Mahnbescheid und Hemmung der Verjährung

24. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
mp12345
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid und Hemmung der Verjährung

Hallo

Nehmen wir an, jemand hätte im Jahr 2006 eine DVD aus einer Videothek entliehen, diese unbeabsichtigt nicht wieder zurückgebracht und sei kurze Zeit später umgezogen. Aufgrund des Umzuges erreichten ihn weder Rechnungen noch Mahnungen der Videothek. Die Sache wäre dann nach dem 31.12.2009 verjährt.

Nun beauftragt die Videothek noch schnell einen Rechtsanwalt, der am 11.12.2009 den gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, um die Verjährung zu hemmen. Dieser kann jedoch nicht zugestellt werden, da der Empfänger ja bereits vor über drei Jahren umgezogen ist (die neue Anschrift sei bei der Meldebehörde bekannt). Erst am 17.02.2010 würde der Rechtsanwalt die Neuzustellung an die korrekte Adresse beantragen und der Mahnbescheid kann letztendlich am 24.02.2010 zugestellt werden.

Nun stelle ich mir folgende Fragen:

Würde dieser Mahnbescheid die Verjährung noch hemmen, wenn er über 7 Wochen nach Ende der Verjährungsfrist eingetroffen ist oder wäre diese Zustellung nicht mehr "demnächst" im Sinne § 167 ZPO ... zumal der Rechtsanwalt Kenntnis über die falsche Adresse hätte haben müssen da ja vermutlich einige Rechnungen/Mahnungen der Videothek "unzustellbar" zurück gekommen sein müssten?

Würde dieser Mahnbescheid die Verjährung hemmen, wenn die Hauptforderung nicht genau aufgeschlüsselt ist sondern lediglich auf eine Rechnung verwiesen wird, die der Kunde aufgrund des Umuges jedoch nie erhalten hat?

Würde es sich lohnen, diesen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und was würde das ungefähr kosten (die Forderung beläuft sich auf 330€ plus Kosten für den Mahnbescheid)?

Vielen Dank :)





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3 Antworten
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#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Zu beachten ist, dass gemäß § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner demnächst erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2 ZPO ) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 230/01 ).

Allerdings urteilte BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder eine nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99). <hr size=1 noshade>


Quelle

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
mp12345
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn also die Mitteilung über die Unzustellbarkeit vor dem 24.01.2010 erfolgt ist, wäre eine Zustellung am 24.02.2010 nicht mehr "demnächst" und die Verjährung wäre durch den Mahnbescheid nicht gehemmt worden...

Wie könnte man denn heraus finden, wann die Mitteilung über die Unzustellbarkeit des Mahnbescheides an den Antragsteller erfolgt ist? Muss das Amtsgericht dem "Angemahnten" darüber Auskunft erteilen oder geht das nur über einen Rechtsanwalt? Der Antragsteller wird ja wohl kaum zugeben, dass er die Mitteilung über die Unzustellbarkeit vor dem 24.01. erhalten hat, wenn es denn so sein sollte. Wie wahrscheinlich ist es, dass er die Mitteilung vor dem 24.01. erhalten hat, wenn der erste Antrag bereits am 11.12. gestellt wurde?

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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Tja , ich bin kein RA !
Ich würde dem Mahnbescheid aber widersprechen!
( Die kostenzusammensetzung ist eh in den meisten Fällen falsch !
zb: Zinsen verjährt , Inkasso+RA , usw )

Dann bei dem Anwalt die Einrede der Verjährung vorbringen und dann muss er ja mit den Daten vom ersten Mahnbescheid rauskommen wenn er Geld sehen will !
Evtl. einen Vergleich anbieten , wenn er auf die hälfte eingeht würde ich von Verjährung ausgehen oder zahlen und gut ist !

Aber ohne genaue Daten ist das hier als Tip zu verstehen !

lg actrostom




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