Hallo,
ich habe ein Schreiben eines Inkasso Unternehmens erhalten, indem auf eine Forderung
von 166 EUR, Mahnkosten (1.Mahnung) von 70 EUR und Gebühren, Porto in Höhe von 15 EUR gefordert werden.
Es geht um eine Rechnung, die ich im November 2016 erhalten habe und von mir aus Versehen in der Schublade gelandet ist.
Die Frage nun, ist es rechtens ohne vorher irgendwie zu mahnen, gleich 70 EUR Mahnkosten zu fordern??
Den Betrag von 166 EUR habe ich direkt beglichen, aber das Inkasso Büro fordert weiterhin die 85 EUR Gebühren.
Kann mir jemand einen Rat geben??
Mahngebühren 70 Euro??
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn auf der Rechnung damals ein Zahlungsziel stand und du dieses nicht einhälst sind die IB Kosten in dieser Höhe gerechtfertigt.
Wenn auf der Mahnung ein Zahlungsziel stand welches nicht eingehalten wurde gilt das Gleiche.
Wenn kein Zahlungsziel vermerkt ist gilt die 30 Tage Frist und dann ist die Abgabe korrekt und die Kosten auch.
ZitatDie Frage nun, ist es rechtens ohne vorher irgendwie zu mahnen, gleich 70 EUR Mahnkosten zu fordern?? :
In dem Fall besteht in der Regel kein Anspruch darauf, denn selbst, wenn Du bereits anderweitig ist Verzug geraten bist, hätte Dich der Gläubiger zumindest explizit auf die Kosten eines Inkassoverfahrens hinweisen müssen (§ 254 Abs. 2 BGB , Verstoß gegen Treu und Glauben).
Zitat:Den Betrag von 166 EUR habe ich direkt beglichen, aber das Inkasso Büro fordert weiterhin die 85 EUR Gebühren.
Kann mir jemand einen Rat geben??
Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten für Papier, drucken, Umschlag und Porto sowie etwaige Verzugszinsen besteht nur dann, wenn bereits zuvor, anderweitig Verzug eingetreten ist.
ZitatWenn auf der Rechnung damals ein Zahlungsziel stand und du dieses nicht einhälst sind die IB Kosten in dieser Höhe gerechtfertigt. :
Ein reines, einseitig erklärtes Zahlungsziel auf einer Rechnung führt alleine (ohne eindeutige Belehrung) nicht zum Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB , § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ).
Zitat:Wenn auf der Mahnung ein Zahlungsziel stand welches nicht eingehalten wurde gilt das Gleiche.
Die Inkassovergütung entsteht doch nicht mit Verstreichen einer vom Inkassounternehmen gesetzten Nachfrist...
Zitat:Wenn kein Zahlungsziel vermerkt ist gilt die 30 Tage Frist und dann ist die Abgabe korrekt und die Kosten auch.
Nein, denn hier müssen die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB und des § 254 Abs. 2 BGB vorliegen.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Würden Sie den geforderten Betrag nun nicht bezahlen??
Wichtig ist, dass nicht beispielsweise im Ursprungsvertrag eine Zahlung nach dem Kalender bestimmt ist. Denn das ist auch eine der Ausnahmen, wo eine Mahnung wegfallen kann. Auch bei einigen anderen Themen (Wohnraummiete) darf per Gesetz eine Mahnung wegfallen, da die Zahlung hier per Gesetz nach dem Kalender bestimmt ist (2. eines Monats).
Die HF ist natürlich ganz grundsätzlich zu bezahlen. Zweckgebunden. Dem Inkasso würde ich dann einen Einschreibe-Brief schicken "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Verzug zurück. Ich habe nie eine Mahnung erhalten. Ich diskutiere nicht und ich lasse mich auch nicht durch Anwälte o.ä. einschüchtern. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen."
Auf der Rechnung stand nur drauf:
Zahlung sofort nach Erhalt. Und ansonsten habe ich keinerlei Mahnungen vorher bekommen.
Die HF ist beglichen, es geht nur noch um die Gebühren.
Auf der Rechnung stand nur drauf:
Zahlung sofort nach Erhalt. Und ansonsten habe ich keinerlei Mahnungen vorher bekommen.
Die HF ist beglichen, es geht nur noch um die Gebühren.
Um was genau ging es denn nun hier? Wie lange ist die Lieferung her? Erfolgte die Mahnung(en) evtl per Mail, weil auch online bestellt wurde? Wie groß in etwa ist das Versandunternehmen?
Es erfolgte keine Lieferung. Es ging um ne Rechnung einer Fahrschule, die ich vergessen hatte, zu bezahlen.
Eine Fahrschule ist meist ein Kleinstunternehmen. Da sind relativ geringe Hürden bei der Durchsetzung von Inkasso-oder RA Kosten. Ich würde zahlen, aber mal schauen was der Profi sagt.
Nochmals die Frage ... erfolgten Mahnungen ggf per Mail?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Zunächst wäre hier anhand der Schreiben zu prüfen, ob Sie sich im Verzug befunden haben. Dies ist aufgrund Ihrer bisherigen Schilderung jedenfalls nicht auszuschließen.
In der Höhe sind die Inkassokosten unserer Ansicht nach überhöht. So kann für ein einfaches Aufforderungs- bzw Mahnschreiben grundsätzlich maximal eine 0,3 Geschäftsgebühr verlangen, zuzüglich Auslagenpauschale. Die Gebühren hierfür würden deutlich unter den bei Ihnen geltend gemachten Gebühren bei 19,28 € liegen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
Zitat:Da sind relativ geringe Hürden bei der Durchsetzung von Inkasso-oder RA Kosten
Das ist richtig. Aber das Argument "kleines Unternehmen" berechtigt trotzdem nicht, ohne Verzug einen Ersatz der Anwalts-/Inkassokosten zu verlangen.
Und der Satz "Zahlbar sofort nach Erhalt" ohne irgendetwas Weiteres ist nichts, wo irgendwie der Verzug jemals ausgelöst wird.
-- Editiert von mepeisen am 13.09.2017 14:45
ZitatVielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. :
Würden Sie den geforderten Betrag nun nicht bezahlen??
Nein, ich persönlich würde, wenn ich Ihrer Schilderung glaube, weder die Inkasso- noch die Portokosten zahlen (bis auf einen pauschalen Betrag über 1.- € um die tatsächlichen Kosten für Papier, ausdrucken, Umschlag und Porto der Inkassomahnung zweckgebunden zu ersetzen).
Ich würde der Gegenseite allerdings auch eindeutig und unmissverständlich mitteilen, dass ich diese Kosten eben nicht zahlen werde, dass weitere Mahnungen zwecklos sind und gegen einen Mahnbescheid in jedem Fall Widerspruch eingelegt wird, also auf gut deutsch, die Gegenseite muss klagen.
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