Pfändung - Abfindung

29. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dietmara
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 60x hilfreich)
Pfändung - Abfindung

Ich habe auf meine in 4 Wochen fällige Abfindung eine Unterhaltspfändung im Betrieb liegen,ich brauche das Geld aber für meine anderen Schulden.Abtretungen erkennt die Firma nicht an.Wie kann ich die Pfändung mit Titel aus der Welt bekommen,meine Ex fragen ist zwecklos,die Firma muss sich daran halten,sagt Sie.Ich brauche das Geld aber für Schulden,die ich meiner Ex zu verdanken habe( Steuern,Kasse usw.)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

wenn die Pfändung formal in Ordnung ist, hast Du erstmal schlechte Karten. Schliesslich hat Deine Ex einen vollstreckbaren Titel, sonst könnte sie nicht pfänden lassen. Wieso hast Du Dich nicht schon vorher gewehrt ? Bis zum Erlass eines vollstreckbaren Titels gegen Dich hättest Du in der Regel Rechtsmittel gehabt.

Da ich nicht weiss, wie sie den Titel bekommen hat, weiss ich nicht, wie aussichtsreich Dein letztes Mittel ist : eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage. Du kannst die einreichen und beantragen, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird. Du solltest daran denken, einen entsprechenden Beschluss vom Gericht auch dem Drittschuldner (Deinem Arbeitgeber) durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Es ist aber wahrscheinlich, dass das Gericht von Dir vor dem Erlass eines solchen Beschlusses eine Sicherheitsleistung verlangt.
Du solltest unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, guck doch mal unter "frag-einen-anwalt"

Gruss Hans-Jürgen
***

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#2
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

eine Möglichkeit ist mit dem Betrieb reden.

Wegen deiner älteren Schulden liegen bestimmt schon Pfändungsbeschlüsse und Schuldscheine vor... und deswegen werden schon bestimmte Summen von deinem Gehalt gepfändet.... und deswegen ist für den neu hinzukommenden Titel kein Geld mehr da ( Pfändungsfreigrenze ) um diese zu bezahlen. Klar?

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#3
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

@Jogibär

Du hast Recht, dass es Pfändungsfreigrenzen gibt, die muss der Betrieb aber nicht von sich aus beachten, vielmehr muss unser Fragesteller einen Beschluss nach §850k ZPO vomGericht liefern, dass ein bestimmter Teil des Arbeitseinkomms von der Pfändung nicht erfasst ist.

Beim aktuellen Problem von Ditmara hilft das aber nicht, denn er bekommt eine Abfindung, und die unterliegt normalerweise der Pfändung. Ich habe aber gerade nochmal geblättert und §850i ZPO gefunden, nachdem bestimmte Abfindungen verschont sind. Da kommt es auf das Arbeitsverhältnis und auf den Grund der Zahlung an. Ich ampfehle den Fragesteller, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Gruss Hans-Jürgen
***

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#4
 Von 
magnetoman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Pfändung durch Stadtverwaltung Dresden

Hallo zusammen,
Sicherlich wissen wir das Kommunen im allgemeinen klamm bei Kasse sind, doch das was mir jetzt passiert ist glaube nicht in's Verhältnis zu setzten,. Im Jahr 2002 wurde ich dummerweise geblitzt. Dann natürlich Wiederspruch usw. Leider habe ich bei einem Punkt die Wiederspruchsfrist versäumt. Natürlich dann die Aufforderung zur Zahlung bis hin zur Vollstreckung. Gebe ja zu das ich das etwas schleifen lassen habe, doch jetzt haben die wegen 136, 50€ mein Geschäftskonto sperren lassen. Ist das überhaupt rechtens wegen so einem geringem Betrag das Konto pfänden zu lassen. Letzendlich gehen auch von diesem Konto mtl. dick Steuern ab wovon die Ihren Lohn beziehen. Darf die Stadtverwaltung überhaupt Kontoforschung betreiben? Danke hoffentlich für Eure Antwort...

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#5
 Von 
BirgitCatMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wer muss die Gebühren für die Vollstreckung (Gerichtsvollzieher) tragen? Der Kläger oder der Beklagte? Ist es für den Beklagten nicht billiger zu zahlen, bevor vollstreckt wird?

Grüße

Birgit

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Gebühren muss der Schuldner tragen, wenn er im Verzu ist. Pünktliche Zahlung ist natürlich besser.

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#7
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Bisgen verworren, dieser Thread, hm. ;)

Hans-Jürgen,

§ 850k ZPO betrifft den Kontoschutz des Kontos, auf welches regelmäßiges Einkommen gezahlt wird. Hat also nix mit dem Problem von Dietmara zu tun.

Pfändungsfreibeträge bei Lohnpfändungen berechnen sich regelmäßig nach den Eintragungen auf der Steuerkarte und dann der Pfändungstabelle.

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