SKY / Infoscore / Haas & Kollegen / Vertragsbruch durch absichtliche Störung?

26. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tjorben Svenson
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
SKY / Infoscore / Haas & Kollegen / Vertragsbruch durch absichtliche Störung?

Sehr geehrte Juraexperten,

zum Sachverhalt:

Ich habe den SKY-Vertrag am 27.07.2017 ordnungsgemäß zum 30.11.2017 gekündigt und habe den 1-Jahresvertrag maximal 3 Mal für eine Serie oder Film in dem Jahr genutzt. Auch benötigte ich keine SKY-Hardware, da lediglich meine Smartcard von Kabel Deutschland freigeschaltet werden musste. Dieses hat das ganze Jahr auch wunderbar funktioniert. Mit schriftlicher Bestätigung meiner Kündigung durch SKY zum beantragten Zeitpunkt, musste ich leider feststellen, dass gleichzeitig die Freischaltung meiner Smartcard durch SKY entzogen wurde und ich mit Kündigungsbestätigung somit keine Leistungen von SKY mehr empfangen konnte.

Meine Reaktion:

Davon ausgehend, dass SKY aktiv die Freischaltung meiner Smartcard aufgehoben hat, bin ich davon ausgegangen, dass der Vertrag auch mit sofortiger Wirkung beendet ist. Einen Monat später stellte ich fest, dass SKY dennoch den monatlichen Paketpreis von meinem Konto einzieht. Diesen Beitrag habe ich unmittelbar zurück buchen lassen. Ich vermute hinter dem Vorgehen von SKY System zur Kundenrückgewinnung und unlautere Maßnahmen zur Kundenrückgewinnung. Ich als Kunde muss aktiv bei SKY anrufen um meine Freischaltung erneut zu bewirken. Dieses wird dann im Rahmen der Kundenrückgewinnung genutzt.

Die Reaktion von SKY

SKY sendete mir mit leichter Verzögerung schriftliche die LETZTE MAHNUNG zu. Diese wies ich zurück, da weder eine Zahlungserinnerung noch eine 1. Mahnung an mich versendet wurde. Darüber hinaus erklärte ich den oben beschriebenen Sachverhalt wie folgt: Mit meiner Kündigung vom 27.07.2017 der o.g. Vertragsnummer sperrten Sie meine Smartcard (Chipkarte) von Kabel Deutschland zum Empfang des Kabelfernsehens und Ihren vertraglich zugesicherten TV-Leistungen. Damit erkläre ich den o.g. Vertrag zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungserbringung Ihrerseits als beendet. Auf Basis dessen habe ich die Ihrerseits weiterhin abgebuchten monatlichen Gebühren zurückbuchen lassen und widerspreche hiermit nochmal ausdrücklich sämtlicher Ihnen in der Vergangenheit erteilten Einzugsermächtigungen.

Ich erhielt dann mehrere Schreiben und Anrufe von SKY zur Zahlungsaufforderung, welche ich alle mit der o.g. Begründung ablehnte. Darauf folgend erhielt ich eine Zahlungsaufforderung von Infoscore. Diese beantwortete ich wie folgt:

Ihre offene Forderung weise ich vollumfänglich zurück, da Sie nach geltender Rechtsprechung der Schadensminderungspflicht des BGBs verstößt. Darüber hinaus bemängel ich die mir nicht vorliegende Gläubigervollmacht. Es besteht keine offene Forderung seitens SKY. Mit meiner rechtzeitigen Kündigung vom 27.07.2017 und der von SKY zugesendeten Kündigungsbestätigung sperrte SKY meine Smartcard (Chipkarte) von Kabel Deutschland zum Empfang des Kabelfernsehens und den von SKY vertraglich zugesicherten TV-Leistungen. Damit habe ich SKY gegenüber den o.g. Vertrag zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungserbringung seitens SKY als beendet erklärt. Auf Basis dessen habe ich die von SKY weiterhin abgebuchten monatlichen Packetpreise zurückbuchen lassen. Die Leistungen einstellen ist das eine, weiterhin aber das Geld eintreiben ist arglistiges und kriminelles Verhalten! Ich war zu jederzeit für eine schriftliche Auseinandersetzung mit SKY einverstanden und habe dort auch Vorstandsbeschwerde eingereicht. Laut Ihrer Forderung bin ich mir sicher, das Ihre Geläubigerin Sie nicht ausreichend über Ihr vorherigen Vertragsbruch informiert hat. In diesem Zuge wünsche ich keine weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihnen und Ihrer Gläubigerin SKY. Des Weiteren untersage Ihnen auch hiermit nach BDSG die Speicherung meiner personenbezogenen Daten, die Weitergabe meiner Daten und die Meldung an Auskunfteien. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich im Falle eines Verstoßes rechtliche Schritte und Schadensersatzforderungen in die Wege leiten werde.

Ich wurde dann auf meine Mitwirkungspflichten laut AGB hingewiesen. Mir wurde mitgeteilt, dass meine Kündigung nicht zur sofortigen Abschaltung des SKY Empfangs führt. Es muss sich um eine Störung handeln, weshalb ich laut vertraglicher Vereinbarung verpflichtet war, die Störung unverzüglich zu melden. Deshalb sollen die Forderungen berechtigt sein.

Meine Antwort an Infoscore

Ich informierte Infoscore erneut über die mir fehlende unbeantwortete Stellungnahme von SKY. Diese lautete: hiermit bitte ich Sie um eine schriftliche Stellungnahme, was exakt die Ursache war, dass nach Einreichung meiner Kündigung in Ihrem Hause urplötzlich keine Freischaltung mehr vorlag. Ich unterstelle ihnen unfaire Machenschaften und systematisches Vorgehen, dass Sie mich und auch viele Andere Kunden somit zwingen sich telefonisch bei Ihnen zu melden, damit der Anschluss wieder freigeschaltet werden kann und Sie die Möglichkeit haben, dem Kunden per Telefon ein Verlängerungsangebot unterbreiten zu können. Darüber hinaus haben Sie vielleicht sogar einen technischen Kostenvorteil gegenüber einem Anschluss der Freigeschaltet wäre. Da ich den Anschluss sowieso maximal 3 Mal in einem Jahr genutzt habe, was sie ja bestimmt nachvollziehen können, hätte es ja auch sein können, dass die fehlende Freischaltung mir gar nicht aufgefallen wäre. Ich warte auf die Begründung wie es zu der fehlenden Freischaltung gekommen ist und Verlange Beweise. Bis dahin erkläre ich den Vertrag seit dem 27. Juli 2017 für beendet.

Antwort von Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen

Diese zeigen mir nun gegenüber an, dass sie die Firma Sky Deutschland anwaltlich vertreten. Sie wurden beauftragt, da ich trotz erfolgter Mahnungen die Forderungen nicht ausgeglichen habe. Deshalb wird der Gesamtbeitrag mit Frist eingefordert. Es wird auch vor der Beantragung eines Mahnbescheids bei Gericht gewarnt und die daraus resultierenden weiteren Kosten:

Kostenaufstellung

SKY: 59,97€

Infoscore: 3x Paketpreis a 19,99€ = 59,97€ + 3,50€ Rücklastschriftgebühr = 63,47€ + 3x Mahnkosten a 1,20€ = 67,07 + Inkassokosten 70,20€ + Zinsen 4,12% = 0,05€ = 137,32€

Haas & Kollegen: selbige Rechnung wie Infoscore + RA-Gebühr 64,80€ + weitere Zinsen 4,12% = 0,30€ = 202,42€

Mir als Nichtjurist fällt es schwer nun zu Unterscheiden, welche Gebühren ich wirklich tragen muss und welche nicht. Mein Vorwurf des Vertragsbruchs seitens SKY wird gekonnt ignoriert und die Kosten steigen immer mehr in die Höhe. Ich habe davon niemanden Beauftragt, weshalb ich die Kosten von Infoscore und des RA alle auf Seiten von SKY sehe. Auch bin ich zuverlässiger Zahler aber möchte dabei fair behandelt werden. Soll ich die Rechnung bezahlen oder wie sehen Sie die Chancen, diesen Rechtsstreit zu gewinnen? Ich erkläre den Vertrag immer noch mit Leistungseinstellung seitens SKY als vorzeitig beendet an. Für die Mühen möchte ich mich bereits im Vorhinein bedanken.

-- Editiert von Tjorben Svenson am 26.03.2018 11:49

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Mir fehlt dazu
1. eine aktive Bemühung deinerseits die Freischaltung zu fordern, denn das wäre der logische nächste Schritt nach

Zitat:
Ich erhielt dann mehrere Schreiben und Anrufe von SKY zur Zahlungsaufforderung

Das hier ein Versehen vorlag kann nicht ausgeschlossen werden.
2. ob die Smartcard evtl. doch noch später freigeschaltet wurde.
In jedem Fall würde ich die Argumentation etwas verfeinern auf "Kürzung der Rechnung wegen Nichtfunktion/Leistungsverweigerung".

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Tjorben Svenson):
Ich vermute hinter dem Vorgehen von SKY System zur Kundenrückgewinnung und unlautere Maßnahmen zur Kundenrückgewinnung.

Tja, diese Vermutung hätte man halt erst mal verifizieren müssen, statt voreilig zu handeln.


Das bei einer Störung welche die Erbringung der Leistung beeinträchtigt selbstverständlich erst mal den Leistungserbringer davon informieren sollte um ihm die Möglichkeit der Behebung zu geben und keine rechtlichen Nachteile zu erlangen, ist ja nun nichts neues.
Dürfte sich wohl auch so in der Art in den vertraglichen Vereinabrungen wiederfinden.

Macht man dies nicht, erwächst daraus in der Regel eben kein Anspruch auf Leistungverweigerung seitens des Kunden. Denn der würde sich erst ergeben wenn seitens des Lieferanten vorsätzliches Verschulden vorliegen würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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