Pfändbarer Betrag?

7. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)
Pfändbarer Betrag?

Hallo,
habe einen "zahlungsunwilligen" Kunden.
Rechnungen und Ratenzahlungen wurden nicht beachtet.
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid,Gerichtsvollzieher.

Jetzt erhalte ich vom Gerichtsvollzieher, dass bei Durchsuchung des Haushaltes nichts pfändbares gefunden wurde.

eidesstattliche Versicherung mit Lohnpfändung wird jetzt beantragt.

Aber:
Wieviel darf bei einer Lohnpfändung "gepfändet" werden?
Muss ein bestimmter Betrag übrig bleiben und der Rest wird eingezogen?
Gibt es da irgendwo eine Tabelle, wo das steht?

Gruss
MichiM

-----------------
"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert ;) "

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Admin100
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 34x hilfreich)

Hi!

Hat zwar nur bedingt damit was zu tun, aber geh mal auf

http://www.zyklop.de

Hab mit denen gute Erfahrungen gemacht. Die treiben für einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr Deine Forderungen ein auf deren Risiko. Sind dort Mitglied geworden, nachdem wir ein paar Mal auf die Nase gefallen sind. Ausserdem gute Auskunftei. Duns & Bradstreet und Bürgel sind dort angeschlossen. Kannst dann online Checks durchführen und schauen, ob Dein möglicher kUnde solvent ist.... Ansprechparter ist ein herr Janas.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,
habe gerade eine Tabelle mit dem Pfändungsfreibeträgen gefunden.

http://www.schuldnerberatung-euregio.com/tabelle.htm

Meine Frage hierzu:
Gilt als Unterhaltspflichtige Person auch die Ehefrau des Schuldners, wenn diese eigenes Einkommen hat?

Gruss
MichiM

-----------------
"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert ;) "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SilentWings25
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)

Grundsätzlich ja.
Jedoch kann im Rahmen einer Lohnpfändung ein klarstellender Beschluss erwirkt werden, der die unterhaltsberechtigte Person "rauskickt", sofer sie über eigenes Arbeitseinkommen zur nachhaltigen Sicherung Ihres eigenen Unterhaltes verfügt.

Kleiner Tipp. Oftmals lohnt bei Lohnpfändungen auch ein PfüB beim Finanzamt wg. der Einkommenssteuer ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

@MichiM
Silentwings25 meint § 850 c Abs. 4 ZPO . Also entsprechenden Antrag stellen. WortlauAbs. 4 : Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen