Mahnbescheid zu spät zahlen oder auf VB warten?

4. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchende85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid zu spät zahlen oder auf VB warten?

Hallo zusammen,
ich habe am 12.12.17 einen Mahnbescheid vom AG Stuttgart erhalten, beantragt von der Spiegel Ges. f. Forderungsmanag. mbH. Gesamtsumme ist 2xx,xx€, der Anspruch stammt aus einem Abo (Stichwort VSR), das ich gekündigt hatte (leider ohne Nachweis) und in Folge die dubiosen Drohbriefe verschiedener Inkassounternehmen und Rechtsanwälte ignoriert hatte (mit der Hoffnung, dass sie von alleine aufgeben, weil alles eben sehr dubios erschien).

Nun ist es aber so, der Mahnbescheid ist da und ich würde jetzt zahlen, weil ich keine Rechtsschutzversicherung habe und endlich meine Ruhe haben will.

Meine Frage ist: Dummerweise habe ich die Zahl-/Einspruchs-Frist aufgrund Weihnachten versäumt. Was ist nun besser: den MB zu spät bezahlen (morgige Überweisung) oder auf den Vollstreckungsbescheid warten? Könnte es passieren, dass wenn ich zu spät zahle, dann einen VB mit noch einmal der gleichen Summe aus dem MB erhalte?

Und: Kann ein VB sofort bei Erhalt bezahlt werden, damit ich bei der Schufa direkt einen "Erledigt"-Eintrag beantragen kann? Oder muss ich auf einen Gerichtsvollzieher warten?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
die Ratsuchende

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39813x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende85):
Was ist nun besser: den MB zu spät bezahlen (morgige Überweisung) oder auf den Vollstreckungsbescheid warten?

Schnellstens bezahlen.



Zitat (von Ratsuchende85):
Könnte es passieren, dass wenn ich zu spät zahle, dann einen VB mit noch einmal der gleichen Summe aus dem MB erhalte?

Ja, kann passieren



Zitat (von Ratsuchende85):
Kann ein VB sofort bei Erhalt bezahlt werden, damit ich bei der Schufa direkt einen "Erledigt"-Eintrag beantragen kann?

Ja, kann er



Zitat (von Ratsuchende85):
Oder muss ich auf einen Gerichtsvollzieher warten?

Nö, das machts dann nur unnötig teuer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende85):
Meine Frage ist: Dummerweise habe ich die Zahl-/Einspruchs-Frist aufgrund Weihnachten versäumt. Was ist nun besser: den MB zu spät bezahlen (morgige Überweisung) oder auf den Vollstreckungsbescheid warten?


Unverzüglich an den Antragsteller unter Angabe dessen Aktenzeichen überweisen und den Antragsteller (oder dessen Rechtsbeistandes) direkt textlich über die Überweisung informieren. Bei heutiger Überweisung zu banküblichen Zeiten wird der Betrag auf dem Konto des Antragstellers (oder dessen Rechtsbeistandes) im Laufe des Montags gut geschrieben werden.

Gleichzeitig beim Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, nachweislich Widerspruch einlegen (Formular lag dem Mahnbescheid bei), Nur und ausschließlich dadurch verhindern Sie, dass der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann.

Nur falls bei Eingang Ihres Widerspruchs der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen worden ist, wird Ihr Widerspruch, da verspätet, als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid gewertet.

Der Vollstreckungsbescheid verursacht weitere Kosten, die von Ihnen auch zu ersetzen wären und es kann sehr gut sein, dass es mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids gleichzeitig zu einer Zwangsvollstreckung kommt (wenn der Antragsteller sich für die Parteizustellung anstelle der Gerichtszustellung entscheidet).

Zitat:
Könnte es passieren, dass wenn ich zu spät zahle, dann einen VB mit noch einmal der gleichen Summe aus dem MB erhalte?


Das kann passieren. In dem Fall sollten Sie den Antragsteller umgehend und nachweislich auffordern, dass dieser Ihnen seine vollstreckbare Ausfertigung aushändigt und Ihnen quittiert, dass Ihre Schuld beglichen ist. Nur dass verhindert sicher etwaige Vollstreckungsversuche in 20 Jahren. Diese Unterlagen sollten Sie für den Fall der Fälle sicher verwahren, da Sie nur damit nachweisen können, dass die Schuld bezahlt ist.

Zitat:
Und: Kann ein VB sofort bei Erhalt bezahlt werden, damit ich bei der Schufa direkt einen "Erledigt"-Eintrag beantragen kann?


Ihre Schulden können und sollten Sie jederzeit (nachweislich) bezahlen. Der Vollstreckungsbescheid hat mit einem Negativ-Eintrag bei der SCHUFA allenfalls indirekt zu tun.

Ich verstehe Ihren Text so, dass bereits in dieser Sache durch den Antragsteller ein Negativ-Eintrag veranlasst worden ist. In dem Fall müssten Sie den Einmelder (also den Antragsteller) zu einer entsprechenden Erledigt-Meldung auffordern. Der Eintrag und damit der Bonitätsverlust bliebe aber zum Ablauf der Löschfrist (31.12.2021) bestehen. Ggf. sollten Sie prüfen, ob der Eintrag zu Recht erfolgt ist (ein zu Unrecht erfolgte Einmeldung wäre durch den Einmelder zu widerrufen).

Zitat:
Oder muss ich auf einen Gerichtsvollzieher warten?


Nur, wenn Ihnen eine Kontenpfändung bei Ihrer Bank oder eine Pfändung Ihres Arbeitslohns bei Ihrem Arbeitgeber lieber ist (mal abgesehen davon, dass Sie dessen Kosten auch tragen müssen).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ratsuchende85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Xipoldis,
vielen herzlichen Dank für Ihre detaillierte Antwort! Das hilft mir sehr.
Eine Aussage/Sachverhalt verstehe ich jedoch nicht:

Zitat:
Gleichzeitig beim Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, nachweislich Widerspruch einlegen (Formular lag dem Mahnbescheid bei), Nur und ausschließlich dadurch verhindern Sie, dass der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann.


Warum soll ich einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, wenn ich dann doch gezahlt habe und damit den Mahnbescheid anerkenne? Ich hatte es bisher so verstanden, dass ich entweder a) zahle oder b) Einspruch gegen den Mahnbescheid einlege.

Zitat:
Nur falls bei Eingang Ihres Widerspruchs der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen worden ist, wird Ihr Widerspruch, da verspätet, als Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid gewertet


Ich sehe die Gefahr, dass ich damit gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlege, falls dieser zu dem Zeitpunkt des Eingangs meines Widerspruchs bereits erlassen ist. Damit hätte ich dann auf jeden Fall rechtliche Kosten auf mich zukommen, was ich eigentlich vermeiden möchte.
Wäre es in dem Fall nicht günstiger, auf den VB zu warten und diesen dann einfach zu zahlen?

Zitat:
Der Vollstreckungsbescheid hat mit einem Negativ-Eintrag bei der SCHUFA allenfalls indirekt zu tun.
Ich verstehe Ihren Text so, dass bereits in dieser Sache durch den Antragsteller ein Negativ-Eintrag veranlasst worden ist.


Nein, ich habe noch keinen Schufa-Eintrag erhalten, bin aber davon ausgegangen, dass ich mit Eingang eines Vollstreckungsbescheides einen negativen Schufa-Eintrag erhalten werde. Diesen würde ich am liebsten natürlich vermeiden, aber im Notfall würde ich ihn gerne so schnell wie möglich auf erledigt setzen lassen.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort auf meine zusätzlichen Fragen!
Grüße,
die Ratsuchende

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ratsuchende85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und jetzt noch eine Frage: Wie ich gerade festgestellt habe, ist der Mahnbescheid noch auf meinen Mädchennamen ausgestellt, ich bin aber mittlerweile verheiratet und habe einen neuen Nachnamen.

Hat das irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Mahnbescheides?
Zweitens: Könnte mir der Antragsteller einen Strick daraus drehen, wenn ich mit neuem Nachnamen überweise? (á la "Ich kann die Zahlung nicht zuordnen", obwohl ich natürlich das Aktenzeichen angeben würde sowie in der schriftlichen Benachrichtigung über die Überweisung auch auf den neuen Namen hinweisen würde) --> wie gesagt, hat der Antragsteller für mich dubiose Praktiken, sodass ich hier jegliche Betrugsversuche im Vorhinein abwenden möchte....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Hat das irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Mahnbescheides?

Eigentlich nicht.

Wichtig sind zwei Dinge:
A) Das klar/eindeutig ist, wer gemeint ist
und B) Dass er korrekt zugestellt wurde.

Insoweit richtet sich der Mahnbescheid gegen dich als Person und nicht gegen dich als Namen. Ähnlich würde es sich mit einem Rechtsschreibfehler verhalten o.ä. Zwar könnte es hin und wieder Richter geben, die Formfehler bei so etwas sehen. Aber darauf würde ich mich nicht verlassen.

Zitat:
Könnte mir der Antragsteller einen Strick daraus drehen, wenn ich mit neuem Nachnamen überweise?

Dafür gibt es ja Rechnungsnummern und Aktenzeichen u..ä.
Geld wird er sicherlich nicht ablehnen ;-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ratsuchende85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank - das dachte ich mir schon ;-)

Damit es nicht untergeht: Ich würde gerne verstehen, ob ich wirklich einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen muss, obwohl ich nun heute den Betrag aus dem Mahnbescheid überwiesen habe. Die Zahlung hat verspätet stattgefunden (nach Ablauf der 2-Wochen-Frist).

Würde ohne Widerspruch AUTOMATISCH ein Vollstreckungsbescheid erstellt werden (falls dies bisher noch nicht geschehen ist)? Hat der Antragsteller denn überhaupt ein Interesse daran, einen VB zu erstellen, wenn ich die Summe jetzt gezahlt habe?

Ich grübele immer noch wegen des Rats oben von Xipoldis.... weil es für mich (als Laie) noch nicht wirklich Sinn ergibt:

Zitat:
Gleichzeitig beim Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, nachweislich Widerspruch einlegen (Formular lag dem Mahnbescheid bei), Nur und ausschließlich dadurch verhindern Sie, dass der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann.


Vielen Dank für eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Es kann unter Umständen sein, dass Zahlungseingang und die Verfolgung einer offenen Rechnungen auseinanderfallen, personenbezogen. Das heißt Ihre eingegangene Zahlung muss nicht unbedingt demjenigen bekannt sein, der für die Verfolgung offener Rechnungen verantwortlich ist. Daher ist es auf jeden Fall besser, dem Mahnbescheid zu widersprechen, auf jeden Fall. Rein zur Sicherheit.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Würde ohne Widerspruch AUTOMATISCH ein Vollstreckungsbescheid erstellt werden

Nein, einen echten Automatismus gibt es nicht. Das müsste der Gläubiger schon noch beantragen.

Zitat:
Daher ist es auf jeden Fall besser, dem Mahnbescheid zu widersprechen, auf jeden Fall

Stimme ich zu...

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ratsuchende85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die zusätzlichen Antworten.

Meine größte Sorge ist, dass aufgrund meiner zu späten Zahlung und damit dem Fristablauf seit dem 26.12. bereits ein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde und damit mein Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen Vollstreckungbescheid gewertet wird - womit dann auf jeden Fall weitere Kosten auf mich zukämen.

Daher frage ich mich, ob in dem Fall das "widersprechen, nur zur Sicherheit" tatsächlich besser ist. Weitere Meinungen/Empfehlungen dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende85):
Meine größte Sorge ist, dass aufgrund meiner zu späten Zahlung und damit dem Fristablauf seit dem 26.12. bereits ein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde und damit mein Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen Vollstreckungbescheid gewertet wird - womit dann auf jeden Fall weitere Kosten auf mich zukämen.


Es wurde doch mittlerweile sicher an den Antragsteller vollständig überwiesen und dieser wurde auch auf die Zahlung hingewiesen bzw. es müsste im Grunde sogar schon bei ihm eingegangen sein. Der Vollstreckungsbescheid wurde Ihnen bisher nicht zugestellt - der Antragsteller müsste also inzwischen in diesem von Ihnen konstruierten Fall seinen Antrag schon längst zurückgenommen haben, wozu er verpflichtet wäre, falls er den Antrag gestellt hat (abgesehen davon, dass solange der Erlass und die Zustellung nicht dauert, wenn die gerichtliche Zustellung gewählt worden ist).

Zitat:
Daher frage ich mich, ob in dem Fall das "widersprechen, nur zur Sicherheit" tatsächlich besser ist. Weitere Meinungen/Empfehlungen dazu?


Ab dem 01.01.2022 genügt nach einem Einspruch in der dann folgenden Verhandlung nebst Abweisungsantrag die Verjährungseinrede. Bis zum 31.12.2021 müssen Sie in dem Fall Ihre Zahlungsunterlagen sicher verwahren.

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