Ratenzahlung- Anrechnung auf Hauptforderung!?

8. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Bölödmann
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Ratenzahlung- Anrechnung auf Hauptforderung!?

Hallo,

ich habe ein Problem mit ein paar Gläubigern. Die Forderungen die die Kollegen Seiler, Haas und HIT haben sind auch rechtens, allerdings so einige Gebühren durchaus nicht(denke ich). Ist alles nicht tituliert. Ich habe mit allen Ratenzahlungssvereinbarungen abgeschlossen, sehe allerdings nicht ein, dass meine Zahlungen erst auf die angeblichen Kosten der Kameraden verrechnet werden, da ich diese nicht zahlen will. Ich denke dass teilweise 220.- Inkassokosten und 93.- Mahnspesen doch etwas übertrieben ist. Da das alles nur Kleinkram um die 800.- ist. :smoke:

Wie kann ich bei einer laufenden Ratenzahlung erreichen, dass meine Zahlungen auf die HF angerechnet werden?

Danke schonmal,

Gruß

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

auf dem Ü Träger vermerken !
zweckgebindene Zahlung nur zur Verrechnung auf HF.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das trifft aber nur zu, wenn nicht ggf. bereits in der Ratenzahlungsvereinbarung etwas anderes geregelt wurde. Wenn der Fragensteller dort bereits die Anrechnung nach BGB vereinbart hat, dann kann er von dieser Verrechnung nicht so einfach durch einseitige Erklärung Abstand nehmen.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

dann müsste aber der Gläubiger die zweckgebundene Überweisung gem BGB 367 (2) die Annahme der Zahlung verweigern und wieder retournieren...

lg

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nö. Wenn vereinbart ist, dass eine Verrechnung nach 367 BGB vorgenommen wird, dann kann dem Gläubiger die Bestimmung peripher tangieren.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

peripher tangieren.
-------------------------------------
:respect:


lg

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bölödmann
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wurde keine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dann gehe ich davon aus dass der Vermerk denn so hingenommen werden muss!


LG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
papiro
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Warum zahlen Sie überhaupt Inkassokosten und Mahnspesen wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht schriftlich fixiert haben?

Das finde ich obsolet denn es bedeutet ja zugleich dass Ihnen die Kosten anscheinend nur mündlich oder als schriftliche Zahlungsaufforderung mit einem Gesamtbetrag mitgeteilt worden sind und Ihnen damit keine schlüssige und nachvollziehbare Forderungsaufstellung vorliegt.

Sonnige Grüße aus Düsseldorf

-----------------
"Man sollte von möglichst vielen Dingen etwas und von einigen Digen möglichst viel verstehen."

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Papiro hat m.M Recht.


lg

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#10
 Von 
Bölödmann
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe eine schriftliche Zahlungsaufforderung bekommen, inklusive Forderungsaufstellung. Habe denn angeafragt wegen Ratenzahlung, da war Justitia mit einverstanden. Die haben mir denn Ratenzahlungsvereinbarung geschickt, die ich denen aber nicht unterschrieben zurück gesendet habe. Sprich: Die haben nichts schriftliches! Daher zahle ich einfach meine Raten monatlich, bin aber nicht bereit die Horrenden Gebühren zu zahlen!

Wenn ich jetzt die Raten nicht zahle, werden die mir ja nen MB schicken, usw usw.

LG :cheers:

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