Werte Community,
Mal angenommen Herr A wechselt sein Konto und vergisst ein Unternehmen darüber zu informieren, das eine Berechtigung zur monatliche Abbuchung (Lautschrift) von 40 Euro hat.
Nun konnte die Lautschrift nicht eingezogen werden und das Unternehmen verlangt in einer Mahnung von Herrn A folgendes:
40 Euro (dies ist verständlich)
4 Euro Mahnpauschale mit Verweis auf die AGB
9,32 Euro Rücklastschrift Gebühr (2,77 Euro Zinsausgleich Fremdentgelt + 6,50 Euro Eigenentgelt)
Mir scheinen insbesondere die Kosten für die Rücklastschrift mit 9,32 Euro zu hoch.
Haltet ihr die Kosten so wie deren Zusammensetzung in diesem hypothetischen Fall für rechtens?
Vielen Dank und schöne Grüße
Rücklastschrift Gebühren Mahnung
16. Februar 2017
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Frage vom 16. Februar 2017 | 20:23
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücklastschrift Gebühren Mahnung
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#1
Antwort vom 16. Februar 2017 | 20:33
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
Zitat4 Euro Mahnpauschale mit Verweis auf die AGB :
Unzulässig
Zitat9,32 Euro Rücklastschrift Gebühr :
Zu hoch. 3,50 EUR - 5,00 EUR wären angemessen.
ZitatMal angenommen Herr A wechselt sein Konto und vergisst ein Unternehmen darüber zu informieren, das eine Berechtigung zur monatliche Abbuchung (Lautschrift) von 40 Euro hat. :
Das kann seit den 18.09.2016 dank Zahlungskonten-Gesetz eigentlich nicht mehr passieren ...
#2
Antwort vom 17. Februar 2017 | 11:12
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
So etwas wie "Eigenentgeld" gibt es auch nicht. Es ist nur maximal das erlaubt, was die Bank des Zahlungsempfängers selbigem in Rechnung stellt.
Ggf. Rechnungskopie verlangen.
Davon abgesehen sind Zinsen auch maximal 5% über Basiszins erlaubt. Alles andere nur, wenn es wirklich zwingend war. Zinswucher ist nicht erlaubt bzw. fällt dem Gläubiger selbst zur Last. Das klingt je nach Zeitraum mit 2,77€ aber auch etwas zu hoch. Siehe www.basiszins.de
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