Quelle Universum Inkasso

30. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Quelle Universum Inkasso

Hallo,
ich habe ein Problem mit Ratenzahlung bei Quelle.
Nach schwerer Erkranken erhalte ich jetzt Krankengeld und aufstockendes SGB II:
Da ich aufgrund meines geringerem Einkommen, meine Ratenhöhe von bisher 140 € Monatlich nicht mehr einhalten konnte, habe ich an Quelle geschrieben und um Stundung bzw. kleinere Raten gebeten.
Leider habe ich nie eine Antwort erhalten. Nun wurde mein Ratenplan gekündigt und das ganze an Universum Inkasso abgetreten.
Ich würde ja gerne weiter in kleineren Raten Zahlen.
Wie soll ich denn jetzt vorgehen?
Universum Inkasso hat mir eine Kopie der Abtretungserklärung sowie eine Auflistung der unstrittigen Forderung von Quelle zugeschickt. Darin ist auch ein Schuldanerkenntniss und Teilzahlungsangebot enthalten, das ich Unterschreiben soll.
Hauptforderung: 1431,63 €
Übergebene Zis. v. Mandanten 166,54 €
Mandantenmahnauslagen: 43,75 €
Inkassogebühren: 177,50 €
Kontoführungskosten: 20 €
und 5,12 % Zinsen aus 1431,63 ab 26.5.2010 also 5,90 €
zuzügl. weiterer anfallender Zinsen ab 26.6.2010
Wer kann mir Helfen ob die Inkassokosten Berechtigt sind?
Wohin soll ich denn jetzt weiter Zahlen Quelle oder Universum?
Kann ich auch einfach eine kleinere Rate als die vereinbarte weiter an Quelle leisten und Inkassokosten ablehnen? Wie kann oder soll ich vorgehen.
Wäre schön wenn mir jemand Rat gibt.
Mfg.

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32 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Vorne weg: Dies hier ist keine RaW-Kanzlei, und persönliche Beratung gibt es hier nicht, das nächste Mal die Frage/das problem umformulieren

Also ein Schuldeingeständnis sollte max Mustermann schon gar nicht unterzeichnen, allenfalls die Teilzahlungsverinbarung (den Passus mit dem Eingeständnis streichen), denn so könnten die, sobald die Forderung gerichtlich eingeklagt wird ne Menge (unrechtmäßige) Gebühren verlangen

Max Mustermann sollte denen dann mitteilen dass er derzeit nur ALG II bezieht und bereit ist pro Monat x Euro abzutreten. Eine Kontopfändung (falls ein Titel irgendwann mal bestehen sollte) würde nix Bringen, da es sogenannte P Konten gibt, die "unpfändbar" sind und das nur Kosten verursachen würde.

Kontoführungsgebühren würde sollte er auch ablehnen, da man nicht 20 Euro für das Aufstellen und Aufschrieben von ein paar Zahlen verlangen kann und darf. Inkassokosten dürfen die nicht verlangen wenn vorhersehbar ist, dass er ggf. zahlungsunfäig sein wird oder es bereit bist (Schadenminderungspflicht, bzw. Schadenbegrenzungspflicht).

Das ganze per Einschreiben mit RS absenden und warten.



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#2
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Albarion für deine Antwort.
Das Hilft mir schon ein bisschen weiter.
Nun stllt sich mir noch die Frage, an wen soll ich die Teizahlungsvereinbarung schicken?
Doch wohl an das Versandhaus??
Aber bei dem Versandhaus hab ich doch schon um Ratenzahlung gebeten, ohne Antwort.
Also doch an das Inkasso?
Teilzalungsvereinbarung mit Schuldeingeständniss kam ja vom Inkasso.
Das verwirrt mich jetzt ein bisschen. Will ja nix falsch machen.
Bitte nochmals um Rat.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte ja bereits bei dem Versandhaus um kleinere Raten gebeten.Habe dem Versandhaus mitgeteilt das ich zur Zeit ein geringeres Einkommen habe. Das ganze hab ich an den Insolvenzverwalter geschickt mit Einschreiben. Aber leider nie eine Antwort erhalten. Und dort auch auf die Kostenminderungspflicht hingewiesen. Trotzdem haben die jetztdie Forderung an Inkasso abgetreten. Soll ich Inkasso jetzt darauf hinweisen das gegen die Kostenmimderungspflicht verstoßen wurde?
Kontoführungsgebühr werde ich auf jedenfall ablehnen. Oder kann ich die ganzen Inkasso kosten ablehnen? Weil ich darau ja schon Hingewiesen habe?


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#4
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Hallo Quelle ist pleite. Deshalb werden die auf irgendwelche Angebote auch nicht reagieren.

Ich würde ersteinmal eine Abtretungserklärung vom Inkasso verlangen. Dann kannst du denen immer noch Raten anbieten. Im Übrigen sind die Ink-Kosten m.M. doch hier gerechtfertigt. Ob es sich lohnt wegen 20€ Kontoführungskosten zu streiten muss jeder für sich selbst wissen, vor Gericht sind sie jedenfalls nicht Durchsetzungsfähig.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Universum Inkasso hat mir eine Kopie der Abtretungserklärung sowie eine Auflistung der unstrittigen Forderung von Quelle zugeschickt. <hr size=1 noshade>

Ganz wichtig bei Quelle !!!
Orginal (!) Abtretungserklärung gem BGB § 410 von Universum per Einschreiben einfordern
410 BGB abtretungsurkunde

computerunddialerbetrug.de (derjurist/reducal)
quote:<hr size=1 noshade>Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Darin ist auch ein Schuldanerkenntniss und Teilzahlungsangebot enthalten, das ich Unterschreiben soll.
<hr size=1 noshade>

Ich würde natürlich NICHT unterschreiben !!

quote:<hr size=1 noshade>Nach schwerer Erkranken erhalte ich jetzt Krankengeld und aufstockendes SGB II:
Da ich aufgrund meines geringerem Einkommen, meine Ratenhöhe von bisher 140 € Monatlich nicht mehr einhalten konnte, habe ich an Quelle geschrieben und um Stundung bzw. kleinere Raten gebeten. <hr size=1 noshade>


Nachweisbar an Quelle ?
Falls Nein würde ich Universum Inkasso über diesen Sachverhalt nochmals nachweisbar in Kenntnis setzen.
Am Besten im selben Schreiben in welchem Du die Abtretungsurkunde einforderst.

p.s

Nicht vergessen :
Der Inkassoladen spekuliert auf Unkenntnis und vertritt nicht die Interessen des Schuldners ;)


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
das habe ich nun alles soweit verstanden.
Meine frage ist nun, Zahle ich die weiteren Raten weiter auf das Quelle Konto oder an das Inkasso Unternehmen?

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#7
 Von 
guest-12312.07.2010 09:57:46
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 119x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, nachweisbar an Quelle geschrieben.
Aber wohin weitere Überweisungen tätigen?
An Quelle mit dem Vermerk "Verrechnung nur auf Hauptforderung, oder an Inkasso?


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#9
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Du kannst und solltest von Universum ersteinmal eine Abtretungserklärung anfordern. Wenn die da ist würde ich raten mit Universum Ink. Raten zu vereinbaren.

Was das Schreiben an Quelle betrifft so ist dieses gegenstandslos, weil es die Quelle nun mal halt nicht mehr gibt. Ergo die können auch keine Schreiben beantworten.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Du kannst und solltest von Universum ersteinmal eine Abtretungserklärung anfordern.

aber nur im Orginal !
Einschreiben !

p.s
wie sieht Deine Schufa aus ``?
Laufen oder liefen andere Beitreibungsmaßnahmen ?

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#11
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, heute kam Antwort von Universum Inkasso mit dem Original der Abtretungserklärung. Einfach ein Blatt Papier mit dem Quelle Briefkopf oben
Bestätigung !
Dann die höhe der Forderung
Datum seid wann Forderung besteht
Verzugszinsen
an die Universum Inkasso GmbH
zum Einzug abgetreten hat.
Datum
Unterschrift vom
Leiter Inkassoabteilung.
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Ist das normal das die Abtritserklärung vom Inkasso unterschrieben ist.
Ich dachte da müste der Insolventverwalter von Quelle seine Unterschrift machen.????
Ausserdem war noch eine Erklärung über die Kostensätze von Universum Inkasso dabei.
1. Die Berechnete Inkasso Vergütung incklusive Kontoführungskosten Entspricht den Üblichen, von der Rechtsprechung Anerkannten Inkasso Kosten.
2.Sie bewegt sich im Rahmen der Kostensätze, welche die einzelnen Mahngerichte als Tabelle der Plausibilitätsgrenzen für die Geldtendmachung von Inkassokosten bei der Automation des Gerichtlichen Mahnverfahrens festgelegt haben.
3.Hiernach sind Inkassokosten in Höhe von 1,5 % Analog der Kostensätze der Gesetzlichen Anwaltsvergütung zuzüglich 20 % Auslagenpauschele sowie Kontoführungskosten von max. 20 € nicht zu beanstanden.
4. Bezüglich der Verzugszinsen weisen wir darauf hin, das diese4 Entsprechend den Bestimmungen der BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.
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So nun stellt sich mir die frage.
Muss ich nun doch die Inkassokosten bezehlen und die Kontoführungsgebühr?
Obwohl ich NACHWEISLICH an den Insolvenzverwalter von Quelle geschrieben habe, mit dem Hinweis der Kostenminderungspflicht, als ich den um geringere Raten gebeten habe.
Oder kann ich weiter die Inkassokosten ablehnen mit dem Hinweis, das meine Zahlungunfähigkeit ja schon bekannt war?
Der Quelleinsolvenzverwalter hätte ja auch gleich einen Anwalt mit der Beitreibung beauftragen könnnen. Sollte jetzt im Nachinnein ein Anwalt mit der Beitreibung beauftragt werden, müsste ich ja auch nicht Inkasso und Anwaltsgebühren bezahlen. So habe ich das jedenfalls verstanden, wenn ich mich hier durch das Forum lese.
Meine Frage:
Kann ich die Inkassokosten weiterhin ablehnen und Ratenzahlung nur mit verrechnung auf die Hauptforderung veranlassen?
Ist es normal das Inkasso die Abtritserklärung Unterschreibt?


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

verlink mal die Abtreungserklärung hier ( Namen schwärzen bzw abdecken)

Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist sehr uneinheitlich
Viele Gerichte dezimieren diese Gebühren bzw streichen sogar komplett

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem Schuldner.
<hr size=1 noshade>


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
leider kann ich die Abtrittserklärung hier nicht verlinken.
Ich kann nur wie bereits erklärt sagen das sie von Inkasso unterschrieben wurde nicht jedoch vom Versandhaus.Das finde ich jedoch recht merkwürdig.
Kann ja jeder machen auf ein Blatt Papier mit dem Versandhauslogo einen Text verfassen.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Inkassokontakt Steffen Osten
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo Leute,

da Quelle Pleite ist wurden die Forderungen wahrscheinlich vom Insolvenzverwalter zum Inkasso durchgereicht.

Da anscheinend Universum die Forderungen jetzt bearbeiten würde ich dort anrufen und mit der Sachbearbeiterin den Vorfall klären. Wenn du Ihr die Situation schilderst auch mit den kleineren Raten, gehe ich davon aus dass Sie sich darauf einlassen. ;-)

Viel Erfolg

Mfg Steffen

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"Steffen Osten
Angerstr. 6
30161 Hannover
http://www.xing.com/profile/Steffen_Osten"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich würden das Inkasso sich auf Ratenzahlung einlassen.
Ein Schuldanerkentniss liegt ja bei.
Das werde ich aber auf keinen Fall unterschreiben.
Die Frage ob ich Inkassokosten Zahlen muss oder nicht, wurde leider noch nicht geklärt.


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Frage ob ich Inkassokosten Zahlen muss oder nicht, wurde leider noch nicht geklärt.


Das 1x1 der Inkassokosten:

Die Schulden sind berechtigt.
Der Gläubiger hatte schon gemahnt.

Jetzt schreibt das Inkasso seine Mahnungen:
( wir reden jetzt nur von Inkasso , es hat sich noch kein Anwalt gemeldet)

Die Schulden , Zinsen und Mahnauslagen des Gläubigers müssten jetzt zweckgebunden überwiesen werden ( In einer Zahlung)

Ob das Inkasso einen oder drei Briefe geschrieben hat ist eigentlich unerheblich.
Je höher die Nebenkostenforderung des Inkassos desto besser.
(Desto wahrscheinlicher ist nämlich das diese vor Gericht zusammengestrichen würden was es unrentabel macht)

Jetzt kommt der erste Haken:
Ratenzahlung.
Wer nicht auf einmal zahlen kann und versucht sich auf eine Ratenzahlung zu vergleichen der muss mit Verzugskosten und Verwaltungskosten des Inkassobüros rechnen.
Fazit: Ratenzahlung gleich Gebühren.
Aber nicht blind das Schuldanerkenntnis unterschreiben ,
Posten wie Kontoführungsgebühren , Bonitätsauskunft ,Einigungsgebühr usw sind nämlich nicht zu zahlen! Deshalb streichen und dann zurücksenden. Den Inkassos dürfte nämlich mittlerweile auch klar sein das Ihre Einnahmen sinken wenn an einen RA abgegeben wird. Die Wahrscheinlichkeit das es dann aktzeptiert wird ist darum erhöht.

Ab dem Moment wo ein Anwalt eingeschaltet wird sieht es wieder anders aus.

ABER , ab diesem Moment kann/sollte man auch immer den enthaltenden Inkassokosten komplett widersprechen.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Da anscheinend Universum die Forderungen jetzt bearbeiten würde ich dort anrufen und mit der Sachbearbeiterin den Vorfall klären. Wenn du Ihr die Situation schilderst auch mit den kleineren Raten, gehe ich davon aus dass Sie sich darauf einlassen. ;-)


quote:
Natürlich würden das Inkasso sich auf Ratenzahlung einlassen.
Ein Schuldanerkentniss liegt ja bei.
Das werde ich aber auf keinen Fall unterschreiben.
Die Frage ob ich Inkassokosten Zahlen muss oder nicht, wurde leider noch nicht geklärt.

Nicht vergessen : @Steffen schreibt aus Sicht eines Inkassomandatars ;)
Wichtige Frage : Wie sieht Deine Schufa aus ?
Laufen oder liefen Beitreibungsbemühungen in anderen Angelegenheiten ?
Die Forderung ist nicht tituliert ?


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Themenersteller,

habe selbst ein ähnliches Problem und mich schlau gemacht.
Also die Inkassokosten sind nicht berechtigt.
Nur die Hauptforderung muß man in monatlichen Raten an das Inkasso-Unternehmen zahlen, und zwar soviel wie man kann.
30 Euro/Monat sollten es aber schon mindestens sein.
Zinsen, Auslagen, Mahngebühren, Inkassogebühren...usw....müssen nicht bezahlt werden, Fakt! Wenn Universum Inkasso was Anderes behauptet spekulieren sie auf ein paar Prozent Unwissende und hoffen dadurch ein paar Euro Mehreinnahmen zu erwirtschaften.

Das ganze schriftlich tippen, das Sie nur die Hauptforderung anerkennen und diese monatlich abstuttern in Höhe von XX Euro.
Als EINWURF-EINSCHREIBEN versenden, ganz wichtig!
Somit dürfte die Sache geklärt sein. Viele Inkassos geben, oder müssen sich damit zufrieden geben da meist der Schuldner wenig bis gar kein Geld besitzt.

Ein nicht unerheblicher Teil meldet Privatinsolvenz an, somit gehen alle Gläubiger leer aus. Von daher sind die Inkasso-Unternehmen auch froh wenn jemand regelmäßig zahlt, auch wenn es sich nur um Kleinbeträge handelt.

Hoffe Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Grüße
striker99



-- Editiert am 21.07.2010 06:31

-- Editiert am 21.07.2010 06:36

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heißt: Die Forderung ist nicht Tituliert?
Was hat es mit anderen Beitreibungen auf sich?
Ist das von belang?
Ich weiß gar nicht wie meine Schufa aussieht.
Es gab in der Verganganheit schon mal eine Forderung, aber die ist längst abgegolten.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:

Was heißt: Die Forderung ist nicht Tituliert?
Was hat es mit anderen Beitreibungen auf sich?



Hi,

..also die Inkassofirma kann ja mit vielen Dingen DROHEN

Wenn Sie nicht zahlen dann......(gedachtes Zitat)

ABER; Entscheidend ist, ob DIE das auch rechtswirksam
durchsetzen.

ENTSCHEIDEND ist also, ob DU vom GERICHT einen Mahnbescheid
bekommen hast ?!

Deshalb; immer ALLE Post prüfen etc, um was es da geht, was die
von Dir wollen, etc.

NICHT, das ein wichtiger Brief mal "übersehen" wird.

--------------------------

Wenn Du hier nach den Postings von Bogus1, Mirk, thehellion, etc
schaust, so wirst Du entsprechende Urteile genannt bekommen, wo eben NICHT die Inkassokosten durchsetzbar sind, oder zumindest NICHT in der jeweils
geforderten Höhe.

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Wenn Du keine INFO über deine "Kreditwürdigkeit" hast, so würde ich mal
diesbezüglich nachfragen, wie dein Score, ist, etc.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12327.07.2010 13:28:25
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 41x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

@frieder. thehellion ist ehemalige Inkassomitarbeiterin und verbringt ihre Zeit damit Urteile in die Welt zu setzen welche teilweise uralt sind und damit nicht richtiger werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Striker99
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 52x hilfreich)

ansich ist bei diesem Thema alles geklärt.
Der Thread könnte geschlossen werden.

Hauptforderung anerkennen, andere Gebühren sind unzulässig.



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" "

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
thehellion schreibt offensichtlich aus der Sicht einer insolventen Schuldnerin, bei welcher durch den GV eh nichts zu holen ist und welche schon einen vollen Deckel bei der Schufa zu stehen hat, so dass der Ruf sowieso nicht mehr zu ruinieren ist.

Ist nicht so !
Da ist wohl eher der Wunsch Vater des Gedankens ;)


-- Editiert am 21.07.2010 23:14

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist mit der Abtretrungsurkunde.
Muss diese nicht vom Gläubiger Unterschrieben sein?
Die mir vorgelegte ist aber nicht vom Gläubiger sondern vom Inkasso selbst Unterschrieben.
Das ist doch nicht richtig? oder??

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#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die mir vorgelegte ist aber nicht vom Gläubiger sondern vom Inkasso selbst Unterschrieben. <hr size=1 noshade>


Das habe ich noch nicht erlebt !
Ist es wirklich ein Abtretungsurkunde gem BGB 410 ?

quote:<hr size=1 noshade>Schuldner muss sich auf Leistungsverweigerungsrecht berufen

Nach einer erfolgten Abtretung einer Forderung ist der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet (§ 410 Abs. 1, Satz 1 BGB ). Dieses Leistungsverweigerungsrecht schließt den Verzugseintritt jedoch nur aus, wenn es vom Schuldner geltend gemacht wird. Der „neue" Gläubiger kann daher seinen Verzugsschaden (Zinsen, Anwaltsgebühren) so lange geltend machen, bis sich der Schuldner auf sein entsprechendes Recht beruft.

Urteil des BGH vom 24.11.2006

LwZR 6/05

BGHR 2007, 238
<hr size=1 noshade>



quote:<hr size=1 noshade>410 BGB abtretungsurkunde

Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.
<hr size=1 noshade>

(reducal/der jurist computerunddialerbetrug.de

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#27
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Abtretungserklärung ist zwar Original, aber wie gesagt hat das Inkasso dort Unterschrieben nicht der Gläubiger:

BESTÄTIGUNG Versandhauslogo

Forderunge gegen: xxxx
Kundennummer der XX GmbH XXXXXXX
Es wird hiermit bestätigt, das die XXX GmbH die Forderung gegen den vorgannnten Schuldner

in Höhe von xxx €

zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem xx.xx.2010

und sämtliche weitere Nebenforderungen am xx.xx.2010

an die

xxxxxxx Inkasso GmbH
xxxxx Strasse, xxxx Frankfurt
zum Einzug abgetreten hat.

Ort,Datum xx.xx.2010

Unterschrift xxxxxxxxxxxx
Leiter Inkassoabteilung

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#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Unterschrift xxxxxxxxxxxx
Leiter Inkassoabteilung


Dürfte das interne Quelle Inkasso sein !?

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
gabriela321
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist Univeersum Inkasso.
Weiß nicht ob das Internes Quelle Inkasso ist.
Aber eigentlich müsste doch der Gläubiger Unterschreiben??

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das ist allerdings seltsam
Könntest Du das mal hier verlinken (Namen schwärzen) ?

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