10
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

Eine Kopie dieses Urteils müsste per Gesetz
als Plichtbeilage bei jedem Inkassoschreiben mit beigelegt werden. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei das Urteil auch schon recht alt ist.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

von Mahnman
---
Wobei das Urteil auch schon recht alt ist. ----

>Primär, wollte ich aufzeigen , dass die Schadensminderungspflicht nicht nur bei >Verkehrsunfällen < in Anwendung kommt. <

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wobei verzugsschaden natürlich schadenersatz ist und kein vertraglicher anspruch und somit deliktisch ist.

weiter sagt das urteil im grunde lediglich, dass die beauftragung eines inkassobüros für den schuldner nicht teurer sein darf als die eines rechtsanwalts - zur brago zeiten wurden aussergerichtliche anwaltsgebühren auf gerichtlich voll angerechnet, so daß inkassogebühren stets abgesetzt wurden. nach rvg hingegen werden aussergerichtliche anwaltsgebühren nur zur hälfte auf gerichtliche gebühren angerechnet, so daß diese zT bestand haben. dies gilt somit auch für inkassogebühren womit das urteil aufgrund änderung der rechtsgrundlage hinfällig ist. das viele geltend gemachten inkassogebühren trotzdem überhöht sind hat auf die grundsätzlich frage erst einmal wenig einfluss.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
haide
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 16x hilfreich)


Wegen des großen Interesses und weil immer wieder widersprüchliche Meinungen auftauchen und weil einige nicht auf diese Seite gelangen, werde ich nach und nach die einzelnen Punkte hier rein kopieren und zur Kenntnis bringen, die ganze Seite wäre zu lang, jeder Interessierte kann sich dann den Text in Word kopieren, abspeichern und ggf. drucken, ist wirklich empfehlernswert und hilfreich :

4.7. Forderungen von Inkassounternehmen
Inkassounternehmen befassen sich gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen.

und so weiter geht es sehr empfehlenswert hier:

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=16272&page=3


UNBEDINGT LESEN !

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#15
 Von 
haide
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 16x hilfreich)

VORSICHT FALLE: Telekom und Seiler schicken neuerdings Inkasso-Außendienstmitarbeiter von "accumio", mannheim, die sich sogar als "Beamte der Telekom" (mir ist ein Fall bekannt) ausgeben, um säumige Zahler "gut gemeint" zu einer Ratenzahlungsvereinbaren zu bewegen !
NICHTS unterschreiben ! Sonst habt ihr auch noch die Kosten der "Inkasso-Mühe" am Hals !


Nun kann es so sein, dass der "Telekeom-Beamtenparkplatz" VIVENTO neuerdings wohl geparkte Beamte an die Telekom-Tochter "accumio", mannheim verleiht.
Als Beamte stehen sie zwar (noch) im Staatsdienst, weil die Telekom die Beamten bei der Privatisierung nicht losgeworden ist. Beamte sind ja bekanntlich "unkündbar". Da die Telekom aber nicht mehr staatlich ist, können sie "ihren Beamtenstatus" nicht dazu einsetzten, um Forderungen des Privat-Unternehmen geltend zu machen. Denn für das Leiharbeitsverhältnis bei "accumio", mannheim müssen sie sich vom Beamtendasein "beurlauben" lassen!




-- Editiert von haide am 30.06.2005 20:43:03

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