Hallo,
habe einen "zahlungsunwilligen" Kunden.
Rechnungen und Ratenzahlungen wurden nicht beachtet.
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid,Gerichtsvollzieher.
Jetzt erhalte ich vom Gerichtsvollzieher, dass bei Durchsuchung des Haushaltes nichts pfändbares gefunden wurde.
eidesstattliche Versicherung mit Lohnpfändung wird jetzt beantragt.
Aber:
Wieviel darf bei einer Lohnpfändung "gepfändet" werden?
Muss ein bestimmter Betrag übrig bleiben und der Rest wird eingezogen?
Gibt es da irgendwo eine Tabelle, wo das steht?
Gruss
MichiM
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"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert "
Pfändbarer Betrag?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hi!
Hat zwar nur bedingt damit was zu tun, aber geh mal auf
http://www.zyklop.de
Hab mit denen gute Erfahrungen gemacht. Die treiben für einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr Deine Forderungen ein auf deren Risiko. Sind dort Mitglied geworden, nachdem wir ein paar Mal auf die Nase gefallen sind. Ausserdem gute Auskunftei. Duns & Bradstreet und Bürgel sind dort angeschlossen. Kannst dann online Checks durchführen und schauen, ob Dein möglicher kUnde solvent ist.... Ansprechparter ist ein herr Janas.
Gruß
Hallo,
habe gerade eine Tabelle mit dem Pfändungsfreibeträgen gefunden.
http://www.schuldnerberatung-euregio.com/tabelle.htm
Meine Frage hierzu:
Gilt als Unterhaltspflichtige Person auch die Ehefrau des Schuldners, wenn diese eigenes Einkommen hat?
Gruss
MichiM
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"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert "
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Grundsätzlich ja.
Jedoch kann im Rahmen einer Lohnpfändung ein klarstellender Beschluss erwirkt werden, der die unterhaltsberechtigte Person "rauskickt", sofer sie über eigenes Arbeitseinkommen zur nachhaltigen Sicherung Ihres eigenen Unterhaltes verfügt.
Kleiner Tipp. Oftmals lohnt bei Lohnpfändungen auch ein PfüB beim Finanzamt wg. der Einkommenssteuer ...
@MichiM
Silentwings25 meint § 850 c Abs. 4 ZPO
. Also entsprechenden Antrag stellen. WortlauAbs. 4 : Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
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